112 B. Geltendmachung von Ansprũchen während der Kriegszeit.
— nicht der Gläubiger, denn nur die erschienenen Gläubiger können die Vertagung ver-
langen — vor sich gehen.
äö33.
Die Bestätigung.
1. Klimmer a. a. O. 162. Wird der Bestätigungsbeschluß nicht im Vergleichs-
termin erlassen, so ist in diesem Termin ein neuer Termin zu verkünden, in dem die nach
§l 53 Beteiligten anzuhören sind und die Entscheidung zu treffen ist. Hat das Gericht alle
Beteiligten, deren Anhörung vorgeschrieben ist, im Vergleichslermin gehört, will es aber
die Entscheidung später treffen, so braucht es in dem neuen Termine die Beteiligten nicht
noch einmal zu hören. Wird ein neuer Termin verkündet, so brauchen die Beteiligten nicht
geladen zu werden (3§ 218 3 PO., 5 14 VO.). War im Vergleichstermin der Gläubiger-
beirat nicht zugezogen, so ist er in den neuen Termin zu laden. Daß die Beteiligten im
Termin gehört werden müssen, schließt nicht aus, daß sie vorher schriftlich oder zu Protokoll
Erklärungen abgeben; diese sind bei der Anhörung zu erörtern.
2. Klimmer a. a. O. 162. Der Bestätigungsbeschluß ist stets zu verkünden, also
nicht zuzustellen (6 59 Abs. 1 VO.). Mit seiner Rechtskraft endet die Geschäftsaufsicht
6 69 VO.). — Die Bestätigung ist auch dann erforderlich, wenn der Vergleich cinstimmig
angenommen ist. Über die Wirkung der Bestätigung vgl. 8 60, 64, 65 VO.. Die Be-
stätigung wird nicht öffentlich bekannt gemacht (5 18 VO.).
8 54.
Die Verwerfung des Vergleichs.
Inhaltsübersicht.
I. Die nlchtbeobaanung wesentlicher Dor- IV. Unlauteres Sustandebringen des Vergleichs
schriften V 112. V 115.
II. Erbebliche Hflichtoerlegung der Schuldner V. Der dem gemelnsamen Gläubigerinteresse
V 113. widersprechende Vergleich V A13.
III. Derworrenheit der Dermögenslage V 113.
I. Die TLTichtbeobachtung wesentlicher Dorschriften des Derfabrens
und Dergleichs.
1. Cahn a. a. O. 269. Fraglich ist, ob Gläubiger nachträglich zustimmen und so
die Mehrheiten zugunsten des Schuldners ändern können. Freilich betrifft dies nicht
die Verfahrens- und Vergleichsabschlußvorschriften im engeren Sinne. Denn mit dem
54 Nr. 1 ist der Grundsatz, nicht aber die konkret ungenügende Beteiligung, gemeint.
Immerhin entspricht die Zulassung späteren Beitritts von Gläubigern dem nicht
sormalistischen Standpunkte. Wird der Beitritt zugelassen und damit die Mehrheit erreicht,
so kann wiederum dem Versfahrensmangel abgeholfen sein.
2. Klimmer a. a. O. 163. Wie steht es dann, wenn sich nach Abschluß des Ver-
fahrens, jedoch vor Bestätigung oder Verwersung herausstellt, daß bei Fesisetzung der
Mehrheiten Fehler unterlaufen sind? Beeinflussen die Fehler das Hauptergebnis (An-
nahme des Vergleichs) nicht, so kann der Vergleich bestätigt werden. Es wird sich aber
empfehlen, mit den Beteiligten zuerst noch einmal zu verhandeln (5 53). Würde der
Vergleich, wenn die Fehler nicht vorgekommen weären, als abgelehnt zu gelten haben,
so fragt es sich, ob das Verfahren sofort nach § 57 Abs. 2 VO. eingestellt werden muß
oder nicht (vgl. hierzu § 57). Eine Nachholung der Abstimmung ist jedenfalls unzulässig.
(Vgl. auch § 182 Abs. 2 KO.) — Waren Gläubiger infolge Verstoßes gegen § 44 Abs. 2 VO.
nicht zum Vergleichstermin geladen, so kann das nach der Abstimmung nicht nachgeholt
werden. Hätte ihre ablehnende Stimme aber das Endergebnis (Annahme des Vergleichs)
nicht beeinflußt, so will Bovensiepen (Anm. 2 zu § 54) die Bestätigung des Vergleichs
trotzdem zulassen. Da es sich um Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift handelt,
die nicht mehr nachgeholt werden kann, weil schon abgestimmt ist, so ist das bedenklich.