Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. S# 43—47. 107
trauensunwürdig. Diese Vertrauensunwürdigkeit kann in jedem Abschnitte zu einer
Beendigung des Vergleichsverfahrens führen.
4. Jäger, JW. 17 437. Soll die Entlaostung der Aufsichtsbehörde den Gläubigern
zum Heile gereichen, dann muß sonst ein Unparteiischer die Vorarbeiten leiten. Dazu
ist ihrer ganzen Stellung nach die Aufsichtsperson berusen. Eine gewissenhafte Aussichts-
person muß daher von vornherein darauf bedacht sein, daß unwahre Angaben und Sonder-
begünstigungen unterbleiben. Ubrigens bedeutet die Zustimmung zur Eröffnung des
Vergleichsverfahrens auf Grund eines bestimmten Vorschlags noch keineswegs eine
bindende Zusage seiner Annahme. Im Vergleichstermin haben die vielleicht nun erst
über die wahre Sachlage aufgeklärten Gläubiger völlig freie Hand. Nur gilt eine schrift-
liche Annahmeankündigung und gleich einer solchen auch die schriftliche Zustimmung zum
Bergleichsverfahren über einen bestimmten Vorschlag, wenn ein Widerruf nicht spätestens
im Vergleichstermin erfolgt, als Annahme des Antrags (& 51, vgl. § 80 Abf. 2).
8 43.
Stimmrecht der bestrittenen usw. Forderungen.
Klimmer a. a. O. 144. Offenbar unbegründet ist das Bestreiten einer Forderung,
wenn der Gläubiger z. B. Urkunden usw. vorweist, aus denen ohne weiteres die Hin-
fälligkeit des Bestreitens ersichtlich ist oder wenn der Schuldner grundlos Verjährung
behauptet. Nachforschungen, z. B. nach § 16 VO., darüber, ob das Bestreiten begründet
ist oder nicht, sollen nach § 43 nicht angestellt werden; a. M. im letzten Punkte Cahn
a. a. O. 246.
§ 46.
Der Vergleichstermin.
Jäger, JIW. 17 436. Rechtlich statthaft ist die Vertretung des Schuldners durch
einen von ihm (bei Prezeßunfähigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter) bestellten Be-
vollmächtigten. Wie im Konkurse sind Fälle denkbar, in denen das persönliche Er-
scheinen des Schuldners für das Zustandekommen des Vergleichs minder färderlich
ist als dessen Vertretung (vgl. Motive der KO. 412). Hält das Aufsichtsgericht nach pflicht-
mäßigem Ermessen die persönliche Anwesenheit des Schuldners für erforderlich, dann
hat es auf ihr zu bestehen (5* 16).
§ 47.
Stimmrechts-Erörterungen.
1. Jäger, JW. 17 440. Da im Aussichts- und Vergleichsverfahren keine An-
meldungen stattfinden, ist die Umrechnung und Schätzung nach § 69 KO. und die Kapi-
talisierung nach § 70 KO. (36 AufsV O.) anders als im Konkursverfahren zunächst Auf-
gabe des Schuldners, der das Gläubigerverzeichnis für die besonderen Zwecke des Ver-
gleichsverfahrens aufnimmt (5 41 Abs. 1 Nr. 3). Dem Gläubiger bleibt es überlossen,
eine unrichtige Einstellung des Betrags seiner Forderung zu beanstanden. Wird keine
Einigung erzielt, dann zählt die Forderung zu den „bestrittenen“ (36 43, 47 Abs. 2, 48
Abs. 2 Satz 2). Ebenso wäre es Sache des Gläubigers, sich zu wehren, wenn der Schuldner,
der neben einem anderen (z. B. einem Gesamtschuldner oder Selbstschuldnerbürgen)
dem Gläubiger auf das Ganze haftet, entgegen dem § 68 KO. 6 36 AufsVO.) nicht den
vollen bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch ausstehenden Forderungsbetrag als
Schuldsumme in das Verzeichnis eingestellt, oder wenn er bloß betagte oder auflösend
bedingte Forderungen den §s 65, 66 KO. (5 36 Aufs VO.) zuwider nicht wie fällige oder
unbedingte in ganzer Höhe berücksichtigt hätte.
2. Jäger, IW. 17 439. Widersprüche der Beteiligten und ihrer Vertreter er-
folgen mündlich, und können auch in Fällen unabwendbarer Terminsversäumung nicht
nachgcholt werden, weder vom Schuldner selbst (anders § 165 KO.), noch von den übrigen