132 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
durch die Bundesratsverordnungen hinausgeschobenen Fälligleitstag als maßgebend
ansehen würde, stets Gefahr laufen, Rechtsverluste zu erleiden und zum mindesten sich
unnütze Kosten zu verursachen. Er müßte immer darauf gefaßt sein, daß ihm von den
Regreßverpflichteten mit Erfolg eingewendet würde, der von ihm eingeschlagene Weg
sei falsch gewesen. Bei Abfassung der Bundesratsverordnungen ist denn auch, wie sich
aus den Ausführungen der Denkschrift ergibt, gerade mit Rücksicht auf die Sicherheit
des Verkehrs der Kreis der betroffenen Wechsel absichtlich nach Merkmalen bestimmt
worden, die aus dem Wechsel selbst zu entnehmen sind, selbst wenn dadurch in Ausnahme-
fällen der Zweck der Vorschriften nicht erreicht wird. Die formale Natur des Wechsels
und seine Zweckbestimmung, als Zahlungsmittel in den Verkehr gebracht zu werden,
zwingen danach dazu, der Beklagten den Einwand, der Klagewechsel sei in Wirklichkeit
kein im Ausland ausgestellter Wechsel und danach verjährt, zu versagen. Daß die Be-
klagte als Ausstellerin des Wechsels im Inland ihren Sitz hat und daß das der Klägerin,
wie die Beklagte unter Eideszuschiebung behauptet, bei Empfang des Wechsels bekannt
gewesen ist, kann daran nichts ändern. Denn das allein ergab noch keineswegs die Un-
richtigkeit des ausländischen Ausstellungsorts.
3. JW. 17 376 (Dresden VIII). Nach dem Zweck (ogl. Wassermann-Erlanger
304, 306) genügt es, wenn durch die Benachrichtigung dem Wechselschuldner für die in
der VO. erwähnte Zeit zuverlässige Kenntnis von der Person des Gläubigers vermittelt
wird, damit er auf diese Weise in die Lage versetzt wird, den Wechsel einzulösen.
4. Bek., betr. Einigungsämter vom 15. Dezember 1914.
(RE#l. 511.)
Wortlaut und Begründung in BPDd. 1, 414ff,
(Erläulerung dort und in Bd. 2, 147, 148; 3, 127.)
JW. 17 303, Leipz Z. 17 621 (Dresden IV). Eine besondere Vergütung für die Tätig-
keit der Rechtsanwälte vor dem Hypothekeneinigungsamt ist im Falle des § 4 der Bek.
betr. Einigungsämter nicht zu zahlen, da die Mühewaltung durch die Prozeßgebühr mit-
abgegolten ist.
§. Bek. zum Schutze der Mieter. Vom 26. Juli 1917.
(REl. 659.)
[BR.] § 1. Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet (& 1 der
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, R#Bl. 511), so kann
die Landeszentralbehörde das Einigungsamt ermächtigen,
1. auf Anrufen eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach dem 1. Juni 1917
erfolgten Kündigung des Vermieters, über die Fortsetzung des gekündigten Miet-
verhältnisses und ihre Dauer sowie über eine Erhöhung des Mietzinses im Falle
der Fortsetzung zu bestimmen,
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen
Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 betroffen
wird, mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise
bekanntzumachen.
§ 2. Der Antrag des Mieters (5 1 Abs. 1 Nr. 1) ist unverzüglich, nachdem die
Kündigung ihm zugegangen ist, oder wenn die Ermächtigung nach ##l später erteilt ist,
unverzüglich nach der Bekanntgabe der Erteilung (5 1 Abs. 2) zu stellen. Der Antrag
kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die
Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben.
§ 3. Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der Entscheidung
kann es einc einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.