126 B Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Erst von der Vergleichsstundung heißt es, daß sie dem Bürgen nicht zustatten komme,
s 60 Aufs LO. (E 193 KO.).
§5 76.
Sondervorschrift für Genossenschaften.
Preuß. Allgemeine Verfügung vom 19. März 1917 über die Anzeige der Anordnung einer
Geschäftsaufsicht gegen eine eingetragene Genossenschaft zu den Registerakten.
(Im Bl. 105.)
Mit Rücksicht auf & 76 der Verordnung des Bundesrats über die Geschäftsaussicht
zur Abwendung des Konkurses vom 14. Dezember 1916 (RGBl. 1363) werden die Gerichts-
schreiber der Amtsgerichte angewiesen, von der Anwendung einer Geschäftsaufsicht gegen
eine eingetragene Genossenschaft zu den Registerakten Anzeige zu erstatten. Dies gilt
auch für bereits angeordnete Geschäftsaufsichten.
877.
Stimmenkauf.
1. Cahn a. a. O. 323. Es ist bedeutungslos, ob der Gläubiger nach Zusage ab-
stimmte, ob die Abstimmung den angestrebten Erfolg hatte und ob das Verfohren der
Geschäftsaufsicht oder des Vergleiches zuvor aufgehoben wurde. Das Verhandeln zu-
gunsten des Schuldners, welches etwa durch den Schuldner oder eine andere Person er-
kauft wird, fällt nicht unter den § 77, der nur den Kauf einer Abstimmung mit Strafe
belegt. Die Stimmenthaltung fällt ebenfalls nicht unter den § 77. Das Vergehen er-
fordert Vorsatz. Ein Irrtum über den Charakter und Zweck der Vorteilsgewährung wirkt
strafausschließend (StGB. 5 59). Irgend ein materieller Vorteil genügt. Der Versuch ist
möglich (R#St. 6, 194), jedoch straflos.
2. Klimmer a. a. O. 205. Wie im Falle des Konkurses das Vergehen des § 243
KO. nur von einem „Konkursgläubiger“ begangen werden kann (z. B. also nicht von einem
Absonderungsberechtigten als solchem), so wird für die Geschäftsaufsicht wohl Voraus.
sebzung sein, daß es sich um einen Gläubiger haudelt, der berechtigt ist, über den Vergleichs-
vorschlag abzustimmen (FK 37f f. VO.). Hält jedoch ein Gläubiger sich für stimmberechtigt,
ohne daß er es ist, und besteht bei dem Schuldner der gleiche Irrtum, so können sich beide
wohl nach §3 77 strafbar machen. — Der Stimmenkauf kann vom Schuldner, aber auch
von einem Gläubiger oder einer dritten Person begangen werden. — Besondere Vorteile
sind solche, die dem Stimmenverkäuser allein oder doch nicht der Gesamtheit der übrigen
Gläubiger zugute kommen; es können wohl Vorteile jeder Art, nicht bloß pekuniäre
Vorteile, gewährt und versprochen werden. — Das Versprechen, nicht zu stimmen, ist
ebensowenig strafbar wic das Versprechen, auf die Gläubiger in einem bestimmten Sinne
einwirken zu wollen usw.
3. Bovensiepen a. a. O. 150. Unerheblich ist es, ob es überhaupt zur Abstimmung
kommt.
9 78.
Gerichtskosten.
Bovensiepen a. a. O. 151. Nach § 84 DGerK G. hat auch der Antragsteller —
also der Aufsichtsschuldner oder die Aufsichtsperson — vor Vornahme eines mit baren
Auslagen verbundenen gerichtlichen Aktes zwecks ihrer Deckung einen hinreichenden
Vorschuß zu bezahlen. Dies wird namentlich bei einer zur Aufklärung des Sachverhalts
beantragten Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen der Fall sein. Dagegen
ist natürlich der Richter nicht befugt, wenn er selber von Amts wegen (vgl. 3 16 der Bek.)
zur besseren Aufklärung Auslagen nach sich ziehende Ermittlungen, etwa Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen (Bücherrevisoren) für erforderlich hält, vorher vom
Aufsichtsschuldner einen Auslagenvorschuß einzusordern; ebenso Klimmer a. a. O. 207.