Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

162 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigenlum. 
. Kriegswucheramt, RuW. 17 134. Der Begriff der Gegenstände des taglichen 
Bedarfs ist möglichst umfassend auszulegen. Es kommt nur darauf an, daß in der Gesami- 
heit des Bolkes täglich ein Bedürfnis nach der betressenden Ware verliegt, ohne daß ein 
tatsächlicher Bedarf erforderlich wäre, um der Ware die Eigenschaft eines Gegenstandes 
des täglichen Bedarfs zuzuerkennen. In Anwendung dieser Grundsätze müssen Bücher, 
Musikalien, Lehrmittel, Landkarten zu den Gegenständen des täglichen Bedarss. 
gezählt werden. 
7. Klink, Pr Verw Bl. 38 344. Der Zweck der Vorschriften ist für die Frage ent- 
scheidend, welche Gegenstände zu denen des täglichen Bedarfs gehören. Da unverkennbar 
die Haushaltungen nach Möglichkeit vor wirtschaftlichen Erschütterungen durch Wucher- 
preise geschützt werden sollen, so können auch nur Gegenstände der Haushaltung in Be- 
tracht kommen. Zu eng aber wäre der Kreis gezogen, wenn man nur solche des Ver- 
brauches darunter verstehen wollte, denn außer Nahrungs-, Wasch-, Beleuchtungs., 
Feuerungs- usw. Mitteln bedarf man auch noch anderer Sachen, die sich durch ihren Ge- 
brauch nicht vermindern. Man bedarf aber auch nicht aller Sachen, dic läglich gebraucht 
werden. Entscheidend ist vielmehr die Notwendiglkeit des Gebrauchs. Hierher mögen 
auch Glühstrümpfe und andere Beleuchtungskörper sowic noch viele andere Sachen ge- 
hören. Ohne Zweifel sind aber Bücher auszuscheiden; sie sind weder als Wirtschaftsartikel 
noch als täglich notwendig anzusprechen. 
#. RG. III, R Str 50 285, Leipz. 17 587, Recht 17220 Nr. 387. Schon die Fassung 
des § 1 BRBO. v. 23. Juli 1915 weist darauf hin, daß unter „Gegenständen des täglichen 
Bedarfs" nicht nur Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse be- 
griffen sind, sondern auch Genußmittel darunter fallen, wenn sie Gegenstände des läglichen 
Bedarss sind (RE Str. 50, 81). Das gilt namentlich auch für Bier, das vorwiegend als Ge. 
nußmittel in weiten Bevölkerungsschichten verlangt wird. Fälll aber Bier darunter, so muß 
das gleiche für Malz gelten. Es hieße das Gesetz in sein Gegenteil verkehren, wollte man 
derarlige veredelte Rohsloffe, die zur Herstellung von Gegenständen des täglichen Bedarfs 
verwendet werden, ausnehmen, da dann cine Preiskreiberei in ihnen einc übermäßige 
Verteuerung der daraus gewonnenen Gegenstände herbeiführen müßte. Deshalb ist 
es belanglos, daß Malz für sich allein nicht genossen oder verfüttert zu werden pflegt 
Es genügt, wenn in weiten Kreisen der Bevölkerung eine mehr oder weniger ständige 
Nachfrage danach besteht, weil sie als zur Lebenshaltung erforderlich von der Allgemein- 
heit betrachtet werden, was bei Bier meist der Fall ist. Auf die Bestimmung eines Gegen- 
standes lommt es nicht an; entscheidend ist nur, ob der Gegenstand geeignet ist, dem täg- 
lichen Bedarf zu dienen. 
. JW. 17 238 (Hamburg V). Schreibmaschinenpapier wird zwar vom Privat- 
publikum in seiner Allgemeinheit nicht täglich gebraucht. Immerhin gehört es bei dem 
Umfang, in welchem heutzutage Schreibmaschinen im geschäftlichen Leben verwendet 
werden, sicherlich zum täglichen geschäftlichen Bedarf. Diesen täglichen geschäftlichen 
Bedarf von den Vorschriften der BRV O. auszuschließen, liegt weder nach dem Wortlaut, 
noch nach der Tendenz der Verordnung ein Anlaß vor. Es darf in dieser Bezichung auch 
daraufhin verwiesen werden, daß der Begriff der „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ 
auf den §& 1 Höchst Pr G. vom 4. August 1914 zurückgeht. Daß aus Grund dieser Gesetzes- 
bestimmung erforderlichenfalls auch für Schreibmaschinenpapier Hoöchstpreise festgesetzt 
werden könnten, wird nicht zu bezweifeln sein. 
du. Meyer, RuW. 17 90. Unter die Gegenstände des täglichen Bedarfs sällt alles, 
was für dic Lebenshaltung des Volkes oder einzelner Bevölkerungsklassen in regelmäßigen 
Zeiten und nun in Kriegszeiten ersorderlich oder auch nur üblich ist. Behufs entschiedener 
Bekämpfung des Kriegswuchers ist der Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs, 
um sich den Verhältnissen des Tages und des Krieges anzupassen, möglichst weit zu fassen. 
Er umfaßt auch Genußmittel, wie Bier (auch Malz), soweit es nicht schon nach den ört- 
lichen Verhältnissen Nahrungsmittel ist oder Tabak, Zigarren usw. Nicht entscheidend 
ist der sofortige Gebrauch; Gegenstände, die längere Zeit dem Gebrauch dienen, wie
	        
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