116 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
auch bevor die Geltendmachung erfolgt, den Vergleich nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 anfechten
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner einzelne Gläubiger arglistig verschwiegen hat, um
sie im Verfahren nicht zu Worte kommen zu lassen. Außerdem ist, auch ohne daß arglistiges
Verhalten vorzuliegen braucht, die Anfechtung nach §64 Abs. 1 Nr. 2 zulässig, sobald der
neu auftrelende Gläubiger seinen Anspruch geltend macht und hierdurch die Rechte der
durch den Vergleich betroffenen Gläubiger gefährdet.
4. Cahn a. a. O. 282. Die bevorrechtigten Forderungen der 88 13 und 33 VO.
werden vom Zwangsvergleiche nicht betroffen. Hat einer dieser Gläubiger eine schrist-
liche Erklärung abgegeben, daß er der Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf der Grund.
lage des Vorschlages des Schuldners zustimme (§F 41 Nr. 2), und hat er sich an der Ver-
handlung sowie Abstimmung beteiligt (5s 46ff.), so liegt in dieser Erklärung und Beteiligung
kein Verzicht auf sein Vorrecht, wenn es ihm zur Zeit der Erklärung, Verhandlung und
Abstimmung unbekannt war. Hat ein bevorrechtigter Gläubiger vor dem Vergleichs-
termine auf sein Vorrecht verzichtet und an dem Vergleichsverfahren sich beteiligt, so ist
der Vergleich gegen ihn wirksam. Insoweit ein absonderungsberechtigter Gläubiger
auf abgesonderte Befriedigung verzichtet oder seinen Ausfall nach Befriedigung durch
das Pfand im Vergleichsverfahren geltend gemacht hat, wirkt gegen ihn der rechtskräftig
bestätigte Vergleich; aber nicht darüber hinaus. Der absonderungsberechtigte Gläubiger
ist verpflichlet, zunächst sich aus dem Absonderungsrecht zu befriedigen und dann erst
den Ausfall als persönliche Schuld geltend zu machen. Ein Gläubiger aber, der eine per-
sönliche Forderung gegen den Zwangsvergleichsschuldner hat, kann zunächst die Ver-
gleichsquote für seine volle Forderung beanspruchen und wegen des Restguthabens sich
an das Pfand eines Dritten halten (R., LeipzZ. 10, 308).
5. Cahn a. a. O. 283. Auch der Gläubiger, für den eine Hypothek und Vormerkung
nach § 648 VGB. eingetragen ist, kann sich nicht auf § 60 Abs. 2 berufen, wenn er — trotz
des Bewußtseins seines Vorrechtes — in der Zwangsvergleichsverhandlung nicht aus.
drücklich seine Rechte aus der Hypothek und Vormerkung aufrechterhalten und sein
Sonderrecht im Vergleiche keine Aufnahme gefunden hat (R. 77, 403).
6. Jäger, JW. 17 508. Zwar fehlt eine dem # 53 KO. entsprechende Vorschrift,
die ausdrücklich anerkenmt, daß ein während der Geschäftsaufsicht zur Aufrechnung be-
rechtigter Gläubiger dem Ausfsichtsvergleichsverfahren ohne Gefahr sernbleiben darf;
allein sie fehlt doch wohl nur deshalb, weil sie für selbstverständlich gilt. Denn die Auf-
rechnungsschranke des §# 8, die sich erst in der zum Konkursabwendungsvergleich aus-
gestalteten Ordnung der Geschäftsaussicht sindet, dient vornehmlich den Zwecken dieses
Zwangsvergleichs. Sie bestimmt, wie für den Konlursvergleich der 3 55 KO., unter
welchen Voraussetzungen eine nach allgemeinen Vorschriften begründete Aufrechenbar-
keit einwandfrei genug ist, um auch in dem besonderen Falle der Vermögensunzulänglich-
keit gegenüber konkurrierenden Gläubigern sich zu bewähren. Unmöglich lann zugegeben
werden, daß ein Vergleichsgläubiger, dessen Gegenanspruch nach § 8 im Aufsichts= und
darum im Vergleichsverfahren aufrechenbar ist, dem Vergleiche ganz ebenso unterworfen.
sei, wie ein Gläubiger mit nicht aufrechenbarem Gegenanspruch. Soweit die Deckung der
im Vergleichsversahren anerkannten Aufrechenbarkeit reicht, bleibt er vielmehr vom
Zwangsvergleich unberührt.
7. Jäger, JW. 17 508. Auch andere als die in §& 60 Abs. 2 VO. genannten
Absonderungsrechte bleiben unberührt, wie z. B. das kausmännische Zurückbehaltungs-.
recht (6 13 Abs. 1 Nr. 4 AufsLV O., 5 49 Abs. 1 Nr. 4 KO.).
8. Jäger, J#W. 17 508. Auch im Verhältnisse zu Drittbelasteten wäre cin Gegen-
schluß dahin, daß andere, als die im § 60 Abs. 2 genannten dinglichen Sicherungsrechte
den Vergleichswirkungen ausgesetzt sein sollten, ganz verfeblt. Vielmehr bleibt z. B.
die durch Sicherungsübereignung von einem Dritten besiellte Deckung ebenfalls vom
Zwangsvergleich unberührt.
9. Jäger, JW. 17 508. Durch ein Absonderungsrecht gedeckte Vergleichsgläubiger
und sonstige Ausfallgläubiger müssen ihr Recht auf Sonderdeckung, wenn sie es nicht