Bek. über die Geschäsisaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 60. 117
etwa aufgeben wollen, erst verwirklicht haben, ehe sie die Bergleichsrate als solche be-
anspruchen können, einerlei, ob und wie sie im Vergleichsverfahren abgestimmt haben.
Denn nur in ihrer Eigenschaft als Vergleichsgläubiger haben sie die Vergleichsrate zu
verlangen, Vergleichsgläub iger aber sind sie (vom Berzicht abgesehen) bloß zum Betrag
ihres bei der Vorzugsbefriedigung tatsächlich erlittenen Ausfalls (s 36 Aufs O. mit
564 KO.). Wie sie die Vergleichsrate lediglich für den Ausfall erhalten würden, wenn
die Sonderbefriedigung vor dem Zustandelommen des Vergleichs durchgeführt worden
wäre, ganz so sind sie auf die Rate für den künftigen Ausfall beschränkt, wenn die Sonder-
befriedigung dem Vergleichsabschlusse nachsolgt. Für unterschiedliche Behandlung fehlt
jeder innere Grund. Einen Verzicht auf die abgesonderte Befriedigung kann der Gläubiger
auch noch nach Beendigung der Geschäftsaufsicht mit dem Erfolg erklären, daß er nun
die Vergleichsrate für die volle persönliche Forderung zu beanspruchen hat. Einem Ausfall
oder Verzicht steht der ersatzlose Untergang des Absonderungsgegenstandes während oder
nach der Geschäftsaussicht in der Wirkung gleich, wie z. B. die Zerstörung der nichtver-
sicherten Pfandsache durch Brand fortab steht fest, daß der Gläubiger bloßer (nicht zugleich
absonderungsberechtigter) Vergleichsgläubiger ist. Außer Anwendung bleibt der Grundsatz
der Ausfallhaftung (s 36 Aufs##O. mit § 64 KO.), wenn Vermögen eines Dritten belastet
ist oder der gedeckte persönliche Anspruch als solcher vom Vergleich unberührt bleibt (z. B.
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 5). Alsdann steht es dem Gläubiger frei, erst die Rate für
die volle persönliche Forderung zu erheben oder sich hinterher irgendwann wegen des
Restanspruchs aus der Vorzugsdeckung zu befriedigen.
10. Cahn a. a. O. 283. Durch den Zwangsvergleich wird weder die persönliche,
noch die sachliche Haftung Dritier berührt. Bürgen und Mitschuldner des geschäfts-
beaufsichtigten Schuldners haften weiter (Abweichung von §### 767 ff. BGB.; 423,
425 BGB.; RG. 42, 120; Bovensiepen 127). Würde Konkurs eröffnet werden, so
müßten die Mitschuldner und Bürgen wohl für einen größeren Betrag aufkommen, als
im Zwangsvergleichsfalle. Die Bestimmung bezieht sich auch auf den Schadlosbürgen.
Grundsätlich ist, trotz der Bestimmung des § 60 Abs. 2, denkbar, daß der einzelne Gläubiger
auf seine Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners Verzicht leistet. Die
Bestimmung des Abs. 2 bezieht sich auch auf diejenigen Mitschuldner und Bürgen, die
erst während des Zwangsvergleichsverfahrens für den Schuldner eingestanden sind.
11. Klimmer a. a. O. 175. Der Bürge und Mitschuldner kann sich auf den durch
den Vergleich gewährten Erlaß nicht berufen. Sie haben gegen den Schuldner auch keine
volle Regreßforderung, sondern nur Anspruch auf die Quote. Schuldet also der Schuldner
dem Aunter Mithaftung des B 1000 M. und gewährt der Vergleich 50 v. H., so kann A vom
Schuldner nur 500 M., vom Bürgen aber 1000 M. verlangen. Zahlt der Bürge 1000 M.,
so kann er vom Schuldner als Ersatz nur 500 M. sordern. — Die Gläubiger, die vom
ZLwangsvergleich nicht betroffen werden, können natürlich gegen den Bergleichsbürgen
keine Rechte geltend machen. Ihre Rechte bleiben in jeder Hinsicht vom Vergleich un-
berührt: ebenso verleiht ihnen der Vergleich keine Rechte.
12. Jäger, JW. 17 510. Der Vergleich wirkt auch zugunsten eines Vollkaufmanns,
der die Vergleichsbürgschaft im Betriebe seines Handelsgewerbes übernimmt (vgl. da-
gegen g8 349, 351 mit # 343f. HGB.). Der Einredevorbehalt äußert sonach eine weit
über den Wortlaut hinausgehende Wirksamkeit.
13. Werner a. a. O. 239. Fraglich ist, wieweit der Vergleich einen Gläubiger
bindet, der nur mit einem Teil seiner Forderung im Verzeichnis steht. So unbefriedigend
es ist, so wird doch nach dem Wortlaut der VO. wohl nur der aufgeführte Teil durch den
Bergleich berührt.
14. Buhmann a. a. O. 40. Die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 bedeutet für die
Fälle eine außerordentliche Härte gegen den Schuldner, in denen ihm Gläubiger schuld-
los unbekannt geblieben sind. Es hätte sich empfohlen, die Möglichkeit einer Ausschließung
solcher Gläubiger durch gerichtliches Ausgebot auf Antrag des Schuldners zu gewähren.