Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 159 
nicht. Neben Gesängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 
Die strafbaren Tatbestände. 
  
Inhaltsübersicht. 
I. Nr. 1. Der Wucherpreis II 187, III 776, n) Kaufer, VDermittler III 180. V, 182. 
IV 763, V 139. Z 2. Der innere Tatbestand II 189, 111 189, 
1. Der ädugere Catbestand II 187, I11 176. 5 IV 766, V 183. 
Bemerkungen z bis h II 187. 6 5. Zürgerlichrechtliche Wirkungen II 189, 
5 Gegenstände des täglichen Bedarfs III) V 18. 
176, IV 768, V 159. - 4. Derhölinis zum allgemeinen Strafreche 
k) Gegenstände des KriegsbedarfsIII7. III 190. 
1) Berückssichtigung der gesamten Der- 5. Hrüfungsyflicht des Gerichets IV 766. 
hältnisse III1 177, IV 763, V 167. II. Nr. 2. Dlie Zuräcdhaltrung von Gegenständen 
cct. Marktlage I111 177, IV 763, V 167. des täglichen Bedarfa 1l 190, III 190, IV 
i. Betriebs- und Gestehungskosten III 766. V 184. 
181, V 173. III. Nr. 3. Unlautere Machenschaften I17 101, 
J°. Reingewinn III 185, IV 764, V 14. III 191, V 1384. 
. vertöltnis zum Friedenspreis III 1. Der dußere TCaebesland 11 191, III 101, 
186, IV 765, V 130 1 V 1381. 
#### Ausnugung der Krieg snot III 167, 2. Der innere Tatbestand II 191, III 101. 
IV 765. 3. Bürgerlichrechtliche Wirkungen II 191. 
&. Verglelch mit Hrelsen anderer IV. Die Teilnahme an verbotenen Hreiskartellen 
Gändler III 188. II 191, III 191, V 1s8. 
. Berücksichtigung der Höchffpreise V. Die Aufforderung und das Erbleten zu 
III 199. V 191. „ Wucherhandlungen III 102, V 186. 
. Erfatzware 111 189. 
m) Fordern des Orcises III 169, IV 765, 
V 181. 
VI. Die Einzichung der Dorräte II 192, V 186. 
VII. Gesetzvorschlag für die Friedenszelt 11 1092, 
VIII. Die Bestrafung V 186. 
I. Mr. I. Der Wucherpreis. 
1. Der äußere Tatbestand. 
(Erläuterung a bis h in Bd. 2, 187 ff.) 
1) Gegenstände des täglichen Bedarfs. 
(Erläuterung a bis 6 in Bd. 3, 176ff.; e bis 7 in Bd. 4, 763.) 
5. Alsberg a. a. O. 22. Indem das Gesetz den „täglichen“ Bedarf betont, bringt 
es zum Ausdruck, daß der Gegenstand da, wo er gebraucht wird, nicht nur in Ausnahme- 
fällen, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benötigt wird. „Täglich“ ist keines- 
falls wörtlich zu nehmen; ein Gegenstand, den man vielleicht nur alle Monate oder in 
noch längeren Zwischenräumen verwertet, kann ebenso zum täglichen Gebrauch gerechnet 
werden wie ein Gegenstand, der von dem, der ihn benötigt, kaum aus der Hand gelegt 
zu werden pflegt. Das Gesetz betont den täglichen „Bedarf“, nicht die tägliche „An- 
schaffung“. Ob der Gegenstand täglich oder in längeren Perioden neu zu beschaffen ist, 
ist also völlig gleichgültig. Gegenstände, die man nur periodisch zu beschaffen pflegt, ins- 
besondere Bekleidungsgegenstände, scheiden also leineswegs aus. 
t. Alsberg a. a. O. 23. Der „notwendige Lebensbedarf“ ist mit den „Gegen- 
ständen des täglichen Bedarfs“ gemeint. Dafür dürfte auch die VO. vom 25. Sept. 1915 
üÜber die Errichtung von Preisprüfungsstellen (Rel. 607) sprechen. Denn diese Ver- 
ordnung, die gerade die Hilfsmittel schaffen will, um das Höchst Pr G. und die Preis- 
Steig VO. wirkiam zur Anwendung zu bringen, hat die Preisprüsungsstellen ausdrücklich 
geschaffen „zur Sicherung von Unterlagen für die Preisregelungen der Gegenstände 
des notwendigen Lebensbedarfs und zur Untersuchung bei der Uberwachung des Verkehrs 
mit diesen Gegenständen". Nun ist gewiß unter dem „notwendigen Lebensbedarf“ nicht 
nur jenes Mindestmaß zu verstehen, dessen das einzelne Individuum bedarf, um überhaupt 
 
	        
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