Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 38 6. 155
die Zufuhr dieser Gegenstände besondere Kosten nicht berechnet werden, muß man ihre
Berechnung als unerlaubt ansehen.
o) Alsberga. a. O. 37. Als eine verschleierte Höchstpreisüberschreitung ist auch der
Fall zu beurteilen, daß ein einheitlicher Verkauf in mehrere Abschlüsse zerlegt wird, um
so den Verkauf dem höheren Kleinhandelshöchstpreise zu unterstellen, was mit Rücksicht
auf eine gesetzliche Umgrenzung des Quantums bei Geschäften im Kleinhandel nicht möglich
wäre, wenn über das Gesamtquantum ein Abschluß getätigt würde.
p) Kraehling, Recht 17 191. Solange der für Lieferung ins Haus begehrte Betrag
nicht außergewöhnlich — d. h. gegen Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-
sitte verstoßend — hoch berechnet ist, sondern etwa der Höhe der an dritte Personen —
z. B. an Voten — zu zahlenden Gebühr entspricht, dürfte ein solcher Nebenvorteil nicht
als unzulässig angesehen, daher auch nicht als strafbare Uberschreitung der Höchstpreise
verurteilt werden.
d) R. III, Leipz Z. 17 467. Die Höchstpreise schließen im allgemeinen auch die
Vergütung für solche Nebenleistungen des Verkäufers ein, die er vertragsmäßig oder
nach der VerkehrsüÜblichkeit zu machen hat und die Gewährung besonderer Vorteile für
derartige Leistungen ist deshalb nach dem HPW. nicht zulässig.
1) RG. IV, Recht 17 362 Nr. 695. Eine vereinbarte Nebenleistung muß, um in den
Preis der Ware eingerechnet werden zu können, ein Teil des Entgelts für deren Uber-
lassung sein. Daher sind Zuwendungen, die dem Veräußerer ohne rechtliche Verpflichtung
und nur zu dem Zweck gemacht werden, um seine Geneigtheit zu künftigen Lieferungen
herbeizuführen, ebenso aber auch Zuwendungen, die nicht dem Geschäftsinhaber, sondern
einem Angestellten gemacht werden (Schmiergelder), regelmäßig nicht einzurechnen.
Aus dem gleichen Gesichtspunkt ist die Frage zu entscheiden, ob die Vereinbarung, wonach
für die Lieferung einer bestimmten Warenmenge ein besonderer Betrag für Kriegs-
verwundete entrichtet werden soll, für die Preisberechnung von Bedeutung ist. Das ist
nur dann der Fall, wenn in dieser Vereinbarung ein Teil der Gegenleistung zum Ausdruck
kommt, nicht aber dann, wenn dadurch nur erreicht werden soll, daß an Dritte ein Ge-
schenl gemacht wird und denjenigen unter zahlreichen Bewerbern der Vorzug einge-
räumt wird, der dieses Geschenk gewährt; eine derartige Auflage macht die Leistung nicht
zum Teil des Entgelts für die Ware.
#) R. IV, Recht 17 320 Nr. 610. Die Zusage, neben dem Preis für die Ware
einen bestimmten Geldbetrag für Kriegsverwundete zur Verfügung des Verkäufers zu
stellen, ist bei Beurteilung der Frage, ob der HP. überschritten ist, zu berücksichtigen.
Es ist entscheidend, daß auch diese Beträge in das Vermögen des Verkäufers übergehen
und ein vertragsmäßiges Entgelt für die Ware darstellen sollen.
t) Hans G Z. 17 (Hamburg V). Es ist nicht zu verkennen, daß ein Verzicht des Käufers
auf sein Recht, das Zuvielgezahlte zurückzufordern, grundsätzlich noch keine Umgehung
des Gesetzes zu bedeuten braucht. Gegen die Rechtmäßigkeit eines Verzichtes, der etwa
in Schenkungsabsicht erklärt werden könntc, ist nichts einzuwenden. Die Voraussetzung
für ein solches Verfahren wäre aber immer, daß die Parteien sich darüber einig sind, daß
der Verzichtende ein Recht hat, auf das er verzichten kann. Die Parteien müssen sich also,
ehe eine derartige nicht geschuldete Zuwendung erfolgt, auf den Standpunkt des Gesetzes
gestellt haben. Gerade aber hieran sehlt cs im vorliegenden Falle. Der Kläger hatte
zweifellos nicht den Willen, der Beklagten eine Schenkung zu machen, ebensowenig wie
die Beklagte etwas verlangte, worauf sie kein Recht zu haben glaubte. Sie forderte vom
Kläger die Zahlung ihres Restguthabens, weil ihr nach ihrer Auffassung diese Forderung
zustand und der Kläger kam diesem Begehren, das er für unberechtigt hielt, nur um des-
willen nach, weil er sonst das letzte Faß Speisefeit nicht erhalten hätte, auf das er An-
soruch zu haben glaubte. Bei dieser Uneinigkeit der Parteien über die ihnen obliegenden
Rechte und Pflichten und über die gesetzliche Grundlage ihrer Ansprüche konnte in dem
Verhalten des Klägers, das unter anderen Umständen vielleicht als Verzicht gedeutet