100 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
mit dem Beaufsichtigten Vereinbarungen trifft, handelt sie nicht als Aufsichtsperson,
sondern als Gläubiger. Es ist keine Aufsichtsperson vorhanden, welche dieser Verein—
barung die Zustimmung erteilen könnte. Die Aufsichtsperson wird also in diesem Falle
ein vom Verfahren betroffener Gläubiger.
Die Vereinbarung zwischen Aufsichtsperson und Beaufsichtigtem lann anfechtbar
sein, z. B. als unsittlich wegen übermäßiger Höhe. Sie kann auch, wenn der Beaufsichtigte
in Konkurs gerät, auf Grund der #8# 30 ff. KO. vom Konkursverwalter angefochten werden.
Das Fordern einer Vergütung seitens der Aufsichtsperson ohne Wissen und Willen
des Gerichts ist eine ungehörige, unter Umständen eine pflichtwidrige Handlung, die zu
Ordnungsstrafen und zur Entlassung der Aufsichtsperson führen kann.
g 28.
Pflichten der Aufsichtsperson.
Jäger, JW. 17 138. Eine Auslunftspflicht der Aufsichtsperson selbst gegenüber
den einzelnen Gläubigern besteht nicht. Nur der Gläubigerbeirat kann durch Kollegial-
beschluß (s 32) Auskunft von ihr verlangen (5 31 Satz 3). Im übrigen genügt es, daß
die Aufsichtsperson dem Aufsichtsgericht nach § 28 Bericht zu erstatten hat und daß diese
Berichte als Bestandteile der Gerichtsakten nach § 18 den Gläubigern bedingungslos
zur Einsicht offenstehen. Andererseits läßt sich nicht behaupten, die Aufsichtsperson dürfe
einzelnen Gläubigern gar keine Auskunft erteilen. Das bleibt ihrem pflichtmäßigen Er-
messen anheimgestellt.
8 29.
Entscheidung des Aufsichtsgerichts in Streitfällen.
1. Zweigert a. a. O. 63. Auch dem Gläubiger steht die Anrufung zu, wenn er
die Bestimmung der Aufsichtsperson über die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger
beanstandet. Das Gericht hat sich in diesem Falle auf die Prüfung der Frage zu be-
schränken, ob die Beslimmung den Grundsätzen der Konkursordnung entspricht und ob
verneinendenfalls Anlaß vorliegt, der Abweichung zuzustimmen. Zur materiellen Ent-
scheidung über den Bestand der Forderung ist das Gericht nicht berufen.
2. Klimmer a. a. O. 112. Bis zur Entscheidung des Gerichts ist die Anordnung
der Aufsichtsperson nicht wirksam.
§§ 30, 31, 32.
Der Gläubigerbeirat.
1. Cahn a. a. O. 201. Trot der Bemerkung der Begr., daß den Mitgliedern des
Beirats ein Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz nicht zustehe, wird jedes Gericht
und jede Aufsichtsperson die Festsetzung von Vergütung und Auslagen rechtsertigen
können.
2. Jäger, IW. 17 136. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustonde.
Daher empfiehlt sich eine ungerade Mitgliederzahl. Ein zweiköpfiger Beirat ist aber nicht
unzulässig; nur erfordern seine Beschlüsse Stimmeneinheit (vgl. OLG. Düsseldorf,
4. Zwangsvergleich.
9 33.
Allgemeines.
Inhaltsübersicht.