156 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
werden müßte, ein wirksamer Verzicht auf sein Rückforderungsrecht überhaupt nicht zum
Ausdruck kommen.
II. Innerer Catbestand.
1. Vorsatz.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 169, c in Bd. 3, 167.)
d) R. 1, Recht 17 320 Nr. 611. Zur Strafbarkeit wegen vorsäylicher Uberschreitung
der HP. ist Kenntnis und Verständnis der bestehenden HP.-Festsetzung erforderlich;
fehlt es daran, so bleibt nur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Versehlung und zwar nur
unter der Voraussetzung bestehen, daß die Unkenntnis oder falsche Auffassung der HP.=
Festsetzung verschuldet ist. Zum Vorsatz genügt bedingter Vorsatz. Daher liegt vorsätz-
liche Überschreitung vor, wenn der Täter Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung
über die Bedeutung der HP.-Festsetzung hegt und sich mit dem Willen darüber hinweg-
setzt, gegebenenfalls die HP. zu überschreiten. Hat aber der Täter an der Richtigkeit
seiner Auffassung überhaupt keinen Zweifel, so besteht für ihn an sich auch keine Pflicht,
sich durch Erkundigungen an zuständiger Stelle zu unterrichten; eine Verpflichtung hierzu
kann sich nur aus besonderen Umständen ergeben, die den Täter bei pflichtgemäßer Über-
legung und vorsichtigem Handeln hätten bestimmen müssen, auf die Richtigkeit seiner
Auffassung nicht weiter zu vertrauen, sondern sich Gewißheit zu verschaffen. Nur wenn
solche, im Urteil nachzuweisende, Umstände vorliegen, gereicht ihm die Unterlassung der
Erlundigung zur Schuld.
(Abschnitt 2 bis 5 in Bd. 3, 167.)
6. Irrtum.
— Hier kommt jetzt in Betracht die VO. vom. 18. Januar 1917 (RGl. 58) in
RBd. 4, 729. —
(Erläuterung 1 bis 4 und 5 a bise in Bd. 2, 171, 172, f bis q in Bd. 3, 169ff.)
r) RG. IV, Recht 17 170 Nr. 274. Der Irrtum, daß eine Ware, für die eine behörd-
liche H Pyestsetzung besteht, ohne Preisbeschränkung veräußert werden dürfe, schließt
den Vorsatz der überschreitung aus, nicht auch die Fahrlässigkeit. Eine solche kann vor-
liegen, wenn der Täter durch mißverständliche Auffassung der Auskunft einer beratenden
Industriestelle irregeleitet ist, bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt aber deren richtige
Bedeutung erkannt hätte.
s) Maur, JW. 17 213. Nicht verfolgbar sind solche vor dem 1. Aug. 16 begangenen
Höchstpreisüberschreitungen, dic, wenn sie nach dem 1. Aug. 16 begangen wären, keine
Höchstpreisüberschreitungen darstellten. Im übrigen aber ist in jedem einzelnen Falle
zu prüfen, welches Gesetz die mildeste Beurteilung zuläßt. In zahlreichen Fällen wird
dies das abgeänderte Höchstpreisgesetz vom 4. Aug. 14 sein. Denn hiernach siellt sich Un-
kenntnis der Bek. vom 31. Juli 16 über Höchstpreise von Metollen bzw. die kKrige Auslegung
der Höchstpreisbestimmungen als ein nach § 59 Abs. 2 StG . zu beachtender Irrtum
Über einen Tatumstand dar, der eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Übertretung aus-
schließt. Bei der Bek. vom 10. Dez. 14 ist dagegen die Höchstpreisfestsetzung ein Bestand-
teil der Strafrechtsnorm, und ein Irrtum über sie ist ein unerheblicher Strafrechtsirrtum;
hiergegen Elsbach, das. 213.
III. Anderung des Strafgesetzes nach der Straftat.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 3, 171.)
8. Dauerhandlung.
(Erläuterung a, b in Bd. 3, 172.)
Tc) RG. IV, Recht 17 170 Nr. 271. Eine fortgesetzte Handlung der Höchstpreisüber-
schreitung liegt nur dann vor, wenn der Vorsatz des Täters auf eine einzige, ihrem Um-