Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

106 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
daß er entweder die betrefsenden gläuberischen Bedenken beiseiteschafft oder seinen Vor- 
schlag verbessert. Gibt aber, der Mehrheit nach, die modisizierte Zustimmung des Gläubigers 
keinen Ausschlag, so kann das Gericht über diese zunächst hinweggehen, weil ja, falls nicht 
noch Anderungen des Stimmenverhältnisses bei der eigentlichen Abstimmung eintreten, 
die Berbesserungswünsche des betreffenden Gläubigers majorisiert werden. 
8 42. 
Die Zurückweisung des Antrags. 
1. Bovensiepen a. a. O. 109. Nicht ausreichend zur Verwerfung des Antrags 
ist eine allgemeine ethische Minderwertigkeit des Schuldners, nicht ethische Werturteile 
soll der Ausgleichsrichter fällen, sondern lediglich die rein kaufmännische Tüchtigleit und 
Reellität des Schuldners nachprüsen. Keineswegs würde also z. B. einc frühere Ver- 
urteilung zu einer noch so hohen Freiheits- (auch Zuchthaus-) Strafc wegen Totschlags 
oder Abtreibung die Zurückweisung seines Vergleichsvorschlags rechtfertigen. Seine 
kaufmännische Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit braucht hierdurch in keiner Weise in Mit- 
leiden schaft gezogen worden zu sein. Ganz anders dagegen, wenn er früher wegen Ver- 
gehens gegen Eigentum oder das Vermögen zu irgendwie erheblicheren Freiheits- oder 
auch nur höheren Geldstrafen verurteilt worden ist, nur ganz einwandfreier, allgemein 
anerkannter, die fremden Vermögensrechte auf das peinlichste achtender Lebenswandel 
wäre als genügende Sühne eines solchen gerade für einen Kaufmann oder sonstigen 
Unternehmer besonders schweren Vergehens anzusehen. Ganz geringfügige, lange oder 
auch nur längere Zeit zurückliegende, Verurteilungen auf vermögensrechtlichem Gebiete 
können umgekehrt die Vertrauenswürdigkeit des Schuldners nicht antasten. Aber alles 
ist hier der Würdigung des Einzelfalles überlassen. 
2. Bovensiepen a. a. O. 109,. Unter allen Umständen wird auch eine rechts- 
kräftige Verurteilung wegen bloß einfachen Vankrotts genügen, mag sie auch Jahre 
zurückliegen. Denn ein jedes Konkursvergehen verrät eine große Leichtsertigkeit und 
Gewissenlosigkeit gegenüber den Gläubigern, als „vertrauenswürdig“ wird eine solche Per- 
sönlichkeit nicht bezeichnet werden können. Auch Ablehnungen eines Zwangsvergleichs- 
vorschlags des Ausgleichsschuldners in einem früheren Konkursverfahren durch seine 
Gläubiger in nicht zu ferner Zeit vor Eröffnung des jetzt schwebenden Verfohrens — 
es dürften etwa zwei Jahre eine hier angemessene Zeit bilden — oder eines Vorschlags 
eines gerichtlichen Präventivakkordes in einem srüheren gleichfalls nicht zu lange Zeit 
zurückliegenden früheren Ausgleichsverfahren sind geeignete Tatsachen, um die Ver- 
trauenswürdigkeit des Schuldners zu erschüttern; hiergegen Klimmer d. a. O. 142. 
3. Kallir a. a. O. 406. Unter Vertrauenswürdigkeit (5 42 Abs. 2 Ziff. 1) wird 
man ganz allgemein ein redliches Verhalten gegenüber den Gläubigern sowohl vor wie 
während des Verfahrens zu verstehen haben. Unredliches Verhalten vor dem Verfahren 
liegt in der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen, Ein- 
gehung von Scheingeschäften, Verschwendung, leichtsinnigem Schuldenmachen, wag- 
halsigen Geschäften, Begünstigung von Gläubigern usw. Als Beispiele der Vertrauens- 
unwürdigkeit während des Verfahrens führt die VO. folgende an: Pflichtverletzungen in 
erheblichem Maße, Zuwiderhandeln gegen die Interessen der Gläubiger (5 54 Ziff. 2, 
5s b7 Abs. 1). Unter erheblichen Pflichtverletzungen wird man beispielsweise die Ver- 
letzung der Offenbarungspflicht zu verstehen haben. Der Schuldner hat nach § 3 Abs. 1 
der Aufsichtsperson Einsicht in seine Geschästsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu 
gewähren und Auskunft über den Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte 
zu geben. Er hat den Mitgliedern des Gläubigerbeirats die Bücher und Schriften zur 
Einsicht und die Kasse zur Untersuchung vorzulegen (5 31 Satz 2). Handelt er diesen Pflichten 
in erheblichem Maße zuwider, so erschwert er die für die Beurteilung des Vergleichs- 
vorschlags notwendige Übersicht und zeigt sich als vertrauensunwürdig. Den Interessen 
der Gläubiger handelt der Schuldner zuwider, wenn er z. B. durch gewagte Geschäfte 
die Sicherheit des vorhandenen Vermögensbestandes gefährdet. Auch dann ist er ver-
	        
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