Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

138 B. Geltendmachung von Ansprüchen wührend der Krlegszeit. 
deren Kriegsereignisses. Wenn die Auskunft lautet, daß Anhaltspunkte für das Vorliegen 
des besonderen Kriegsereignisses nicht vorhanden sind, muß der Richter, da er selbständige 
Wahrheitsforschung treiben muß, sich die Sachkenntnis eventuell selbst durch Erhebung 
beim Truppenteil verschaffen. Allerdings wird dieses besondere Kriegsereignis sehr oft 
einfach nach den Vermißtmeldungen der Verlustliste, die sich für die Kompagnie an dem 
Tage häufen, oder durch die amtlichen Tagesberichte festzustellen sein. 
5. Partsch a. a. O. 71. Eine kleine Schwierigkeit ergibt sich für den Richter, wenn 
die Meldung der Verlustliste und die Auskunft des ZNB. lautet: „Verwundet“. An- 
fänglich wurde dann eine Berichtigung der militärischen Meldung in der Praxis be- 
trieben. Gegenwärtig wird diese von den Informationsstellen mit Recht für überflüssig 
erachtet. Es genügt, daß das Nachweisebüro auf Anfrage festgestellt, daß seit der Meldung 
„Verwundet“ aus keinem Lazarett oder sonsther etwas über den Verbleib des Vermißten 
bekannt geworden ist. 
6. Partsch a. a. O. 71. Die Gerichte müssen dringend darauf hingewiesen werden, 
daß für jeden einzelnen Fall das Aufgebotsgericht selbst die Auskunft des Zentralnach- 
weisebüros erheben muß, und andererseits das Ausschlußurteil dorthin vorlegen muß. 
10. Bek. über das Verfahren bei der Todeserklärung Kriegs- 
verschollener. Vom 9. August 1917. (RE#l. 702.) 
[BR.] Art. 1. Die Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 
18. April 1916 (Rl. 296) wird dahin geändert: 
Art. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Worllaut der Verordnung über 
die Todeserklärung Kriegsverschollener, wie er sich mil den in dieser Verordnung ge- 
troffenen Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen im 
Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (10. 8.1 in Kraft. 
11. Bek. der neuen Fassung. Dom 9. August 1917. (Rl. 703.) 
Verordnung über die Todeserklärung Kriegsvberschollener. 
§s 1. Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder 
eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen Kriege 
teilgenommen hat (5 15 BGB.) und während des Krieges vermißt worden ist, kann im 
Wege des Aufgebotsverfahrens für tot erklärt werden, wenn von seinem Leben ein Jahr 
lang keine Nachricht eingegangen ist. 
Das gleiche gilt für Personen, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, wenn sie 
sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes 
geraten sind. 
§ 2. Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen ein anderes er- 
geben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung zulässig ge- 
worden ist. Wird der Berschollene seit einem besonderen Kriegsereignis (einem Gefecht, 
einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dergleichen), an dem er beteiligt war, vermißt, 
so ist der Zeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des Todes anzunehmen, es sei denn, 
daß die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, der Verschollene habe das Ereignis überlebt. 
§ 3. Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben des Ver- 
schollenen bis zu dem Zeitpunkt vermutet, der nach § 2 in Ermangelung eines anderen 
Ergebnisses der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist. 
§ 4. Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des §& 1 gelten die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist. 
§ 5. Der Antrag auf Todeserklärung ist dem Staatsanwalt mitzuteilen. 
9 6. Die Aufgebotsfrist muß mindestens einen Monat betragen. 
§5 7. Die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter kann unterbleiben.
	        
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