Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

100 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
mit dem Beaufsichtigten Vereinbarungen trifft, handelt sie nicht als Aufsichtsperson, 
sondern als Gläubiger. Es ist keine Aufsichtsperson vorhanden, welche dieser Verein— 
barung die Zustimmung erteilen könnte. Die Aufsichtsperson wird also in diesem Falle 
ein vom Verfahren betroffener Gläubiger. 
Die Vereinbarung zwischen Aufsichtsperson und Beaufsichtigtem lann anfechtbar 
sein, z. B. als unsittlich wegen übermäßiger Höhe. Sie kann auch, wenn der Beaufsichtigte 
in Konkurs gerät, auf Grund der #8# 30 ff. KO. vom Konkursverwalter angefochten werden. 
Das Fordern einer Vergütung seitens der Aufsichtsperson ohne Wissen und Willen 
des Gerichts ist eine ungehörige, unter Umständen eine pflichtwidrige Handlung, die zu 
Ordnungsstrafen und zur Entlassung der Aufsichtsperson führen kann. 
g 28. 
Pflichten der Aufsichtsperson. 
Jäger, JW. 17 138. Eine Auslunftspflicht der Aufsichtsperson selbst gegenüber 
den einzelnen Gläubigern besteht nicht. Nur der Gläubigerbeirat kann durch Kollegial- 
beschluß (s 32) Auskunft von ihr verlangen (5 31 Satz 3). Im übrigen genügt es, daß 
die Aufsichtsperson dem Aufsichtsgericht nach § 28 Bericht zu erstatten hat und daß diese 
Berichte als Bestandteile der Gerichtsakten nach § 18 den Gläubigern bedingungslos 
zur Einsicht offenstehen. Andererseits läßt sich nicht behaupten, die Aufsichtsperson dürfe 
einzelnen Gläubigern gar keine Auskunft erteilen. Das bleibt ihrem pflichtmäßigen Er- 
messen anheimgestellt. 
8 29. 
Entscheidung des Aufsichtsgerichts in Streitfällen. 
1. Zweigert a. a. O. 63. Auch dem Gläubiger steht die Anrufung zu, wenn er 
die Bestimmung der Aufsichtsperson über die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger 
beanstandet. Das Gericht hat sich in diesem Falle auf die Prüfung der Frage zu be- 
schränken, ob die Beslimmung den Grundsätzen der Konkursordnung entspricht und ob 
verneinendenfalls Anlaß vorliegt, der Abweichung zuzustimmen. Zur materiellen Ent- 
scheidung über den Bestand der Forderung ist das Gericht nicht berufen. 
2. Klimmer a. a. O. 112. Bis zur Entscheidung des Gerichts ist die Anordnung 
der Aufsichtsperson nicht wirksam. 
§§ 30, 31, 32. 
Der Gläubigerbeirat. 
1. Cahn a. a. O. 201. Trot der Bemerkung der Begr., daß den Mitgliedern des 
Beirats ein Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz nicht zustehe, wird jedes Gericht 
und jede Aufsichtsperson die Festsetzung von Vergütung und Auslagen rechtsertigen 
können. 
2. Jäger, IW. 17 136. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustonde. 
Daher empfiehlt sich eine ungerade Mitgliederzahl. Ein zweiköpfiger Beirat ist aber nicht 
unzulässig; nur erfordern seine Beschlüsse Stimmeneinheit (vgl. OLG. Düsseldorf, 
4. Zwangsvergleich. 
9 33. 
Allgemeines. 
Inhaltsübersicht.
	        
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