Bek. d. neuen Fassung d. VO. üb. d. Todeserklärung Kriegsverschollener v. 9. Aug. 1917. 139
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gerichtstafel in der
Gemeinde, in der der Verschollene seinen letzten Wohnsig gehabt hat, an die für amtliche
Bekanntmachungen bestimmten Stellen angeheftet wird.
Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Anheftung des Ausgebots an die Gerichtstafel.
§ 8. Die Vorschrift des #§ 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung findet keine
Anwendung.
§ 9. Vor der Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung ist der Staats-
anwalt über das Ergebnis der Ermittlungen zu hören. Die Entscheidung ist dem Staats-
anwalt zuzustellen.
§ 10. In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des # 2 festzustellen.
8 11. Das Gericht kann das Verfahren auf die Dauer von längstens einem Jahre
ausseben, wenn eine weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Verschollenen, nicht aus-
geschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Nach Ablauf
der Frist ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
§ 12. Für die Anfechtung eines nach dieser Verordnung erlassenen Ausschluß-
urteils gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die Klage nicht an die Fristen
der #§8 958, 976 der Zivilprozeßordnung gebunden.
§ 13. Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre Aufhebung
bei dem Aufgebotsgerichte beantragen.
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden.
Der Antrag soll eine Angabe der ihn begründenden Tatsachen und die Bezeichnung der
Beweismittel enthalten.
§ 14. Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der
die Todeserklärung erwirkt hat.
§ 15. Der § 968 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Ergeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist der Antrag
zurückzuweisen und der Antragsteller auf den Weg der Anfechtungsklage zu verweisen.
§ 16. Die Enlscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie erfolgt
durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Rechtsmittel statt;
gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
§s 17. Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung hat dieselben Wirkungen
wie die Erhebung der Anfechtungsklage.
Ist die Todeserklärung durch Klage angefochten, so ist das Verfahren über die An-
fechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und gegen alle.
8 18. Ist in einem nach den Vorschriften dieser Verordnung erlassenen Ausschluß-
urteile der Zeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt, so kann das Gericht auf Antrag oder
von Amts wegen die Feststellung berichtigen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
der #§ 19, 20; die Anfechtungsklage findet nicht slatt.
## 19. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Berichtigung des Zeitpunkts des
Todes ein rechtliches Interesse hat.
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden.
Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowic derjenige zu hören, der die Todes-
erklärung erwirkt hat.
5 20. Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kaun, erfolgt
durch Beschluß.
Der Beschluß ist dem Antragsteller, demjenigen, der die Todeserklärung erwirkt
hat, sowie dem Staatsanwalt zuzustellen. Der Beschluß, der eine Berichtigung aus-
spricht, wird aus dem Ausschlußurteil und den Ausfertigungen vermerkt.
Gegen den Beschluß, durch den eine Berichtigung ausgesprochen oder der Antrag
auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.