Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

132 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
durch die Bundesratsverordnungen hinausgeschobenen Fälligleitstag als maßgebend 
ansehen würde, stets Gefahr laufen, Rechtsverluste zu erleiden und zum mindesten sich 
unnütze Kosten zu verursachen. Er müßte immer darauf gefaßt sein, daß ihm von den 
Regreßverpflichteten mit Erfolg eingewendet würde, der von ihm eingeschlagene Weg 
sei falsch gewesen. Bei Abfassung der Bundesratsverordnungen ist denn auch, wie sich 
aus den Ausführungen der Denkschrift ergibt, gerade mit Rücksicht auf die Sicherheit 
des Verkehrs der Kreis der betroffenen Wechsel absichtlich nach Merkmalen bestimmt 
worden, die aus dem Wechsel selbst zu entnehmen sind, selbst wenn dadurch in Ausnahme- 
fällen der Zweck der Vorschriften nicht erreicht wird. Die formale Natur des Wechsels 
und seine Zweckbestimmung, als Zahlungsmittel in den Verkehr gebracht zu werden, 
zwingen danach dazu, der Beklagten den Einwand, der Klagewechsel sei in Wirklichkeit 
kein im Ausland ausgestellter Wechsel und danach verjährt, zu versagen. Daß die Be- 
klagte als Ausstellerin des Wechsels im Inland ihren Sitz hat und daß das der Klägerin, 
wie die Beklagte unter Eideszuschiebung behauptet, bei Empfang des Wechsels bekannt 
gewesen ist, kann daran nichts ändern. Denn das allein ergab noch keineswegs die Un- 
richtigkeit des ausländischen Ausstellungsorts. 
3. JW. 17 376 (Dresden VIII). Nach dem Zweck (ogl. Wassermann-Erlanger 
304, 306) genügt es, wenn durch die Benachrichtigung dem Wechselschuldner für die in 
der VO. erwähnte Zeit zuverlässige Kenntnis von der Person des Gläubigers vermittelt 
wird, damit er auf diese Weise in die Lage versetzt wird, den Wechsel einzulösen. 
4. Bek., betr. Einigungsämter vom 15. Dezember 1914. 
(RE#l. 511.) 
Wortlaut und Begründung in BPDd. 1, 414ff, 
(Erläulerung dort und in Bd. 2, 147, 148; 3, 127.) 
JW. 17 303, Leipz Z. 17 621 (Dresden IV). Eine besondere Vergütung für die Tätig- 
keit der Rechtsanwälte vor dem Hypothekeneinigungsamt ist im Falle des § 4 der Bek. 
betr. Einigungsämter nicht zu zahlen, da die Mühewaltung durch die Prozeßgebühr mit- 
abgegolten ist. 
§. Bek. zum Schutze der Mieter. Vom 26. Juli 1917. 
(REl. 659.) 
[BR.] § 1. Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet (& 1 der 
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914, R#Bl. 511), so kann 
die Landeszentralbehörde das Einigungsamt ermächtigen, 
1. auf Anrufen eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach dem 1. Juni 1917 
erfolgten Kündigung des Vermieters, über die Fortsetzung des gekündigten Miet- 
verhältnisses und ihre Dauer sowie über eine Erhöhung des Mietzinses im Falle 
der Fortsetzung zu bestimmen, 
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen 
Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 betroffen 
wird, mit rückwirkender Kraft aufzuheben. 
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise 
bekanntzumachen. 
§ 2. Der Antrag des Mieters (5 1 Abs. 1 Nr. 1) ist unverzüglich, nachdem die 
Kündigung ihm zugegangen ist, oder wenn die Ermächtigung nach #&##l später erteilt ist, 
unverzüglich nach der Bekanntgabe der Erteilung (5 1 Abs. 2) zu stellen. Der Antrag 
kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die 
Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben. 
§ 3. Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der Entscheidung 
kann es einc einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
	        
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