Bek. über die Fälligkelt im Ausland ausgestellter Wechsel v. 18. Januar 1915. 131
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließ-
lich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, am 31. Oktober 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, am
zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vor-
schrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon
betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrag schon am zweiten Werktag nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor-
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rücseite des Postprorest-
auftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post-
protestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Berzugs-
zinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .. . .. . ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die
Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn.
oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung
des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag
zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel,
deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, ausf mehrere vorhergehende
Tage zu verteilen.
3. Bek. über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom
10., 12. August, 22. Oktober 1914 und 18. Januar 1915.
(Röl. 14 368, 369; 15 23.)
(Wortlaut und Begründungen in Bd. 1, 407ff.; Erläuterungen dort und in Bd. 4, 753.)
1. Bernstein, JW. 17 375. Wenn die VO. vom 10./12. Aug., 22. Okt. 1914 und
18. Jan. 15 die im Ausland ausgestellten Wechsel zu einer späteren Zeit als zu dem aus
dem Wechsel ergebenden Berfalltag fällig werden lassen, so wird man dem im Wechsel
selbst angegebenen Ausstellungsort, gleichgültig ob er der wahre oder ein willkürlich ge-
wählter ist, so lange Bedeutung beimessen, wie hierdurch nicht in zwingendes Recht ein-
gegrissen wird.
2. JW. 17 375 (Dresden VIII). Die Meinungsäußerungen befassen sich fast aus-
nahmslos mit dem Falle, daß der einen inländischen Ausstellungsort tragende Wechsel
in Wahrheit im Ausland ausgestellt ist, während hier der umgekehrte Fall zur Ent-
scheidung steht, ob der einen ausländischen Ausstellungsort tragende Klage-
wechsel, obwohl er nach der Behauptung der Beklagten im Inland aus-
gestellt worden sein soll, als ein im Ausland ausgestellter Wechsel im
Sinne der V0O. anzusehen sei. Die Frage ist mit Rüclsicht auf die Sicherheit des
Rechtsverkehrs zu bejahen.
Der über die Verhältnisse bei Ausstellung des Wechsels vielleicht völlig ununter-
richtete Inhaber des mit einem ausländischen Ausstellungsorte versehenen Wechsels
würde, wenn er eine etwaige Unrichtigkeit des Ausstellungsorts gegen sich gelten lassen
und deshalb bei Vornahme der Wechselhandlungen, insbesondere bei der Vorlegung
des Wechsels zur Zahlung und bei der Protesterhebung, darauf Rücksicht nehmen müßte,
niemals einen zuverlässigen Anhalt für den wirklichen Fälligkeitstag des Wechsels haben.
Er würde sowohl dann, wenn er den aus dem Wechsel ersichtlichen, wie dann, wenn er den