Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. gegen übermäßige Preisstelgerung v. 23. Juli 1915. l . 163 
Schuhwaren, Kleidungsstücke, fallen ebenfalls darunter. Was heute Gegenstand des 
täglichen Bedarfs noch nicht ist, z. B. ein Ersatzmittel, kaun es morgen insolge 
Schwindens des betreffenden Nahrungsmittels, werden. Was Gegenstand des täg- 
lichen Bedarss ist, behält seine Eigenschaft, auch wenn es im Handel zum Teil oder ganz 
verschwindet. Nicht erforderlich, ist daß der Gegenstand unentbehrlich ist. Nach den 
jetigen Ernährungsverhältnissen sind auch Luxusgegenstände zu den Gegenständen des 
täglichen Bedarfs zu rechnen. Gleichgültig ist, ob Gegenstände des täglichen Bedarss 
schon verarbeitet sind oder sich im rohen Naturzustande befinden. Auch Gegenstände, 
die der Herstellung oder Verpackung von Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen, 
sallen darunter. Auch Briefumschläge, wie Schreibpapier überhaupt, gehören hierher. 
Dabei ist auch keine Unterscheidung zu machen zwischen beschlagnahmesreien und be- 
schlagnahmten Gegenständen. Der Bedarf des einzelnen ist ebenso geschützt wie der der 
Industrie, auch Maschinen, z. B. Nähmaschinen oder Teile von Maschinen, die der Her- 
stellung von Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen, fallen darunter. Auch alles, 
was zur Erhaltung der menschlichen Gesundheit, z. B. Arznei, Wasch- oder Reinigungs- 
mittel, oder den Gesundheitsverhältnissen in den Städten dient, z. B. Desinfektions-. 
mittel gehört hierher. Daß Vieh unter die Gegenstände des täglichen Bedarfs fällt und 
den Höchstpreis= und den Kriegswuchervorschriften unterworfen ist, braucht nicht wieder- 
holt zu werden. Unbewegliche Sachen, wie Wohnungen, werden aber nicht hierher zu 
rechnen sein. 
66. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüfst. 17 90). Tägliche 
Gebrauchsgegenstände wie Wasserkessel, Milchkannen, Bratpfannen usw. können nicht 
mit Nähmaschinen in Parallele gestellt werden. Im übrigen ist die Auskunft der früheren 
Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise in Jahrgang 1916 Nr. 9 der „Mitteilungen“ 
S. 91 seinerzeit erteilt worden, als das Reichsgerichtsurteil vom 12. Mai 1916 noch nicht 
bekannt war, wonach bei „Gegenständen des täglichen Bedarfe“ im Sinne der Kriegs- 
gesetzgebung nicht ein tagtäglicher Bedarf für jedermann vorausgesetzt wird, sondern 
vielmehr die Gegenstände nur solche sein müssen, für die in der Gesamtheit des Volkes 
täglich ein Bedürsnis vorliegen kann, das Befriedigung heischt. Die Volkswirtschaftliche 
Abteilung des Kriegsernährungsamts hat auch daher neuerdings den Standpunkt ver- 
treten, daß Nähmaschinen zu den „Gegenständen des täglichen Bedarfs“ zu rechnen sind, 
ebenso wie dies hinsichklich der Schreibmaschinen der Fall ist. (Vgl. „Mitteilungen für 
Preisprüfungsstellen“ Jahrg. 1917 Nr. 3 S. 22.) 
7). Vollswobtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüfst. 17 69). Möbel- 
einrichlungen fallen an sich unter den Begriff des täglichen Bedarfs. Die Zugehörigkeit 
zu dem genannten Begriffe von der Qualität der Ware abhängig zu machen, ist nicht 
angängig. 
6. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüsst. 17 56). Ob 
Treibriemen aus Leder oder Webstoffen als Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfes 
anzusehen sind, kann zweiselhaft erscheinen. Dagegen dürften sie jedenfalls bei ihrer Wich- 
tigleit für die Maschinen zur Herstellung des notwendigen Lebensbedarfes zu den Gegen- 
ständen des täglichen Bedarfes im Sinne der VO. vom 23. Juli 1915 (RGl. 467) i. d. 
Fass. v. 23. März 1916 (Rl. 183) gehören. Im übrigen sind sie auch als Gegenstände 
des Kriegsbedarfes anzusehen. Dieser Aussassung ist auch das Preußische Kriegswucheramt. 
cc. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mittf Preisprüfst. 17 134). 1. Wen- 
steine sind als Gegenstände des täglichen Bedarfes anzusehen, da sie zur Erhaltung von 
Messern und Scheren notwendig gebraucht werden. 
2. Der Auffassung, daß Glaserkitt zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes 
zu rechnen ist, schließen wir uns an, da er zur Befestigung der Fensterscheiben usw. er- 
sorderlich ist. 
3. Breiter, Dielen und dergleichen Gegenstände sind als Gegenstände des Kricgs- 
bedarfes und als Gegenstände des täglichen Bedarfes im Sinne der Bekanntmachung 
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 in der Fassung vom 23. März 1916 
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