Bek. über dle Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 52. 111
zustimmen, beizubringen hat, so sind die erforderlichen Mehrheiten von vornherein ge-
sichert, wenn die belreffenden Gläubiger im Termine nicht erscheinen, oder ihre Er-
klärungen widerrufen. Allerdings muß hierbei vorausgesetzt werden, daß der im Termine
zur Abstimmung gelangende Vergleichsvorschlag mit demjenigen übereinstimmt, auf
Grund dessen das Vergleichsverfahren eingeleitet worden ist. Erhält der Vergleichsvor-
schlag etwa im Termine sachliche Abänderungen, so können weder die bei Einleitung des
Vergleichsversahrens noch die im Laufe des Verfahrens von Gläubigern eingegangenen
Zustimmungserklärungen als solche zu dem abgeänderten Vorschlage gelten. Ebenso
werden die schriftlichen Zustimmungserklärungen hinsällig, wenn der Termin zwecks
Anderung des Vergleichsvorschlags vertagt und der Vorschlag geändert wird.
52.
Vertagung.
1. Anderung des Vergleichsvorschlags.
Zweigert a. a. O. 89. Die Anderung des Vergleichsvorschlags sieht dem Schuldner
frei, solange der Vorschlag noch nicht angenommen ist. Ist der neue Vorschlag unzweifel-
haft günstiger für die Gläubiger, so kann er in demselben Termine erledigt werden. Die
schriftlichen Zustimmungserklärungen der ausgebliebenen Gläubiger zu dem ungünstigeren
Vorschlag enthalten im Zweifel auch die Zustimmung zu einer Verbesserung. Ist der
neue Vorschlag ungünstiger oder inhaltlich so abweichend, daß die Zustimmung der Aus-
gebliebenen nicht unterstellt werden kann, so kann er nur in einem neuen Vergleichstermin.
zur Erörterung gestellt werden. Voraussetzung der Vertagung ist, daß sie vom Gericht
oder der Gläubigermehrheit für erforderlich gehalten wird; fehlt es hieran, so ist die
Inderung als Zurücknahme zu behandeln und das Vergleichsverfahren einzustellen (§ 56).
Für den neuen Termin gelten die gleichen Vorschriften wie für den ersten. Der Ver-
tagungsbeschluß ist allen Gläubigern zuzustellen; den beteiligten Gläubigern ist der neue
Vergleichsvorschlag mitzuteilen (§ 44 Abs. 2). Die erforderlichen Zustimmungserklärungen
(&& 37 bis 40) zu dem geänderten Vorschlage bis zum neuen Termin zu beschaffen, ist
Sache des Schuldners, dem hierbei, ebenso wie im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. F 41
Anm. 3), die Unterstützung und Mitwirkung der Aussichtsperson zugute kommt.
2. Besondere Gründe.
a) Cahn a. a. O. 267. Der Schuldner, die Aufsichtsperson, der gesetzliche Ver-
treter (Gewalthaber, Vormund, Vorstand, Geschästsführer, Liquidator) oder Bevoll-
mächtigte des Schuldners, ein maßgebendes Mitglied des Gläubigerbeirats, ein größerer
Gläubiger, der Konkursrichter, können erkrankt oder gestorben sein, irgendein Fall der
höheren Gewalt kann sich ereignen, ein politischer Feiertag kann angesetzt werden. Einer
der oben erwähnten Interessenten kann den Zug versäumt haben. Die Vorlage einer
wesentlichen Urkunde kann vorübergehend unmöglich geworden sein. Im letzten Augen-
blick kann eine Anderung der Gesinnung eines Gläubigers oder der Gläubigermehrheit
telegraphisch durch den Schuldner herbeigeführt, aber förmlich noch nicht (mündlich oder
schriftlich im Bollmachtswege) bekundbar geworden sein. Dies alles sind besondere Gründe
einer Vertagung, die, wenn auch ein dritter Termin sicherlich unerwünscht ist, prinzipiell
wiederholt in Erscheinung treten können.
d) Bovensiepen a. a. O. 119. Es ist z. B. durch den demnächstigen Erlaß eines
Urteils in einem den Ausgleichsschuldner berührenden Rechtsstreite oder durch bedeutende
Preissteigerungen oder das Preissinken hinsichtlich größerer Warenmengen, die im Eigen-
tume des Schuldners stehen, eine erhebliche Anderung der ganzen wirtschaftlichen Lage
des Ausgleichsschuldners zu erwarten.
3. Zeitpunkt der Vertagung.
Bovensiepen a. a. O. 119. Die Vertagung braucht nicht gerade im Termine
selber zu erfolgen, sie kann auch bereits vorher, dann natürlich auf Anordnung des Gerichts