Bek. gegen übermäßige Preisstelgerung v. 23. Juli 1915. l . 163
Schuhwaren, Kleidungsstücke, fallen ebenfalls darunter. Was heute Gegenstand des
täglichen Bedarfs noch nicht ist, z. B. ein Ersatzmittel, kaun es morgen insolge
Schwindens des betreffenden Nahrungsmittels, werden. Was Gegenstand des täg-
lichen Bedarss ist, behält seine Eigenschaft, auch wenn es im Handel zum Teil oder ganz
verschwindet. Nicht erforderlich, ist daß der Gegenstand unentbehrlich ist. Nach den
jetigen Ernährungsverhältnissen sind auch Luxusgegenstände zu den Gegenständen des
täglichen Bedarfs zu rechnen. Gleichgültig ist, ob Gegenstände des täglichen Bedarss
schon verarbeitet sind oder sich im rohen Naturzustande befinden. Auch Gegenstände,
die der Herstellung oder Verpackung von Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen,
sallen darunter. Auch Briefumschläge, wie Schreibpapier überhaupt, gehören hierher.
Dabei ist auch keine Unterscheidung zu machen zwischen beschlagnahmesreien und be-
schlagnahmten Gegenständen. Der Bedarf des einzelnen ist ebenso geschützt wie der der
Industrie, auch Maschinen, z. B. Nähmaschinen oder Teile von Maschinen, die der Her-
stellung von Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen, fallen darunter. Auch alles,
was zur Erhaltung der menschlichen Gesundheit, z. B. Arznei, Wasch- oder Reinigungs-
mittel, oder den Gesundheitsverhältnissen in den Städten dient, z. B. Desinfektions-.
mittel gehört hierher. Daß Vieh unter die Gegenstände des täglichen Bedarfs fällt und
den Höchstpreis= und den Kriegswuchervorschriften unterworfen ist, braucht nicht wieder-
holt zu werden. Unbewegliche Sachen, wie Wohnungen, werden aber nicht hierher zu
rechnen sein.
66. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüfst. 17 90). Tägliche
Gebrauchsgegenstände wie Wasserkessel, Milchkannen, Bratpfannen usw. können nicht
mit Nähmaschinen in Parallele gestellt werden. Im übrigen ist die Auskunft der früheren
Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise in Jahrgang 1916 Nr. 9 der „Mitteilungen“
S. 91 seinerzeit erteilt worden, als das Reichsgerichtsurteil vom 12. Mai 1916 noch nicht
bekannt war, wonach bei „Gegenständen des täglichen Bedarfe“ im Sinne der Kriegs-
gesetzgebung nicht ein tagtäglicher Bedarf für jedermann vorausgesetzt wird, sondern
vielmehr die Gegenstände nur solche sein müssen, für die in der Gesamtheit des Volkes
täglich ein Bedürsnis vorliegen kann, das Befriedigung heischt. Die Volkswirtschaftliche
Abteilung des Kriegsernährungsamts hat auch daher neuerdings den Standpunkt ver-
treten, daß Nähmaschinen zu den „Gegenständen des täglichen Bedarfs“ zu rechnen sind,
ebenso wie dies hinsichklich der Schreibmaschinen der Fall ist. (Vgl. „Mitteilungen für
Preisprüfungsstellen“ Jahrg. 1917 Nr. 3 S. 22.)
7). Vollswobtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüfst. 17 69). Möbel-
einrichlungen fallen an sich unter den Begriff des täglichen Bedarfs. Die Zugehörigkeit
zu dem genannten Begriffe von der Qualität der Ware abhängig zu machen, ist nicht
angängig.
6. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüsst. 17 56). Ob
Treibriemen aus Leder oder Webstoffen als Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfes
anzusehen sind, kann zweiselhaft erscheinen. Dagegen dürften sie jedenfalls bei ihrer Wich-
tigleit für die Maschinen zur Herstellung des notwendigen Lebensbedarfes zu den Gegen-
ständen des täglichen Bedarfes im Sinne der VO. vom 23. Juli 1915 (RGl. 467) i. d.
Fass. v. 23. März 1916 (Rl. 183) gehören. Im übrigen sind sie auch als Gegenstände
des Kriegsbedarfes anzusehen. Dieser Aussassung ist auch das Preußische Kriegswucheramt.
cc. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mittf Preisprüfst. 17 134). 1. Wen-
steine sind als Gegenstände des täglichen Bedarfes anzusehen, da sie zur Erhaltung von
Messern und Scheren notwendig gebraucht werden.
2. Der Auffassung, daß Glaserkitt zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes
zu rechnen ist, schließen wir uns an, da er zur Befestigung der Fensterscheiben usw. er-
sorderlich ist.
3. Breiter, Dielen und dergleichen Gegenstände sind als Gegenstände des Kricgs-
bedarfes und als Gegenstände des täglichen Bedarfes im Sinne der Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 in der Fassung vom 23. März 1916
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