Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

154 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
nur eine Anzahl Lebensmittel (und künslliche Düngemittel) bekroffen wurde, so sind nur 
die wenigen Kartelle der Lebensmittelindustrie von jener Einschränkung berührt, während 
alle anderen Kartelle der Gefahr einer Höchstpreisverletzung nach der erwähnten Richtung 
entrückt sind und ihre früheren Abschlüsse zu den alten Vertragspreisen erfüllen dürfen. 
b) Zu Nr. 2. 
(Erläuterung a bis & in Bd. 3, 164.) 
7. LeipzZB. 17 357 (LG. Straßburg). Die Angeklagte betreibt ein Spezereigeschäft, 
in dessen Schaufenster kondensierte Milch in Blechbüchsen zum Verkauf ausgestellt war, 
als der Zeuge sich in den Laden begab und zwei Büchsen solcher Milch kaufen zu wollen 
erklärte. Er erhielt den Bescheid, daß er als nicht ständiger Kunde von der damals in der 
Stadt sehr begehrten kondensierten Milch nur erhalte, wenn er für jede Büchse gleich- 
zeitig noch andere Waren i. W. von 1,50 M. kaufe. Bei diesem Tatbestande fehlt es zwar 
in subjektiver wic objektiver Richtung an einem hinreichenden Nachweis, daß die Angeklagte 
von ihr zur Veräußerung erworbene Nahrungsmittel zurückgehalten habe, um durch 
ihre Beräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen (5+5 Nr. 2 BRV0O. v. 23. Juli 
1915). Wohl aber hat die Angeklagte sich gegen das HPW. angesichts des Umstandes 
vergangen, daß der Bürgermeister der Stadt St. auf Grund dieses Gesetzes und des §& 1 
der Auss#Best. des Minist. v. 30. Dez. 1914 den Höchstpreis für die Pfunddose kondensierte 
Milch auf 0,65 M. festgesetzt und die Angeklagte durch das Ausbedingen weiterer aus dem 
Verkauf sonstiger Waren ihr erwachsender Vorteile eine Erhöhung ihres Nutzens erstrebt 
hat. Dadurch, daß sie den Zeugen zum Abschluß eines Vertrages aufforderte, durch den 
der Höchstpreis überschritten wurde, hat sie dem § 6 Nr. 2 Ges. v. 4. Aug. 1914 i. d. F. 
v. 17. Dez. 1914 zuwidergehandelt. 
V. LeipzZ. 17 815 (BayObLG.) Ein Erbieten zum Abschluß eines Vertrags im 
Sinne des & 6 Nr. 2 HP. liegt schon dann vor, wenn aus einer Erklärung der ernste 
Wille entnommen werden kann, über einen nach Art und Gattung bez. Gegensland 
einen in seiner allgemeinen Gestaltung bestimmten Vertrag zu schließen. Maßgebend 
für die Anwendbarkeit einer örtlichen H PFestschung ist nicht der Ort, wo der Kaufvertrag 
Leschlossen wird, sondern der Ort, wo sich die verkaufte Ware befindet; das ist regelmäßig 
der Ort, wo der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine Handelsniederlassung hat. — Siehe 
hierzu oben S. 151 ff. — 
(Abschuitt c in Bd. 3, 165.) 
d) Zu Nr. 4. 
LeipzZ. 17 936 (RG.). Die Verkaufsauffsorderung nach § 4 HPW. kann durch eine 
öffentliche Bekanntmachung nicht ersetzt werden. 
7. Verschleierung der Höchstpreisüberschreitung. 
(Erläuterung a bis k in Bd. 2, 168, 169, g bis m in Bd. 3, 166.) 
n) Alsberg a. a. O. 38. Durch den Ausschluß der besonderen Berechnung der Zu- 
fuhrkosten ist es allerdings den Parteien nicht verwehrt, eine weitergehende, besonders 
zu entgeltende Zufuhr zu bereden, als die, zu der der Verkäufer ohnehin verpflichtet ist. 
Man kann gegenüber derartigen Abreden, wenn sie ernst gemeint sind, den Käufer nicht, 
wie das ein Urteil des V. Senats vom 6. Juli 1915 (Säch fA. 15, 372) tut, darauf ver- 
weisen, daß er sich die Ware auf seine Kosten abholen lassen könne. Richtig betont denn 
auch ein Urteil des IV. Senals vom 20. Mai 1916 (Recht 16, 397 Nr. 720), daß Raum für 
freie Vereinbarung über die Kosten des Transports bleibe, soweit die Ausführung des 
Transports über dic gesetzlichen Pflichten des Verkäufers hinausgehe; vorausgesegtzt, 
daß die Vereinbarung nicht zum Zweck der Umgehung der Höchstpreisvorschriften erfolge. 
Dieser Gesichtspunkt ist überall auch da für ausschlaggebend zu erachten, wo der Wortlaut 
der betreffenden Höchstpreisfestsetzung über die Berechnung besonderer Zufuhrkosten 
nichts sagt. Soweit hier nach dem sonst in dem betreffenden Handelszweig Ublichen für
	        
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