Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 38 6. 155 
die Zufuhr dieser Gegenstände besondere Kosten nicht berechnet werden, muß man ihre 
Berechnung als unerlaubt ansehen. 
o) Alsberga. a. O. 37. Als eine verschleierte Höchstpreisüberschreitung ist auch der 
Fall zu beurteilen, daß ein einheitlicher Verkauf in mehrere Abschlüsse zerlegt wird, um 
so den Verkauf dem höheren Kleinhandelshöchstpreise zu unterstellen, was mit Rücksicht 
auf eine gesetzliche Umgrenzung des Quantums bei Geschäften im Kleinhandel nicht möglich 
wäre, wenn über das Gesamtquantum ein Abschluß getätigt würde. 
p) Kraehling, Recht 17 191. Solange der für Lieferung ins Haus begehrte Betrag 
nicht außergewöhnlich — d. h. gegen Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs- 
sitte verstoßend — hoch berechnet ist, sondern etwa der Höhe der an dritte Personen — 
z. B. an Voten — zu zahlenden Gebühr entspricht, dürfte ein solcher Nebenvorteil nicht 
als unzulässig angesehen, daher auch nicht als strafbare Uberschreitung der Höchstpreise 
verurteilt werden. 
d) R. III, Leipz Z. 17 467. Die Höchstpreise schließen im allgemeinen auch die 
Vergütung für solche Nebenleistungen des Verkäufers ein, die er vertragsmäßig oder 
nach der VerkehrsüÜblichkeit zu machen hat und die Gewährung besonderer Vorteile für 
derartige Leistungen ist deshalb nach dem HPW. nicht zulässig. 
1) RG. IV, Recht 17 362 Nr. 695. Eine vereinbarte Nebenleistung muß, um in den 
Preis der Ware eingerechnet werden zu können, ein Teil des Entgelts für deren Uber- 
lassung sein. Daher sind Zuwendungen, die dem Veräußerer ohne rechtliche Verpflichtung 
und nur zu dem Zweck gemacht werden, um seine Geneigtheit zu künftigen Lieferungen 
herbeizuführen, ebenso aber auch Zuwendungen, die nicht dem Geschäftsinhaber, sondern 
einem Angestellten gemacht werden (Schmiergelder), regelmäßig nicht einzurechnen. 
Aus dem gleichen Gesichtspunkt ist die Frage zu entscheiden, ob die Vereinbarung, wonach 
für die Lieferung einer bestimmten Warenmenge ein besonderer Betrag für Kriegs- 
verwundete entrichtet werden soll, für die Preisberechnung von Bedeutung ist. Das ist 
nur dann der Fall, wenn in dieser Vereinbarung ein Teil der Gegenleistung zum Ausdruck 
kommt, nicht aber dann, wenn dadurch nur erreicht werden soll, daß an Dritte ein Ge- 
schenl gemacht wird und denjenigen unter zahlreichen Bewerbern der Vorzug einge- 
räumt wird, der dieses Geschenk gewährt; eine derartige Auflage macht die Leistung nicht 
zum Teil des Entgelts für die Ware. 
#) R. IV, Recht 17 320 Nr. 610. Die Zusage, neben dem Preis für die Ware 
einen bestimmten Geldbetrag für Kriegsverwundete zur Verfügung des Verkäufers zu 
stellen, ist bei Beurteilung der Frage, ob der HP. überschritten ist, zu berücksichtigen. 
Es ist entscheidend, daß auch diese Beträge in das Vermögen des Verkäufers übergehen 
und ein vertragsmäßiges Entgelt für die Ware darstellen sollen. 
t) Hans G Z. 17 (Hamburg V). Es ist nicht zu verkennen, daß ein Verzicht des Käufers 
auf sein Recht, das Zuvielgezahlte zurückzufordern, grundsätzlich noch keine Umgehung 
des Gesetzes zu bedeuten braucht. Gegen die Rechtmäßigkeit eines Verzichtes, der etwa 
in Schenkungsabsicht erklärt werden könntc, ist nichts einzuwenden. Die Voraussetzung 
für ein solches Verfahren wäre aber immer, daß die Parteien sich darüber einig sind, daß 
der Verzichtende ein Recht hat, auf das er verzichten kann. Die Parteien müssen sich also, 
ehe eine derartige nicht geschuldete Zuwendung erfolgt, auf den Standpunkt des Gesetzes 
gestellt haben. Gerade aber hieran sehlt cs im vorliegenden Falle. Der Kläger hatte 
zweifellos nicht den Willen, der Beklagten eine Schenkung zu machen, ebensowenig wie 
die Beklagte etwas verlangte, worauf sie kein Recht zu haben glaubte. Sie forderte vom 
Kläger die Zahlung ihres Restguthabens, weil ihr nach ihrer Auffassung diese Forderung 
zustand und der Kläger kam diesem Begehren, das er für unberechtigt hielt, nur um des- 
willen nach, weil er sonst das letzte Faß Speisefeit nicht erhalten hätte, auf das er An- 
soruch zu haben glaubte. Bei dieser Uneinigkeit der Parteien über die ihnen obliegenden 
Rechte und Pflichten und über die gesetzliche Grundlage ihrer Ansprüche konnte in dem 
Verhalten des Klägers, das unter anderen Umständen vielleicht als Verzicht gedeutet
	        
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