Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 60. 115 
Anm. 2 zu 959: der Schuldner habe nur gegen die Verwersung, der Gläubiger nur gegen 
die Bestätigung die Beschwerde.) Ist mit dem Verwerfungsbeschluß zugleich ein Auf- 
hebungsbeschluß nach &# 66ff. VO. verbunden, so hat hinsichtlich der Aufhebung nur der 
Schuldner ein Beschwerderecht (§ 68 VO.). Hier läuft die Frist von der Verklndung an 
(der Aufhebungsbeschluß ist, wenn er allein ergeht, zuzustellen). Beschwert sich gegen 
einen Verwerfungsbeschluß, der zugleich die Geschäftsaufsicht aufhebt, nur ein Gläubiger, 
und hat er in Ansehung des Verwerfungsbeschlusses Erfolg, so wird auch die Aufhebung 
des Aufsichtsverfahrens hinfällig. — Bei Verbindung von Einstellungs- und Aufhebungs- 
beschluß ist nach jeder Richtung nur der Schuldner beschwerdeberechtigt; die Beschwerde 
läuft von der Zustellung an (Jäger, JW. 17 444). 
3. Jäger, JW. 17 443. Im Vergleichsverfahren einer offenen Handelsgesell- 
schaft hat jeder einzelne Gesellschafter, im Vergleichsverfahren der Nachlaßaussicht jeder 
einzelne Miterbe die Schuldnerbeschwerde. Das entspricht den é&#s# 72 Abs. 1 (mitl 5 211 
Abs. 1 KO.), 73 Abs. 4 Satz 1. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen den Einstellungs- 
beschluß (& 59 Abs. 2 Satz 2). 
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Rechtsfolgen des Vergleichs. 
1. Cahn a. a. O. 280. Der 60 entspricht in diesem Betreff dem § 193 KO. Zu- 
nächst wirkt der Vergleich zugunsten aller in den schuldnerischen Verzeichnissen aufge- 
führten Gläubiger, gleichviel ob sie in dem Vergleichstermine anwesend oder vertreten 
waren, gleichviel ob sie für oder gegen den Vergleich gestimmt haben, gleichviel ob sie 
durch Nichtgewährung des Stimmrechtes für eine zum Stimmen berechtigende Forderung 
an dessen Ausübung behindert worden sind, gleichviel ob sie bekannt oder unbekannt 
waren oder sind, gleichviel ob sie selbst — z. B. wegen Verschollenheit — keine Kenntnis 
von dem Berfahren erhalten haben. Entscheidend ist somit die Aufführung der Gläubiger 
in den Berzeichnissen der s#s 20 und 41 Nr. 3. Der Vergleich wirkt aber auch gegen diese 
sämtlichen Gläubigerarten, falls sie in den schuldnerischen Verzeichnissen aufgeführt waren. 
Die in den Verzeichmissen des Schuldners (gemäß s 20 und 41 Nr. 3) nicht benannten 
Gläubiger büßen ihren vollen Anspruch auch nach Rechtskraft des Zwangsvergleichs 
nicht ein. 
2. Klimmer a. a. O. 174. Die ursprüngliche Forderung ist nicht erloschen, wenn 
sie auch nicht klagbar ist; sie besteht als natürliche Verbindlichkeit weiter; zahlt der Gläubiger, 
so ist das für ihn keine Freigebigkeit (deshalb auch keine Schenkungsanfechtung nach 
l 32 KO., § 3 Anf G.) und für den Schuldner keine Bereicherung; der Gläubiger kann das 
Gezahlte nicht zurückfordern (vgl. auch § 814 BGB.); in einem neuen Konkurs kann die 
Forderung nur in der Höhe der Vergleichssumme geltend gemacht werden. Eine Folge 
des Fortbestehens der natürlichen Verbindlichkeit ist die Vorschrift des Abs. 2. Berspricht 
der Schuldner nach Abschluß des Zwangsvergleichs die Differenz zwischen ursprüng- 
licher Forderung und Bergleichssumme nachzuzahlen, so ist das kein Schenkungsversprechen 
(&518 BGB.). Vor Abschluß des Vergleichs darf der Schuldner einem Gläubiger ein 
solches Versprechen nicht machen (§§D 34, 77 VO.). Er wird aber allen Gläubigern auch 
vor Abschluß des Zwangsvergleichs versprechen dürfen, daß er später bei Besserung der 
Verhältnisse die Differenz nachzahlt. Der Gläubiger kann Klage auf Feststellung (nach 
z 256 Z PO.) dieses unvollkommenen Schuldverhältnisses stellen (Jäger, Anm. ö zu 
l 193 KO., Bovensiepen, Anm. 1 zu § 60 BVO.). Mit der Restschuld kann ausgerechnet 
werden (z3 8 B0O.). 
3. Zweigert a. a. O. 98. Eine Wirkung des Vergleichs gegenüber dem verheim- 
lichten Gläubiger tritt auch dann nicht ein, wenn dieser um das Verfahren gewußt hat; 
die Pflicht, sich bei dem Gericht zu melden, wird ihm durch die VO. nicht auferlegt. Hat 
er sich in betrügerischem Zusammenwirken mit dem Schuldner dem Verfahren entzogen, 
um demnächst seine Ansprüche ungehindert geltend zu machen, so kann jeder Gläubiger, 
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