Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 60. 115
Anm. 2 zu 959: der Schuldner habe nur gegen die Verwersung, der Gläubiger nur gegen
die Bestätigung die Beschwerde.) Ist mit dem Verwerfungsbeschluß zugleich ein Auf-
hebungsbeschluß nach 66ff. VO. verbunden, so hat hinsichtlich der Aufhebung nur der
Schuldner ein Beschwerderecht (§ 68 VO.). Hier läuft die Frist von der Verklndung an
(der Aufhebungsbeschluß ist, wenn er allein ergeht, zuzustellen). Beschwert sich gegen
einen Verwerfungsbeschluß, der zugleich die Geschäftsaufsicht aufhebt, nur ein Gläubiger,
und hat er in Ansehung des Verwerfungsbeschlusses Erfolg, so wird auch die Aufhebung
des Aufsichtsverfahrens hinfällig. — Bei Verbindung von Einstellungs- und Aufhebungs-
beschluß ist nach jeder Richtung nur der Schuldner beschwerdeberechtigt; die Beschwerde
läuft von der Zustellung an (Jäger, JW. 17 444).
3. Jäger, JW. 17 443. Im Vergleichsverfahren einer offenen Handelsgesell-
schaft hat jeder einzelne Gesellschafter, im Vergleichsverfahren der Nachlaßaussicht jeder
einzelne Miterbe die Schuldnerbeschwerde. Das entspricht den és# 72 Abs. 1 (mitl 5 211
Abs. 1 KO.), 73 Abs. 4 Satz 1. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen den Einstellungs-
beschluß (& 59 Abs. 2 Satz 2).
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Rechtsfolgen des Vergleichs.
1. Cahn a. a. O. 280. Der 60 entspricht in diesem Betreff dem § 193 KO. Zu-
nächst wirkt der Vergleich zugunsten aller in den schuldnerischen Verzeichnissen aufge-
führten Gläubiger, gleichviel ob sie in dem Vergleichstermine anwesend oder vertreten
waren, gleichviel ob sie für oder gegen den Vergleich gestimmt haben, gleichviel ob sie
durch Nichtgewährung des Stimmrechtes für eine zum Stimmen berechtigende Forderung
an dessen Ausübung behindert worden sind, gleichviel ob sie bekannt oder unbekannt
waren oder sind, gleichviel ob sie selbst — z. B. wegen Verschollenheit — keine Kenntnis
von dem Berfahren erhalten haben. Entscheidend ist somit die Aufführung der Gläubiger
in den Berzeichnissen der s#s 20 und 41 Nr. 3. Der Vergleich wirkt aber auch gegen diese
sämtlichen Gläubigerarten, falls sie in den schuldnerischen Verzeichnissen aufgeführt waren.
Die in den Verzeichmissen des Schuldners (gemäß s 20 und 41 Nr. 3) nicht benannten
Gläubiger büßen ihren vollen Anspruch auch nach Rechtskraft des Zwangsvergleichs
nicht ein.
2. Klimmer a. a. O. 174. Die ursprüngliche Forderung ist nicht erloschen, wenn
sie auch nicht klagbar ist; sie besteht als natürliche Verbindlichkeit weiter; zahlt der Gläubiger,
so ist das für ihn keine Freigebigkeit (deshalb auch keine Schenkungsanfechtung nach
l 32 KO., § 3 Anf G.) und für den Schuldner keine Bereicherung; der Gläubiger kann das
Gezahlte nicht zurückfordern (vgl. auch § 814 BGB.); in einem neuen Konkurs kann die
Forderung nur in der Höhe der Vergleichssumme geltend gemacht werden. Eine Folge
des Fortbestehens der natürlichen Verbindlichkeit ist die Vorschrift des Abs. 2. Berspricht
der Schuldner nach Abschluß des Zwangsvergleichs die Differenz zwischen ursprüng-
licher Forderung und Bergleichssumme nachzuzahlen, so ist das kein Schenkungsversprechen
(&518 BGB.). Vor Abschluß des Vergleichs darf der Schuldner einem Gläubiger ein
solches Versprechen nicht machen (§§D 34, 77 VO.). Er wird aber allen Gläubigern auch
vor Abschluß des Zwangsvergleichs versprechen dürfen, daß er später bei Besserung der
Verhältnisse die Differenz nachzahlt. Der Gläubiger kann Klage auf Feststellung (nach
z 256 Z PO.) dieses unvollkommenen Schuldverhältnisses stellen (Jäger, Anm. ö zu
l 193 KO., Bovensiepen, Anm. 1 zu § 60 BVO.). Mit der Restschuld kann ausgerechnet
werden (z3 8 B0O.).
3. Zweigert a. a. O. 98. Eine Wirkung des Vergleichs gegenüber dem verheim-
lichten Gläubiger tritt auch dann nicht ein, wenn dieser um das Verfahren gewußt hat;
die Pflicht, sich bei dem Gericht zu melden, wird ihm durch die VO. nicht auferlegt. Hat
er sich in betrügerischem Zusammenwirken mit dem Schuldner dem Verfahren entzogen,
um demnächst seine Ansprüche ungehindert geltend zu machen, so kann jeder Gläubiger,
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