154 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
nur eine Anzahl Lebensmittel (und künslliche Düngemittel) bekroffen wurde, so sind nur
die wenigen Kartelle der Lebensmittelindustrie von jener Einschränkung berührt, während
alle anderen Kartelle der Gefahr einer Höchstpreisverletzung nach der erwähnten Richtung
entrückt sind und ihre früheren Abschlüsse zu den alten Vertragspreisen erfüllen dürfen.
b) Zu Nr. 2.
(Erläuterung a bis & in Bd. 3, 164.)
7. LeipzZB. 17 357 (LG. Straßburg). Die Angeklagte betreibt ein Spezereigeschäft,
in dessen Schaufenster kondensierte Milch in Blechbüchsen zum Verkauf ausgestellt war,
als der Zeuge sich in den Laden begab und zwei Büchsen solcher Milch kaufen zu wollen
erklärte. Er erhielt den Bescheid, daß er als nicht ständiger Kunde von der damals in der
Stadt sehr begehrten kondensierten Milch nur erhalte, wenn er für jede Büchse gleich-
zeitig noch andere Waren i. W. von 1,50 M. kaufe. Bei diesem Tatbestande fehlt es zwar
in subjektiver wic objektiver Richtung an einem hinreichenden Nachweis, daß die Angeklagte
von ihr zur Veräußerung erworbene Nahrungsmittel zurückgehalten habe, um durch
ihre Beräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen (5+5 Nr. 2 BRV0O. v. 23. Juli
1915). Wohl aber hat die Angeklagte sich gegen das HPW. angesichts des Umstandes
vergangen, daß der Bürgermeister der Stadt St. auf Grund dieses Gesetzes und des §& 1
der Auss#Best. des Minist. v. 30. Dez. 1914 den Höchstpreis für die Pfunddose kondensierte
Milch auf 0,65 M. festgesetzt und die Angeklagte durch das Ausbedingen weiterer aus dem
Verkauf sonstiger Waren ihr erwachsender Vorteile eine Erhöhung ihres Nutzens erstrebt
hat. Dadurch, daß sie den Zeugen zum Abschluß eines Vertrages aufforderte, durch den
der Höchstpreis überschritten wurde, hat sie dem § 6 Nr. 2 Ges. v. 4. Aug. 1914 i. d. F.
v. 17. Dez. 1914 zuwidergehandelt.
V. LeipzZ. 17 815 (BayObLG.) Ein Erbieten zum Abschluß eines Vertrags im
Sinne des & 6 Nr. 2 HP. liegt schon dann vor, wenn aus einer Erklärung der ernste
Wille entnommen werden kann, über einen nach Art und Gattung bez. Gegensland
einen in seiner allgemeinen Gestaltung bestimmten Vertrag zu schließen. Maßgebend
für die Anwendbarkeit einer örtlichen H PFestschung ist nicht der Ort, wo der Kaufvertrag
Leschlossen wird, sondern der Ort, wo sich die verkaufte Ware befindet; das ist regelmäßig
der Ort, wo der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine Handelsniederlassung hat. — Siehe
hierzu oben S. 151 ff. —
(Abschuitt c in Bd. 3, 165.)
d) Zu Nr. 4.
LeipzZ. 17 936 (RG.). Die Verkaufsauffsorderung nach § 4 HPW. kann durch eine
öffentliche Bekanntmachung nicht ersetzt werden.
7. Verschleierung der Höchstpreisüberschreitung.
(Erläuterung a bis k in Bd. 2, 168, 169, g bis m in Bd. 3, 166.)
n) Alsberg a. a. O. 38. Durch den Ausschluß der besonderen Berechnung der Zu-
fuhrkosten ist es allerdings den Parteien nicht verwehrt, eine weitergehende, besonders
zu entgeltende Zufuhr zu bereden, als die, zu der der Verkäufer ohnehin verpflichtet ist.
Man kann gegenüber derartigen Abreden, wenn sie ernst gemeint sind, den Käufer nicht,
wie das ein Urteil des V. Senats vom 6. Juli 1915 (Säch fA. 15, 372) tut, darauf ver-
weisen, daß er sich die Ware auf seine Kosten abholen lassen könne. Richtig betont denn
auch ein Urteil des IV. Senals vom 20. Mai 1916 (Recht 16, 397 Nr. 720), daß Raum für
freie Vereinbarung über die Kosten des Transports bleibe, soweit die Ausführung des
Transports über dic gesetzlichen Pflichten des Verkäufers hinausgehe; vorausgesegtzt,
daß die Vereinbarung nicht zum Zweck der Umgehung der Höchstpreisvorschriften erfolge.
Dieser Gesichtspunkt ist überall auch da für ausschlaggebend zu erachten, wo der Wortlaut
der betreffenden Höchstpreisfestsetzung über die Berechnung besonderer Zufuhrkosten
nichts sagt. Soweit hier nach dem sonst in dem betreffenden Handelszweig Ublichen für