Bek. d. neuen Fassung d. V. üb. d. Todeserklärung Kriegsverschollener v. 9. Aug. 1917. 141
# 15 a die Berichtigung zulässig. Auch eine wiederholte Berichtigung ist nicht aus-
geschlossen. Die Berichtigung kann (6 15 Abs. 1) von jedem, der ein rechtliches In-
teresse an ihr hat, und von dem Staatsanw. (Tir. 4) beantragt werden; sie ist aber nicht
an das Dorliegen eines Antrags gebunden, sondern das Amtsgericht kann, wenn es
Anlaß dazu findet, auch von Amts wegen eine Berichligung vornehmen. Das Be-
richtigungsverfahren tritt für die Todeserklärungen I#r D. an die Stelle der Anfechtungs-
klage zum Swecke der Berichtigung des Todestags gemäß & 075 5P0.; diese soll da-
neben nicht mehr stattfinden (& 15 a letzter Satz). Beides gilt auch für die bereits er-
lassenen Ausschlußurteile. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder zu Hro-
tokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden ( 15 b Abs. 2 Satz 1), sein Inhalt wird
sich nach der Art der beantragten Berichtigung zu richten haben. Beruft sich der Antrag-
steller auf neue Tatsachen, so ergibt sich auch ohne besondere Vorschrift, daß er sie be-
zeichnen wird. Ebenso bedarf es keiner ausdrücklichen Anordnung darüber, wie sich das
Gericht von der Unrichtigkeit der getroffenen und der Richtigkeit der an ihre Stelle
tretenden Leststellung zu überzeugen hat. Aus dem Begriff der Berichtigung folgt,
daß das Gericht alle ihm zu Gebote stehenden Mittel der Aufklärung zu benutzen hat,
ehe es seine eigene Feststellung für unrichtig erklärt und durch eine andere ersetzt. Er-
weisen sich neue Ermittlungen als erforderlich, so sind sie vorzunehmen, ebenso sind
die geeignet erscheinenden Zeweise zu erheben. Die Einfügung der neuen Dorschriften
in die D. v. 18. April lolé bewirkt, daß auch die Zeweisvorschrift des § 17 a. a. O.
über schriftliche Erklärungen des Disziplinarvorgesetzten und Auskünfte der obersten
Militärverwaltungsbeb. Anwendung findet. Vor der Entscheidung ist in allen Fällen,
auch wenn die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen wird, der Staatsanw.
sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hbat E 15 d Abs. 2 Satz 2).
Diesen sowie dem etwaigen Antragsteller des Berichtigungsverfahrens ist auch der
Beschluß, der obne mündliche Derhandlung ergehen kann, zuzustellen ( 15 Absf. u u. 2).
Gegen den Beschluß, der von Amts wegen oder auf Antrag eine Berichtigung ausspricht,
oder der einen Antrag auf Berichtigung zurückweist, findet die sofortige Beschwerde statt
15 Abs. 3). Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Ausschluß-
urteil und den Ausfertigungen vermerkt (5 15 c Abs. 2 Satz 2). Gerichtsgebühren sind
nach & 18 der DO. auch für das Berichtigungsverfahren nicht zu erheben.
Preuß. Allg. Verfügung v. 20. August 1917 über die Todeserklärung Kriegsverschollener.
(Jmßl. 291.)
2. Die nach § 9 der VO. über die Todeserklärung Kriegsverschollener i. d. Fass.
v. 9. August 1917 vorgeschriebene Anhörung der Staoatsanwaltschaft über das Ergebnis
der Ermittlungen wird regelmäßig unter Übersendung der Akten zu geschehen haben. Die
Staatsanwälte werden angewiesen, ihr Augenmerk insbesondere darauf zu lenken, ob be-
reits eine amtliche Auskunft der obersten Militärverwaltungsbehörde (zu vgl. § 22 Abs. 2
der VO.; Nr. 3 der Allg. Vf'g. v. 13. Juni 1916), und zwar aus neuerer Zeit, vorliegt.
Das Zentral-Nachweise-Büro des Preuß. Kriegsministeriums hat mir mitgeteilt, daß von
der Möglichkeit der Einholung einer solchen Auskunft trotz meiner Allg. Vfg. v. 31. Ok-
tober 1916 noch nicht in dem wünschenswerten Umsange Gebrauch gemacht werde.
3. Es ist zu meiner Kenntnis gelangt, daß die Amtsgerichte meine Anordnungen
über die abschriftliche Mitteilung ihrer Entscheidungen (Nr. 4 der Allg. Vfg. v. 13. Juni
1916) nicht immer befolgen. Die Amtsgerichte werden erneut auf diese Anordnungen
hingewiesen. Sie haben auch die bereits erledigten Sachen darauf durchzusehen, ob die
Mitteilung erfolgt ist, und letztere gegebenenfalls nachzuholen.
4. Die Amtsgerichte haben auch von Berichtigungsbeschlüssen, welche auf Grund
der ## 18ff. der VO. i. d. Fass. v. 9. August 1917 ergehen, den obersten Militärverwal-
tungsbehörden (Nr. 4 der Allg. Vfg. v. 13. Juni 1916) und, falls der Verschollene ein
Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats war, der vorgesetzten Dienstbehörde (Nr. 5
derselben Allg. Bfg.) Mitteilung zu machen.