Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 88§ 79, 80. 127
g 79.
Rechtsanwaltsgebühren.
Klimmer a. a. O. 210. Ein Rechtsanwalt, der als Aufsichtsperson bestellt ist, kaun
die Vergütung nach n 27 VO. neben seinen Gebühren beanspruchen. Erstere ist nach
* 13 Abs. 1 Nr. 6, 5 33 VO. privilegiert, letztere nicht; erstere gehört im späteren Konkurs
zu den Massekosten (§5 71 VO.), letztere sind gewöhnliche Konkurssorderungen. Hat die
Aufsichtsperson vor Eröffnung des späteren Konkurses die Vergütung nach § 27 V0.
vom Schulduer erhalten oder beigetrieben, so ist in dem Konkurse eine Anfechtung nach
5 30 KO. nicht möglich (Jäger, JW. 16, 266).
§9 0.
Ubergangsvorschrift.
Jäger, IW. 17 266. Rückwirkende Kraft ist der für den Fall des Mißlingens der
Konkursabwendung vorgesehenen Erstreckung der Anfechtungsfristen (3 75 Abs. 1) in
dem Sinne beigelegt, daß bei der Fristberechnung die Dauer aller Geschäftsaussichten,
die seit dem 10. August 1914 eröffnet worden sind, außer Ansatz bleibt (§ 80 Abs. 1).
Nichts wäre verkehrter, als aus dieser ausdrücklichen Bestimmung den Gegenschluß zu
ziehen, daß andere Neuerungen sachlichen Inhalts nur in einem unter der Herrschaft des
neuen Rechts angeordneten Aufsichtsversahren maßgebend seien. Vielmehr müssen z. B.
die Borschriften über vorzeitige Lösung von Gegenseitigkeitsverträgen (5# 9 bis 11, § 13
Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2) schon deshalb auch in einem vor dem 25. Dezember 1916 eingeleiteten
Versahren auf einen im Sinne dieser Vorschriften schwebenden (beiderseits noch un-
erfüllien) Vertrag Anwendung finden, weil ihr Hauptzweck die Förderung des konkurs-
abwendenden Zwangsvergleichs ist, der ohne Zweifel auch zur Abwicklung alter Geschäfts-
aufsichten dient. Schon wegen des Zusammenhangs mit dem Vergleichsverfahren müssen
auch die Vorrechtserweiterungen des & 13 Abs. 1 Nr. 5 und die ausdrückliche Einreihung
des Kostenaufwands unter die nicht beteiligten Ansprüche durch den § 13 Abs. 1 Nr. 6
(ebenso der #71) allen noch ausstehenden Forderungen dieser Art in älteren G. zustatten
kommen. Auch ist seit dem 25. Dezember 1916 für die Reihenfolge der Befriedigung
aus verfügbaren Mitteln der § 5 Satz 2 maßgebend. Wer zu dieser Zeit noch nicht ausge-
rechnet halle, unterliegt auch im vorher angeordneten Verfahren den Aufrechnungs-
schranken des § 8 und, wenn ihm diese die Aufrechnung während der Gl. verwehren,
auch den Wirlungen des Zwangsvergleichs. Die Verjährungshemmung des & 7 muß
gleichfalls für ältere Aussichten in dem Sinne gelten, daß einem Aufsichtsgläubiger nicht
entgegengehalten werden darf, sein Anspruch sei während der Geschästsaussicht verjährt.
Andererseits hat seit dem 25. Dezember 1916 jeder Aussichtsgläubiger, der nun erst zum
Prozesse schreitet, dic Kostenlast des § 12 zu gewärtigen, es sei denn, daß er zur Klage-
erhebung einen besonderen Anlaß im Sinne dieser Vorschrift hat.
Anhang.
Preuß. Allgemeine Verfügung vom 21. Februar 1917 über die Zählung der im Geschäfts-
aufsichtsverfahren zur Abwendung des Konkurses geschlossenen Zwangsvergleiche.
(JMml. 62.)
Es ist erwünscht, die Zahl der im Geschäflsaufsichtsverfahren zur Abwendung des
Konkurses geschlossenen Zwangsvergleiche ( 33ff. der Verordnung vom 14. Dezember
1916 — REBl. 1363 —) feslzustellen. Zur Ermöglichung der Zählung ist bei der Weg-
legung der Akten über die durch Zwangsvergleich beendeten Geschäftsaufsichtsverfahren
(vgl. § 69 a. a. O.) in die Spalte 6 des Vollstreckungsregisters das Wort „Zwangsvergleich"
einzustellen. In den Geschästsübersichten und ebenso in den Zusammenstellungen der
Ergebnisse aus den Geschäftsübersichten ist bei der Darstellung der beendeten Geschäfts-
aufsichtsversahren bei Tabelle V Spalte 4 (siehe Rundverfügung vom 18. Dezember 1914
— 18993 —) die Zahl der durch Zwangsvergleich beendeten 6 Geschäftsaufsichtsverfahren
nachrichtlich mitzuteilen durch den Zusatz „darunter durch Zwangsvergleich“.