Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

136 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
4. Zu # 6: 
Neue Miet= oder Pachtverträge soll der Verwalter nur mit Zustimmung 
der Aussichtsperson abschließen. 
5. Zu § 16 Abs. 1 bis 8: 
Wird dem Verwalter eine Vergütung zugebilligt, so setzt das Gericht sie fest. 
Sie soll regelmäßig hinter den im Abs. 1 bis 5 bestimmten Säten zurückbleiben 
und darf sie jedenfalls nur ausnahmsweise überschreiten. Sie kann auch in der 
Überlassung von Nutzungen des Grundstücks bestehen. Vor der Festsetzung der 
Bergütung ist die Aussichtsperson zu hören. 
6. Zu § 16 Abfs. 9: 
Auch die Aufsichtsperson hat Anspruch auf Ersiattung notwendiger Reise- 
kosten und anderer Auslagen. 
7. Zu § 17: 
Die Erösfnung eines Postscheckkontos kommt regelmäßig nicht in Betracht. 
8. Zu # 29: 
In jedem einzelnen Falle ist zu prüsen, ob dem Verwalter mit Rücksicht auf 
seine Persönlichkeit, auf die Art und den Umfaong der Verwaltung und auf das 
Vorhandensein einer Aufsichtsperson eine vereinfachte Buchführung und Rechnungs- 
legung nachgelassen werden kann. 
Die zu den §## 17 und 29 gegebenen Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß 
eine der in den §# 3 und 4 der Verordnung bezeichneten Personen zum Verwalter be- 
stellt wird. 
(Bek. Nr. 7 als Nr. 6 in Bd. 1, 434.) 
8. Bek. über wiederkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken. 
Vom 12. Juli 1917. (Re##l. 604.) 
BR.] § 1. Ansprüche auf Entrichtung wiederkehrender öffentlicher Lasten eines Grund- 
stücks, für die nach dem 1. August 1914 von der zuständigen Behörde Ausstand gewährt 
worden ist, gelten im Sinne des § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung (RE#l. 1898 S. 713) als Ansprüche auf Entrichtung laufender Be- 
träge. Die Landeszentralbehörde bestimmt, welche Behörde zuständig ist. 
§ 2. Sind wiederkehrende Leistungen der bezeichneten Art für zwei Jahre nicht 
gezahlt, so hat die Behörde (5 1) dem Grundbuchamt und dieses den Beteiligten, für die 
ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, Mitteilung zu 
machen. Für die Mitteilung des Grundbuchamts werden Schreibgebühren erhoben, 
die dem Eigentümer des Grundstücks zur Last fallen. 
§ 3. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1917 in Kraft. 
Sie tritt gleichzeitig mit der Verordnung über den dinglichen Rang öffentlicher 
Lasten vom 22. April 1915 (RE#Bl. 235) außer Kraft. Ist vor dem Außerkrafttreten der 
Verordnung die Beschlagnahme des Grundstücks in einem Zwangsversteigerungs- oder 
Zwangsverwaltungsverfahren erfolgt, so bleiben für dieses Verfahren die Vorschriften 
des & 1 in Geltung. 
9. Bek. über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 
Vom 18. April 1916. (RGl. 296.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 129ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 3, 129; 4, 754. 
Horn, Die Todeserklärung Kriegsverschollener (nach österreichischem und deutschem 
Zivilrecht). — Marcus, Die Todeserklärung Kriegsverschollener, Gesu R. 18 243. — 
artsch, Die amisgerichtliche Praxis zur Kriegslodeserklärung, VBad Rpr. 17 71.
	        
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