Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. 86. 161 
Wohl Leistungen, die regelmäßig mit der Uberlassung von Bedarfsgegenständen ver- 
bunden sind. Eine Maßanfertigung muß im Sinne der Kriegswuchergesetzgebung als 
Gegenstand des täglichen Bedarfs bezeichnet werden, woran vor allem der Umstand 
nichts ändern würde, daß sie im Gegensatz zu dem sonst in dem betreffenden Geschäft 
lolichen dem Kunden gesondert neben dem Preis für den Stoff in Rechnung gesetzt 
wurde. 
1. Meyer, Nu W. 17 91. Das Gebiet der Gegensltände des täglichen Bedarfs ist 
stetiger Veränderung unterworfen. Es ist unbegrenzbar, stetig wachsend. Während im 
gemeinen Strafrecht der Satz gilt, daß Strafvorschriften nicht ausdehnend auszulegen 
sind, weil hier nur das Schutzbedürfnis des einzelnen in Frage kommt, müssen dagegen 
die Gegenstände des täglichen Bedarfs im Kriegswucherstrafrecht ausdehnend ausgelegt 
werden, weil der Schutz der Allgemeinheit in Frage steht. 
. JW. 17 613 (BayOL#G.). Eine Sache verliert die Eigenschaft eines Gegenstandes 
des täglichen Vedarfs nicht dadurch, daß wegen des hohen Preises nur Begüterte in der 
Lage sind, ein tägliches Bedürfnis danach zu befriedigen. 
v. Koffka a. a. O. 367. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gegenständen 
des notwendigen Lebensbedarfs und des täglichen Bedarfs. Der tägliche Bedarf umfaßt 
mehr als der notwendige Lebensbedarf. 
E. LeipzZ. 17 815 (BayObL.). Der Begriff Nahrungsmittel ist in der Wucher VO. 
und im HP., der gleiche wie im NahrungemittelG. und in &J 370 Nr. 5 St GB. Es fallen 
darunter alle der Ernährung des menschlichen Körpers dienenden festen oder flüssigen 
Mittel, auch wenn ihre Genießbarkeit die vorherige Zubereitung, Bearbeitung oder Ver- 
bindung mit anderen Stoffen voraussetzt, also auch Zwischenerzeugnisse oder Halbfabrikate. 
o. Neukamp, Buchhörsenbl. 17 Nr. 57, 58, RuW. 17 133. Gegenstände des 
täglichen Bedarfs sind solche, die bestimmungsgemäß durch Ge- oder VBerbrauch unter- 
gehen und zwecks Befriedigung eines ständigen Bedarfs in periodisch wiederkehrenden 
Zeiträumen durch neue gleichartige Gegenslände ersetzt werden. 
X. Koffka a. a. O. 367. Auch für die Kriegsgesetze muß davon ausgegangen werden, 
daß der Begriff des Nahrungsmittels ein engerer ist, daß darunter die nur dem Genuß 
dienenden Gegenslände nicht zu verstehen sind. 
]. Koffka a. a. O. 367. Rohe Naturerzeugnisse sind Gegenstände, die unmittelbar 
von der Natur hervorgebracht werden, auch wenn menschliche Arbeit beteiligt ist, nicht 
aber solche, die erst aus anderen Naturerzeugnissen hergestellt werden im Gegensatz zu 
5* 66 RGO., die ja andere Zwecke verfolgt, schließen die Kriegsverordnungen aber das 
größere Vieh nicht aus, so daß im Sinne dieser das gesamte Vieh zu den rohen Natur- 
erzeugnissen zu rechnen ist. 
o. Kofsta a. a. O. 367. Ausgeschlossen ist, daß Gegenstände der Kleidung und 
des geistigen Bedarfs unter den Begriff: „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ fallen. 
#. R. I, Leipz3. 17 668. Zutreffend ist, daß Enten als eigentliches Nahrungs- 
mittel zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes zählen und selbst dann, wenn sie tat- 
sächlich nur von wohlhabenden Personen verzehrt werden sollten, ihre Bedeutung als 
Gegenstand des täglichen Bedarfs nicht einbüßen, da sie erfahrungsgemäß keineswegs 
nur als besondere Luxusgegenstände oder Leckerbissen zur Verwendung gelangen. 
v. RG. IV, Leivz Z. 17 468. Das LG. hat zutreffend angenommen, daß das Streu- 
mehl zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs i. S. von § 5 Nr. 1 gehört. Es stellt 
fest, daß jeder Bäcker täglich Streumehl braucht, um unentbehrliche Nahrungsmittel 
herzustellen. Der Hinweis auf die BRVO. v. 28. Sept. 1916 (RBl. 1084) versagt schon 
um deswillen, weil zu der Zeit, die hier in Betracht kommt, die Verwendung mineralischer 
Zusätze noch nicht untersagt war. Im übrigen würde die vorschriftswidrige Zusammen- 
setzung des Streumehls noch nichts daran ändern, daß Streumehl an sich zu den not- 
wendigen Bedarfsgegenständen gehört. Auch ein Streumehl-Ersatz würde, eben weil 
er zum Ersatz eines Gegenstandes des täglichen Bedarfs dient, um dieser Bestimmung 
willen selbst ein solcher notwendiger Bedarfsgegenstand sein. 
Kriegebuch. Bd. 5. 11
	        
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