118 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
l61.
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.
1. Bovensiepen a. a. O. 129. Auch derjenige, der im Präventivakkord das gesamte
Vermögen des Ausgleichsschuldners gemäß § 419 B. übernommen hat, haftet auf
Grund dieser gesetzlichen Vorschrift neben dem Ausgleichsschuldner bis zum Betrag des
übernommenen Vermögens. Er ist Rechtsnachsolger des Schuldners, gegen ihn kann die
Vollstreckungsklausel nach & 727 8O. erteilt werden.
2. Klimmer a. a. O. 177. Die Vollstreckung gegen den Bürgen aus § 61 ist nur
in Ansehung der anerkannten Forderungen möglich. Vergleichsbürgen (5 60 Abs. 2 VO.
bezieht sich nicht auf die Vergleichsbürgen) können von Gläubigern bestrittener oder nicht
in das Verzeichnis ausgenommener Forderungen nicht in Anspruch genommen werden
(Klien, Anm. 3 zu #5 61). Der Bürge kann sich die Einrede der Vorausklage vorbehalten,
dann gilt § 61 nicht; hat sich der Bürge die Einrede vorbehalten, so kann gegen ihn aus
5*61 auch dann nicht vollstreckt werden, wenn an sich die Einrede hinfällig wäre (F§ 771,
772, 774 BGB.). Der Bürge muß, wenn ihn der Vorbehallk schützt, stets besonders aus-
geklagt werden. Das gleiche wie für den Bürgen gilt für jene, die eine Mithaftung als
Gesamtschuldner übernehmen (§ 421 ff. BGB.:; Jäger, JW. 17 510).
3. Jäger, JW. 17 510. Zwangsvergleichsbürgen haben die Rechtswohltat der
Vorausklage immer nur kraft ausdrücklichen Vorbehalts. Ein solcher aber wendet die Voll-
streckbarkeit des § 61 endgültig ab, mögen auch hinterher Ereignisse eintreten, die nach
dem allgemeinen bürgerlichen Recht (§774 BG.) einem Bürgen die Einrede der Voraus-
klage entziehen, oder mag später die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner frucht-
los versucht worden sein (3# 771, 772 BG#B.).
4. Jäger, I#W## 17 510. Da der ##61 ohne Unterscheidung zwischen titulierten und
nicht titulierten Ansprüchen für alle „als anerkannt vermerkten Forderungen beteiligter
Gläubiger“ verordnet, daß sie nach Maßgabe des Zwangsverleichs (unter Erweiterung
auf den Zugriff gegen Vergleichsbürgen) vollstreckbar sein sollen, wird für die Voll-
streckung fortab ausschließlich der neue Titel maßgebend sein, falls er sich nicht etwa in-
haltlich nur auf einen Teil des alttitulierten Anspruchs bezieht. Mit dieser Maßgabe.
wird z. B. eine vollstreckbare Urkunde (5 794 Nr. 5 8O.) als Titel vollkommen verdrängt
durch Anerkennungsvermerk und Zwangsvergleich. Unstalthaftem Zurückgreisen auf den
alten Titel würde sich der Schuldner nach § 766 ZPO. widersehzen können. Da indessen
der Anerkennungsvermerk nicht mit Rechtskraftwirkung ausgestattet ist, bleibt die in
einem rechtskräftigen Urteil erfolgte Anspruchsfeststellung als solche auch fernerhin wirksam.
8 62.
Sonderbestimmungen.
1. Jäger, JW. 17 509. Da s 62 Satz 2 die Verfahrenszinsen unerwähnt läßt,
liegt der Gegenschluß nahe, daß sie nicht wie die Verfahrenskosten als erlassen gelten
sollen. Dieser Schluß ist abzulehnen. Die Verfahrenszinsen sind vielmehr nur deshalb
ungenannt geblieben, weil insoweit ausschließlich der Parteiwille maßgebend sein soll.
Im Zweifel aber geht der Wille der Parteien wie die Verkehrsauffassung ganz gewiß
dahin, daß die Zinsen, da sie bloße Nebenansprüche bilden und der Allgemeinheit der
Gläubiger gleichmäßig zustehen würden, nicht noch außer der Rate für den Hauptanspruch
geschuldet sein sollen, sondern mit dieser als abgegolten anzusehen sind. Es empfiehlt
sich aber mit Rücksicht auf die Unsicherheit der gesetzlichen Regelung, beim Zwangserlaß
ausdrücklich zu sagen, daß der Rest der Forderungen samt den Zinsen für die Zeit
des Verfahrens erlassen werde.
2. Jäger, JIW. 17 509. 5JF 62 enthält insofern zwingendes Recht, als seine Aus-
nahmen im Vergleiche nicht ausgeschaltet werden können. Eine abweichende Bestimmung
würde als ein dem Vergleich fremder Bestandteil nicht einmal durch dessen rechtskräftige
Bestätigung Wirksamkeit erlangen.