Bel. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. §8 63, 64. 119
8 63.
Nichterfüllung des Vergleichs.
1. Cahn a. a. O. 288. Die amtliche Erläuterung zu § 63 hat ausdrücklich die Statt-
haftigkeit der Aufnahme der kassatorischen Klausel in den Zwangsvergleich festgelegt.
Die Aufnahme der kassatorischen Klausel in den Zwangsvergleich ist demnach zulässig,
aber auch anzuraten.
Letztere Frage kann besonders dann aktucll werden, wenn der Schuldner des außer-
konkurslichen Zwangsvergleichs später doch in Konkurs gerät. Besteht keine kassaktorische
Klausel, so erhalten in diesem Konkurse die Gläubiger bloß den noch unbezahlten Teil
der Zwangsvergleichsquote (Jäger, KO. 5 195 Anm. 2; c. M. Kohler, Leitfaden 293).
Angesichts dieser Rechtsfolge ist erst recht die Aufnahme ciner kassatorischen Klausel in
den Zwangsvergleichsvertrag rätlich.
Wenn in dem Vergleich bestimmt ist, daß der Nachlaß an dem einzelnen Guthaben
unwirksam werden soll, falls der Schuldner oder sein Bürge in Verzug kommen, so ist
der vergleichsmäßige Erlaß der Forderung, unbeschadet der den Gläubigern durch den
Vergleich gewährten Rechte, aufgehoben, wie dies auch bei der Beseitigung des ver-
gleichsmäßigen Erlasses in dem Falle, daß der Vergleich durch Betrug zustande gekommen
ist, der Fall ist.
2. Kallir a. a. O. 389. Die Nichterfüllung des Vergleichs durch den Schuldner
und die Vergleichsbürgen gewährt wie im Konkurse (F 192 KO.) kein Klagerecht auf Auf-
hebung des Vergleichs (s 63). Zur Vermeidung von Benachteiligungen der Vergleichs-
gläubiger wird sich daher, wie bei außergerichtlichen Vergleichen, die Ausbedingung einer
Verwirkungsklausel des Inhalts empfehlen, daß die Forderungen der Gläubiger in voller
Höhe aufleben, wenn die Vergleichsbedingungen nicht erfüllt werden oder der Schuldner
in Konkurs gerät. Ohne diese Klausel würden die Vergleichsgläubiger im Neukonkurse
des Schuldners nur die noch nicht bezahlte Vergleichsrate anmelden können und den neuen
Gläubigern gegenüber benachteiligt sein.
8 64.
Anfechtung des Vergleichs.
1. Levy a. a. O. 120. Der Vergleich kann von jedem beteiligten Gläubiger an-
gefochten werden, wenn er durch Betrug zustande gebracht ist. Unter Betrug ist nicht nur
der Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuchs, sondern auch die bloße arglistige Täuschung
(5 123 B##B.) zu verstehen. Wer den Betrug begangen hat, ist gleichgültig, wenn er nur
für das Zustandekommen des Vergleichs ursächlich geworden ist. Beispiel: Das Ver-
mögensverzeichnis ist absichtlich falsch aufgestellt worden, beiseitegeschaffte Gegenstände
sind nicht aufgeführt, das Lager ist zu niedrig geschäht, eine Erbschaft verheimlicht, die
Außenstäude sind unvollständig angegeben, gute Außenstände als zweifelhaft bezeichnet,
Schulden erdichtet; bei Offenbarung des wirklichen Vermögensstandes würde sich keine
Gläubigermehrheit für den Vergleich gefunden haben. Die Anfechtung ist aber nur zu-
lässig, wenn der anfechtende Gläubiger bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Be-
schwerde gegen den Bestätigungsbeschluß von dem Betruge keine Kenntnis hatte und
deshalb das Zustandekommen des Vergleichs nicht verhindern konnte.
2. Bovensiepen a. a. O. 132. Es muß zwischen der betrügerischen Handlung
und dem Abschluß des Konkursabwendungsvergleichs ein ursächlicher Zusammenhang
bestehen. Der sich auf Unwirksamkeit des Vergleichs berufende Kläger hat nach allge-
meinen Rechtsgrundsätzen das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs zu beweisen.
Doch sind in dieser Hinsicht nicht zu hohe Ansprüche an ihn zu stellen, es gilt auch hier einen
Beweisnotstand für den Kläger zu vermeiden.
3. Jäger, ZW. 17 511. Man wird den 51 124 BGB. auf § 64 Nr. 2 analog in dem
Sinne anzuwenden haben, daß dem „Entdecken der Täuschung“ das Erkennen der Ge-