Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

122 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
ihre Gefahren (Breit, JW. 15 178). Die G. drängt auf Barerledigung neuer Verträge. 
Auch die Vertragsgegner der bei Anordnung der Geschäftsaufsicht schwebenden gegen- 
seitigen Schuldverhältnisse zählen im späteren Konkurse nicht elwa schon deshalb zu den 
Massegläubigern des 359 Nr. 2 KO., weil im Aufsichtsverfahren keine Lösung des Vertrags 
erfolgt ist (35 9ff., 13 Abs. 1 Nr. 2). Vielmehr hat, wenn die Gegenseitigkeit bei Konkurs- 
eröfsnung noch besteht, der Konkursverwalter nun freie Hand (5 17, vgl. ös 18ff. KO.). 
4. Jäger, JW. 17 264. Bedeutsam ist die Frage, ob der besonderen Konkurs- 
anfechtung (5 30 KO.) auch Handlungen des Aussichtsschuldners oder der Aufsichtsperson 
lediglich deshalb ausgesetzt sein sollen, weil der Erwerber, wie das die Regel sein wird, 
die nicht behobene Zahlungseinstellung kannte. Das neue österreichische Recht schaltet 
diese Anfechtbarkeit durch besondere Bestimmung aus (§ 31 Abs. 3 KO., vgl. auch # 63 
Abs. 2 Ungar AusglO.). Die VO. und ihre Begründung schweigen, was um so befremd- 
licher ist, als bisher schon Streit über diese folgenschwere Frage bestand (ugl. Leoy, 58f. 
mit Verw.). Mit Recht betont Breit, JW. 15 173f., daß es gerade Zweck der G. ist, 
dem Schuldner troß seiner Zahlungsunfähigkeit die Abschließung weiterer Rechtsgeschäfte 
zur Rettung seines Untemehmens zu ermöglichen. Er schließt hieraus, daß nur eine im 
Sinne des # 5 Aufs VO. eigenmächtige Rechtshandlung des Schuldners anmfechtbar sein 
könne. Nach dem ganzen Zusammenhange denkt Breit dabei nur an den Ausschluß einer 
lediglich auf Kenntnis der Zahlungseinstellung beruhenden Anfechtbarkeit, also an Fälle 
des § 30 KO. Die Besorgnis von Levy a. a. O., daß damit unlauteren Schiebungen Tür 
und Tor geöffnet werdc, trifft daher nicht zu. Absichtsanfechtung (s 31 KO.) und per- 
sönliche Verantwortlichkeit der Aufsichtsperson (§ 24 Aufs VO.) bilden ein ausreichendes 
Gegengewicht. Für den Ausschluß der Anfechtbarkeit des § 30 KO. spricht jetzt auch der 
Umstand, daß die Entlohnung der Aussichtsperson für ihre in Kenntnis des Konkursgrundes 
geleisteten Bemühungen im späteren Konkurse sogar den Massekosten eingerechnet wird 
(vgl. dazu Jäger, KO.“, § 30 Anm. 26, 37 mit Verw.). Jolgerecht wird anzunehmen sein, 
daß auch der im Aufsichtsversahren gestattete Sonderzugriff (z. B. die Vollstreckung einer 
von der Aufsichtsperson bewilligten Verpflichtung) der Anfechtbarkeit des § 30 KO. im 
späteren Konkursverfahren entrückt bleibt. Ob freilich diese Ansicht durchdringen wird, 
erscheint nach den bisherigen Erfahrungen zweifelhaft. Auch mit Rücksicht auf die Gefahr 
einer späteren Konkursanfechtung wird daher, wer mit dem Aufsichtsschuldner geschäftlich 
verkehrt, soweit irgend möglich, sich auf Barabschlüsse zu beschränken haben (vgl. Jäger, 
KO.s, § 30 Anm. 37). 
g 68. 
Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß. 
Cahn a. a. O. 296. Ist die Geschäftsaufsicht aufsgehoben, ohne daß dem Schuldner 
die weitere Wohltat des Zwangsvergleichs und damit eine Neuordnung seiner Existenz 
zuteil geworden ist, so stehen, solange kein Konkurs eröffnet ist, die Gläubiger wieder 
einander gleich. Der loyale Schuldner kann dies unter Umständen durch zeitliche Ver- 
bindung des Aufhebungs- und Konkursantrags verhüten. 
III. Schlußvorschriften. 
§ 71. 
Aufsichts- und Vergleichskosten im Konkursfall. 
1. Zweigert a. a. O. 106. Erforderlich und ausreichend ist, daß das Konkursver- 
fahren in innerem Zusammenhange mit der Geschäftsaufsicht steht, d. h. auf derselben 
Zahlungsunfähigkeit oder Uberschuldung beruht wie die Geschäftsaufsicht. 
2. Weinberg a. a. O. 98. Anschluß des Konkursverfahrens an die GA. wird auch 
dann anzunehmen sein, wenn nicht, wie dies die Regel bildet, gleichzeitig oder unmittelbar 
nach rechtskräftiger Aufhebung der GW. die Konkurseröffnung ersolgt, sondern auch dann, 
wenn einige Zeit dazwischen liegt, aber die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
	        
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