130 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Nach Mitteilungen von Interessenten ist aber in der Praxis in erster Linie mit Klagen
vor deutschen Gerichten zu rechnen.
III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
1. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des
Wechsel- und Scheckverkehrs im Falle kriegerischer Ereignisse.
Vom 4. August 1914. (RE#l. 327.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 392 bis 395.
8 2.
Allgemeine Fristverlängerung.
Inhaltsübersicht.
I. Bek. v. 6. Augqust 1914 (Rch Bl. 357) I 399. 5. Außerkraf-setzung (Bef. v. 17. Mai 1915,
1. Geliungsgebiet 1 400. RG SI. 264) I 401.
2. Iristberechnung I 200. II. Sondeworschriften für die Grenzgeblete I do#,
3. Kein Einfluß auf die Derzinsung 1 401. II 1II, III 125, V 150.
4. Internationale Rechtsfragen I 401.
(Abschnitt I in Bd. 1, 399 bis 401.)
II. Sondervorschriften für die Grenzgebiete.
Die Bek. v. 4. März, 17. Mai 15, 22. Juni und 21. Oktober 1915 (Rl. 129, 284,
450,. 677), 6. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 1916 (RGl. 2, 273, 694, 1133)
sind abgelöst durch die
Bek., betr. die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen.
Bom 28. Juni 1917. (Re#Bl. S66.)
[BK. (im Anschluß an die Bek. v. 26. März 17 REl. 278)). Die Fristen für die Vor-
nahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhallung des Wechselrechts oder
des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 ab-
gelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise
verlängert, daß sie mit dem 31. Oktober 1917 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vor-
schriften ein späterer Ablauf ergibt.
Diese Vorschrist findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den
gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder
Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei BWechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung
nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten
oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Ok-
tober 1918.
2. Bek., betr. Anderung der Postordnung.
(Zu vgl. Bd. 1, 404 ff.; 2, 146 ff.; 3, 126; 4, 752.)
Durch die Bek. v. 30. März und 3. Juli 1917 (Rel. 301, 587) hat die Postord-
nung weitere Anderungen erfahren. Diese Anderungen sind sofort in Kraft getreten.
Bek., betr. nderung der Poftordnung vom 20. März 1900. Vom 3. Juli 1917.
(RGBl. 5867.)
(Damit ist die Bek. v. 30. März 1917 überholt.)
Im §5 18# „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsoß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: