120 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krlegszeit.
fährdung und der „Abgabe der Willenserklärung“ die Annahme des Vergleichs zu ent-
sprechen hat.
4. Levy a. a. O. 121. Der Gläubiger, der den Vergleich ansicht, behält alle Rechte
aus dem Vergleich und braucht nicht herauszugeben, was er aus Grund des Vergleichs
erhalten hat. Der Schuldner verliert ihm gegenüber aber alle Rechte aus dem Vergleich
(Erlaß, Stundung), und ist verpflichtet, ihn in der vollen Höhe der Forderung zu befrie-
digen. Durch die Anfechtung eines Gläubigers wird aber nur für ihn der Vergleich außer
Wirkung gesetzt. Für die übrigen nicht anfechtenden Gläubiger bleibt der Vergleich in Kraft.
5. Levy a. a. O. 121. Der rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleich kann ange-
sochten werden, wenn sich herausstellt, daß Gläubiger, die vom Verfahren betroffen
waren, nicht in dem Vermögensverzeichnis stehen. Diese Gläubiger waren am Ver-
gleichsverfahren nicht beteiligt, und können jetzt volle Befriedigung ihrer Forderungen
beanspruchen, während sie nur auf die Vergleichsquote Anspruch hätten, wenn sie in
das Gläubigerverzeichnis ausgenommen worden wären. Hierdurch können die durch den
Vergleich betroffenen Gläubiger, und dies wird die Regel sein, benachteiligt werden.
Besteht die Gefahr, daß sie infolge des unerwarteten Hinzutretens verborgen gebliebener
Gläubiger eine Schmälerung ihrer Rechte aus dem Vergleich erleiden werden, so kann
jeder von ihnen den Vergleich anfechten. Im Gegensay zu der Anfechtung wegen Betrugs
ist aber hier die Anfechtung versagt, wenn der Gläubiger wegen seines vergleichsmäßigen
Anspruchs befriedigt ist. „Dann sind seine rechtlichen Beziehungen zum Schuldner be-
endigt“ (Begr. Abs. 3 zu §#8 63 bis 65).
6. Levy a. a. O. 121. Die Anfechtung wird durch mündliche oder schriftliche Er-
klärung dem Schuldner gegenüber gemäß § 143 BE. geltend gemacht.
9ä65.
Aufhebung des Vergleichs.
Levy a. a. O. 122. Der dem Schuldner durch den Vergleich gewährte Erlaß der
Forderungen und die ihm bewilligte Stundung fallen sort. Die Gläubiger behalten aber
alle ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte gegen den Schuldner, Bürgen, Mit-
verpflichteten sowie die ihnen durch Verpfändung oder Hypothekbestellung eingeräumten
Sicherheiten. Die Gläubiger, deren Forderungen im Gläubigerverzeichnis als „aner-
kannt“ vermerkt sind, können die Zwangsvollstreckung wegen des ganzen noch nicht ge-
tilgten Teils ihrer Forderungen auf Grund einer vom Gerichtsschreiber nach § 16 VO.
zu erteilenden vollstrechbaren Ausfertigung des Zwangsvergleichs in Verbindung mit
einem Auszug aus dem Gläubigerverzeichnis und einer beglaubigten Abschrift des ent-
scheidenden Teiles des Strafurteils gegen den Schuldner und den Vergleichsgaranten
betreiben.
5. Beendigung des Verfahrens.
g 66.
Aufhebung der Geschäftsaufsicht.
1. Cahn a. a. O. 293. Da ein Privat- und Zwangsvergleich in jeder Lage des
Geschästsaufsichtsverfsahrens möglich ist, kann nicht von vornherein in einem Anwachsen
der Passiven, etwa der vom Verfahren nicht betroffenen Gläubigerschaft, eine Gefahr
für die Gläubigerschaft schlechthin erblickt werden, zumal da nach Wegfall der Kriegs-
verhältnisse sich der Status zugunsten des Schuldners verschieben kann. Die ungünstige
Situation darf nur nicht so weit gehen, daß die vom Verfahren nicht betroffenen An-
sprüche der §## 13 und 33 entweder selbst nicht zum Zuge kommen oder — selbst bei künf-
tigem Eingang der durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Außenstände — die
vorhandenen Mittel verschlingen.
2. Klimmer a. a. O. 184. Bloße Zweifel darüber, ob die Zahlungsunfähigkeit
nach Aufhören der Kriegsverhältnisse wird abgewendet werden können, genügen zur
Aufhebung nicht. Das Gericht wird gegebenenfalls vor Aushebung der Geschäftsaufsicht