Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 67. 121 
auch von seinem Rechte nach § 16 VO., die Verhältnisse zu klären, ausgiebigen Gebrauch 
zu machen haben. Es muß insbesondere den Schuldner hören (§ 67). 
8 67. 
Anhörung des Schuldners. — Aufhebungsverbot. 
1. Kallir a. a. O. 391. Um bestehende Vergleichsverhandlungen durch den nach- 
träglichen Wegsall der Voraussetzungen der Geschäftsaufsicht nicht zu stören, bestimmt 
s67 Abs. 2, daß die Aufhebung der Geschäfisaufsicht aus diesem Grunde erst dann er- 
folgen darf, wenn dem Schuldner, der glaubhaft macht, daß er in Vergleichsverhandlungen 
steht, vom Gericht eine Frist bestimmt und diese verstrichen ist. Dieser Fall kann nur bei 
bestehender Geschäftsaufsicht vor Einleitung des Vergleichsversahrens gegeben sein. 
Denn ist das Vergleichsverfahren einmal eingeleitet, so hat der Schuldner schon glaubhaft 
gemacht, daß er in Vergleichsverhandlungen stehe, und das Gericht hat mit dem Beschluß 
auf Einleitung des Vergleichsverfahrens schon den Vergleichstermin angesetzt (5 44 Abs. 1). 
Fallen also die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaufsicht nachträglich weg, 
so nimmt das Vergleichsverfahren trotzdem seinen Fortgang. Die Berücksichtigung dieses 
Umstandes hat in der Abstimmung und im Bestätigungsverfahren zu erfolgen. Anders 
wird zu entscheiden sein, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsaufsicht nicht nach- 
träglich wegfallen, sondern wenn es sich nachträglich herausstellt, daß es schon bei Er- 
öffnung der Geschäftsaufsicht an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt hat. Es er- 
gibt sich beispielsweise, daß irrtümlich der Konkursgrund angenommen worden ist, während 
es tatsächlich hieran fehlt. Auch das muß bei rechtsähnlicher Anwendung von 66 Ziff. 2 
als ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Geschäftsaufsicht angesehen werden, wie 
auch die amtliche Begründung ausführt. In einem solchen Falle fehlt es von vornherein 
an den grundlegenden Voraussetzungen des Aufsichts- und Vergleichsverfahrens, und 
man wird daher die Entscheidung über die Aufhebung der Geschäftsaufsicht nicht in das 
Abstimmungs- und Bestätigungsverfahren verlegen können. Die Geschäftsaufsicht ist 
dann vielmehr aufzuheben (5 66 Abs. 1). Daß Vergleichsstörer die Vergleichsverhandlungen 
durch den Antrag auf Aufhebung der Geschäftsaufsicht wegen ursprünglich fehlender 
Voraussetzungen zu hintertreiben versuchen, ist nicht zu befürchten. Ist die Behauptung 
unzutreffend, so wird der Antrag des Vergleichsstörers durch unanfechtbare Ent- 
scheidung (Gegenschluß i## 68, 19) verworsen, andernfalls wird durch Aufhebung der 
Geschäftsaussicht dem Vergleichsverfahren die Grundlage entzogen. 
2. Bovensiepen a. a. O. 136. Die Bemessung der (Nach.) Frist ist vom Gesetz 
ganz dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen, je nach der Schwierigkeit 
der Sachlage, dem Umfang des schuldnerischen Vermögens, der Art und der Größe seines 
Geschäfts oder Betriebes wird sie länger oder kürzer zu bemessen sein. Doch wird im 
Interesse der alsbaldigen Klarstellung der Verhältnisse und einer möglichst schleunigen 
Abwicklung des Verfahrens die Frist, dem Zweck des Aussichtsverfahrens entsprechend, 
nur so lange bemessen werden dürfen, als es unbedingt geboten ist. Sie wird daher immer 
nur einen Bruchteil der einen Monat betragenden Frist bis zum Stattfinden des Ver- 
gleichstermins betragen dürfen. 
3. Jäger, JW. 17 264. Nach Aufhebung der Gl. können unbefriedigte Gläubiger 
eine Vorrangstellung künftig auf Grund des F 13 nicht mehr in Anspruch nehmen. Auch 
solche nicht, denen sich der Schuldner unter ausdrücklicher Zustimmung der Aussichtsperson 
verpflichtet haite. Diese Neugläubiger stehen jetzt mit Altgläubigern auf einer Stufe. 
Hat freilich rechtskräftige Vergleichsbestätigung zur Beendigung der Geschäftsaufsicht 
geführt (§69), so sind die Neugläubiger (des § 13 Abs. 1 Nr. 1) insofern weit besser gestellt, 
als sie von den Vergleichsminderungen unberührt bleiben (FF 33, 62). Wenn dagegen ein 
Vergleich mißglückt und der Konkurs nachgefolgt ist, haben jene Neugläubiger keinen 
Vorrang vor den Altgläubigern und zählen namentlich nicht zu den Massegläubigern des 
Konkurses. Nur Verfahrenskosten und Entlohnung der Aufsichtsperson erweitern den 
konkursrechtlichen Rahmen (#J 71). So hat die Kreditgewährung an Aussichtsschuldner
	        
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