Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

148 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Wird die Erlaubnis versagt, so ist innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden 
Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung 
einzustellen. 
§ 7. Die Landeszentralbehörde erläßt die zur Ausführung erforderlichen Be- 
stimmungen. Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen bleiben zulässig. 
5 8. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine private Fortbildungs- oder Fach- 
schule betreibt oder die Leitung einer solchen Schule oder die Unterrichterteilung 
in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern beginnt oder fortsetzt, 
2. wer den nach § 3 auferlegten Bedingungen oder den landesrechtlichen Bestim. 
mungen über die Unterrichterteilung in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern 
zuwiderhandelt. · 
Hierdurch wird die Befugnis zur Festsetzung von Zwangsstrafen im Verwaltungs- 
wege nicht berührt. 
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 8.1 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
C. Haudelsgesellschaften, Gesellschaften mbcH., Genossenschaften. 
(Bek. I bis III, V, VI in Bd. 1, 441 ff.) 
IV. Bek. über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH. 
Vom 8. Oktober 1914. (R#l. 428.) 
Wortlaut, Begründung und Erläuterung in Bd. 1, 447. 
Els Loth Not Z. 17 1 (Colmar 1). Der Vertreter kann auch von einem ausländischen 
Gesellschafter bestellt werden. 
D. Handelogeschäfte. 
(Abschnitt I in Bd. 1, 456.) 
II. 1. Gesetz, betr. die Abwicklung von börsenmäßigen Zeit- 
geschäften in Waren. Vom 4. August 1914. (RGl. 336.) 
2. Bek., betr. denselben Gegenstand. Dom 24. August 1914. 
(RGBl. 381.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 456. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 456ff., 5 bis 8 in Bd. 3, 154). 
9. BanlN. 16 391, Hans GZtg. 17 Hbl. 136, Recht 17 176 Nr. 323(Hamburg III). Bei 
der Zwangsregulierung nach der Bekanntmachung vom 24. August 1914 kommt es nicht 
darauf an, ob die vereinbarten Bedingungen erheblich von den amtlichen Bedingungen 
für den Terminhandel abweichen. 
III. Maßnabmen zur Hreisregelung und zur Bekämpfung des Wuchers. 
1. Gesetz, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bek. vom 17. Dezember 1914 (REBl. 516) mit den Anderungen 
vom 23. März 1916 (REl. 183) und 22. März 1917 (REl. 253) 
Geschichtliche Entwicklung, Wortlaut und Begründung in Vd. 1, 747 bis 752,
	        
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