Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesez betr. Höchupreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 8 6. 153 
der inländische Absatz bzw. der inländische Verkehr berücksichtigt ist. Auch die neutralen 
Staaten haben teilweise Höchstpreisfestsetzungen, die Ausfuhr nach dem Ausland wird 
aber auch in ihnen nicht als eine Verletzung derselben aufgefaßt. 
E. Heslenfeld, Recht 17 186. Der Erzeuger und der Händler sind zwar durch 
die Höchstpreisfestsetzungen nicht gehindert, die Ware außerhalb des Höchstpreisbezirks 
zu verkaufen, sie dürfen aber hierbei den Höchstpreis nicht überschreiten, der bis zur Ausfuhr 
maßgebend war. Hält eine Partei irrtümlich statt des Ortes, an dem sich die Ware befindet, 
den Wohnort oder den Ort des Vertragsabschlusses für maßgebend, so betrifst der Irrtum 
das Höchstpreisgesetz selbst, nicht die Höchstpreisfestsetzung. Der Irrtum bezieht sich sohin 
auf das Strafgesetz und schützt nach der BRVO. v. 18. Januar 1917 nur dann vor Strafe, 
wenn er Unverschuldet ist und der Täter die Handlung für erlaubt gehalten hat. 
o. RG. II, DJ. 17 237. Ein Verstoß gegen das HP liegt auch in der Erfüllung 
eines nach der Verkündung aber vor dem Inkrafttreten der HP. geschlossenen die 
Höchstpreise übersteigenden Vertrages. 
X. Alsberg a. a. O. 33. Ob die Abmachung, durch die unzulässige Nebenvorteile 
ausbedungen werden, im Rechtssinn Teil der Beredung ist, die sich auf die Lieferung 
des Höchstpreisgegenstandes bezieht, kann nicht unbedingt entscheidend sein. Auch in 
einem Vorteil, der dem Liejeranten durch einc mit dem Lieserungsgeschäft rechtlich nicht 
zusammenhängende Beredung eingeräumt ist, kann unter Umständen eine Hoöchstpreis- 
überschreitung gefunden werden: vorausgesetzt, daß ein im wirtschaftlichen Sinne ein- 
heitlicher Zweck die Vereinbarung zusammenschließt. Deshalb wird z. B. eine von vorn- 
herein auf eine bestimmte Summe fixierte Gewinnbeteiligung, die sich der Materiallieferant 
von seinem weiterverarbeitenden Abnehmer einräumen läßt, in der Regel als eine ver- 
schleierte Höchstpreisüberschreitung anzusehen sein. 
O. R. IV, Leipz Z. 17 791. Uberschreitung liegt auch vor, wenn als Entgelt 
für Lieferung einer Ware der Höchstpreis und daneben ein Geldbetrag bezahlt wird, der 
vom Verkäufer nach eigener Vestimmung unter Kriegsverwundete verteilt werden soll. 
o. R. V, Recht 17 262 Nr. 494. Wird neben dem Kaufpreis auch eine Gewinn- 
beteiligung des Verkäufers am künftigen Geschäft des Käufers verabredet, so ist dieser 
Vorteil bei der Frage nach der Überschreitung des HP. zu berücksichtigen. 
Fr. HessRspr. 17 63 (Darmstadt II). Ist für Getreide, dessen Hektolilergewicht eine 
gewisse Grenze nicht übersteigt, ein Höchstpreis bestimmt und wird ein Kaufvertrag, der 
unmittelbar solches Getreide zum Gegenstand hat, zu einem höheren Preise abgeschlossen, 
so ist gegen das Höchstpreisgesetz auch dann verstoßen, wenn zugleich der Rückkauf leichterer 
Bestandteile (Ausputz) vereinbart wird, durch dessen Ausscheiden das dem Käufer ver- 
bleibende Getreide ein jene Grenze übersteigendes Hektolitergewicht erhält. 
Vv. Bacharach a. a. O., RuW. 17 146. Man wird den Grundsatz, daß die Erfüllung 
eines vor der Festsetzung der Höchstpreise geschlossenen Vertrages nach deren Inkrast- 
treten zu den alten Vertragspreisen grundsählich zulässig sei, nur dann gelten lassen können, 
wenn die Vertragsteile zur Zeit des Abschlusses die Aufhebung der Höchstpreissreiheit 
für das in Frage stehende Produkt nicht vorausgesehen haben, nicht aber dann, wenn die 
Vertragserfüllung in einem Zeitpunkt verabredet war, in dem eine Höchstpreisfestsetzung 
bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten war und die Parteien dies wußten, 
oder wenn die Parteien im Hinblick auf eine zu erwartende Höchstpreisfestsetzung und 
gerade mit der Absicht ihrer Nichtbeachtung ihre Preisvereinbarung getrossen haben; 
die Zulässigkeit der Erfüllung zu den allen Vertragspreisen besteht ferner nur insoweit, 
als der gehandelte Gegenstand nicht zu denen gehört, für die durch die VO. v. 11. No- 
vember 1915 (RG#Bl. 758) sowie die zu dieser VO. ergangenen weiteren VO. v. 11. Januar 
1916 (RGl. 13) und v. 13. Januar 1916 (RG#l. 30) der Grundsatz aufgestellt wurde, 
daß Verträge über Lieferung der dort bezeichneten Waren, auch wenn sie vor dem mut, 
maßlichen Höchstpreise abgeschlossen worden sind, als zum gesetzlichen Höchstpreis abgc- 
schlossen gelten, soweit sie diesen erreichen oder überschreiten und Lieferung bis dahin 
noch nicht erfolgt ist; da aber durch die VO. v. 11. November 1915 und ihre Ergänzungen
	        
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