Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 67. 121
auch von seinem Rechte nach § 16 VO., die Verhältnisse zu klären, ausgiebigen Gebrauch
zu machen haben. Es muß insbesondere den Schuldner hören (§ 67).
8 67.
Anhörung des Schuldners. — Aufhebungsverbot.
1. Kallir a. a. O. 391. Um bestehende Vergleichsverhandlungen durch den nach-
träglichen Wegsall der Voraussetzungen der Geschäftsaufsicht nicht zu stören, bestimmt
s67 Abs. 2, daß die Aufhebung der Geschäfisaufsicht aus diesem Grunde erst dann er-
folgen darf, wenn dem Schuldner, der glaubhaft macht, daß er in Vergleichsverhandlungen
steht, vom Gericht eine Frist bestimmt und diese verstrichen ist. Dieser Fall kann nur bei
bestehender Geschäftsaufsicht vor Einleitung des Vergleichsversahrens gegeben sein.
Denn ist das Vergleichsverfahren einmal eingeleitet, so hat der Schuldner schon glaubhaft
gemacht, daß er in Vergleichsverhandlungen stehe, und das Gericht hat mit dem Beschluß
auf Einleitung des Vergleichsverfahrens schon den Vergleichstermin angesetzt (5 44 Abs. 1).
Fallen also die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaufsicht nachträglich weg,
so nimmt das Vergleichsverfahren trotzdem seinen Fortgang. Die Berücksichtigung dieses
Umstandes hat in der Abstimmung und im Bestätigungsverfahren zu erfolgen. Anders
wird zu entscheiden sein, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsaufsicht nicht nach-
träglich wegfallen, sondern wenn es sich nachträglich herausstellt, daß es schon bei Er-
öffnung der Geschäftsaufsicht an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt hat. Es er-
gibt sich beispielsweise, daß irrtümlich der Konkursgrund angenommen worden ist, während
es tatsächlich hieran fehlt. Auch das muß bei rechtsähnlicher Anwendung von 66 Ziff. 2
als ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Geschäftsaufsicht angesehen werden, wie
auch die amtliche Begründung ausführt. In einem solchen Falle fehlt es von vornherein
an den grundlegenden Voraussetzungen des Aufsichts- und Vergleichsverfahrens, und
man wird daher die Entscheidung über die Aufhebung der Geschäftsaufsicht nicht in das
Abstimmungs- und Bestätigungsverfahren verlegen können. Die Geschäftsaufsicht ist
dann vielmehr aufzuheben (5 66 Abs. 1). Daß Vergleichsstörer die Vergleichsverhandlungen
durch den Antrag auf Aufhebung der Geschäftsaufsicht wegen ursprünglich fehlender
Voraussetzungen zu hintertreiben versuchen, ist nicht zu befürchten. Ist die Behauptung
unzutreffend, so wird der Antrag des Vergleichsstörers durch unanfechtbare Ent-
scheidung (Gegenschluß i## 68, 19) verworsen, andernfalls wird durch Aufhebung der
Geschäftsaussicht dem Vergleichsverfahren die Grundlage entzogen.
2. Bovensiepen a. a. O. 136. Die Bemessung der (Nach.) Frist ist vom Gesetz
ganz dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen, je nach der Schwierigkeit
der Sachlage, dem Umfang des schuldnerischen Vermögens, der Art und der Größe seines
Geschäfts oder Betriebes wird sie länger oder kürzer zu bemessen sein. Doch wird im
Interesse der alsbaldigen Klarstellung der Verhältnisse und einer möglichst schleunigen
Abwicklung des Verfahrens die Frist, dem Zweck des Aussichtsverfahrens entsprechend,
nur so lange bemessen werden dürfen, als es unbedingt geboten ist. Sie wird daher immer
nur einen Bruchteil der einen Monat betragenden Frist bis zum Stattfinden des Ver-
gleichstermins betragen dürfen.
3. Jäger, JW. 17 264. Nach Aufhebung der Gl. können unbefriedigte Gläubiger
eine Vorrangstellung künftig auf Grund des F 13 nicht mehr in Anspruch nehmen. Auch
solche nicht, denen sich der Schuldner unter ausdrücklicher Zustimmung der Aussichtsperson
verpflichtet haite. Diese Neugläubiger stehen jetzt mit Altgläubigern auf einer Stufe.
Hat freilich rechtskräftige Vergleichsbestätigung zur Beendigung der Geschäftsaufsicht
geführt (§69), so sind die Neugläubiger (des § 13 Abs. 1 Nr. 1) insofern weit besser gestellt,
als sie von den Vergleichsminderungen unberührt bleiben (FF 33, 62). Wenn dagegen ein
Vergleich mißglückt und der Konkurs nachgefolgt ist, haben jene Neugläubiger keinen
Vorrang vor den Altgläubigern und zählen namentlich nicht zu den Massegläubigern des
Konkurses. Nur Verfahrenskosten und Entlohnung der Aufsichtsperson erweitern den
konkursrechtlichen Rahmen (#J 71). So hat die Kreditgewährung an Aussichtsschuldner