164 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
(NGl. 183) anzusehen, da sie sowohl zum unmittelbaren Heeresbedarf (Schützengraben)
oder mittelbaren Heeresbedarf (z. B. als Waggondielen, Bretter für Munitionskisten usw.)
als auch in privaten Betrieben (Baugewerbe, Schreinerei usw.) Verwendung finden.
Die Zugehörigkeit zu einem der beiden genannten Begriffe ist nicht von der be-
sonderen Zweckbestimmung im Einzelfalle abhängig zu machen; sie hängt vielmehr davon
ab, ob ein Gegenstand eine entsprechende Verwendung überhaupt finden kann.
4. Neuerdings gehen zahlreiche Anfragen ein, ob Brauerpech zu den Gegenständen
des täglichen Bedarfes zu rechnen ist. Die Volkswirtschaftliche Abteilung des Kriegs-
ernährungsamts hat die Frage beiahend beantwortet, da Brauerpech zur Herstellung
und Erhaltung von Bierfässern dringend gebraucht wird.
Cx. Volkswübtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüfst. 17 134). Sowohl
Wein als auch Pferde sind als Gegenstände des täglichen Bedarfes im Sinne der V0.
v. 23. Juli 1915 anzusehen. Bei dem Mangel an Getränken muß Wein ganz allgemcin,
auch in den Gegenden, in denen das Weintrinlen im Frieden nicht zur Gewohnheit des
größeren Teiles der Bevölkerung gehörte, als ein Gegenstand angesehen werden, für den
in der Gesamtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis vorliegen kann, das Befriedigung er-
heischt.
Volkswobtl. des Kriegsernährungsamts (Mitts Preisprüsst. 17 123). In
neuerer Zeit haben sich die Klagen über die außerordentlich gestiegenen Kosten für Roll-
geld, Fuhrlohn, Möbeltransport und ähnliches sehr gehäuft. In Ubereinstimmung mit
dem Herrn Staatssekretär des Reichsjustizamts und dem Herrn Staatssekretär des Innern
sowie dem Preußischen Herrn Justizminister, dem Preußischen Herrn Minister für Handel
und Gewerbe und dem Herrn Staatskommissar, sind wir der Ansicht, daß Rollgeld, Fuhr-
lohn, Möbeltransport und ähnliches nicht als Gegenstände des täglichen Bedarss im Sinne
der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 in der Fassung
vom 23. März 1916 (RE#l. 183) anzusehen sind, da diese Verordnung nach ihrer Ent-
stehungsgeschichte sowohl wie nach ihrer Fassung augenscheinlich nur die Preise für körper-
liche (konkrete) Gegenstände erfassen wollte und daher eine Verfolgung auf Grund der
genannten Bekanntmachung nicht möglich ist.
Diese Auffassung hindert indessen nach Ansicht des Herrn Staatssekretärs des Reichs-
justizamts, der wir uns anschließen, nicht,
„Obei der Prüfung der Frage, ob der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs
einen übermäßigen Gewinn enthält, unter Umständen auch die von dem Verkäufer in
Rechnung gestellten Transportkosten auf ihre Angemessenheit zu prüsen. So kann z. B.
eine strasbare Umgehung der Preiswuchervorschristen vorliegen, wenn der Verkäufer zwar
für die Ware einen angemessenen, für ihre Anfuhr jedoch einen übermäßigen Preis verlangt."
Ahnlich hat sich der Preußische Herr Justizminister ausgesprochen, indem er es für
zweifelhaft erklärt, „ob die Anwendbarkeit der Preiswuchervorschriften grundsäzlich
ausgeschlossen werden muß, wenn Dienstleistungen mit Sachleistungen zu einer Gesamt-
leistung zusammengefaßt sind. Wenn z. B. ein Kohlenhändler die Anfuhr von Rohlen mit
übernimmt, so wird seine Bestrafung wegen Wuchers nicht dadurch ausgeschlossen zu
werden brauchen, daß er zwar für die Kohlen einen angemessenen, für das Ansahren
aber einen übermäßigen Preis fordert. Das wird auch dann zu gelten haben, wenn der
Kohlenhändler die Anfuhr nicht selbst ausführt, sondern einem selbständigen Fuhrunter-
nehmer überträgt. Die gegenteilige Annahme würde Umgehungen der Wuchervorschriften
außerordentlich leicht machen, sie ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut noch aus dem
Sinne der Bundesratsverordnung. Denn in solchem Falle bildet der von dem Kohlen-
händler gezahlte Fuhrlohn einen Teil seiner Geschäftsunkosten, und es ist nicht für un-
zulässig zu erachten, zur Feststellung einer übermäßigen Preissteigerung auch die An-
gemessenheit des Ansatzes der Geschäftsunkosten in Betracht zu ziehen. Dieser Gedanke
kommt auch zum Ausdruck in den Richtlinien für die auf Grund der Bekanntmachung
von Preisbeschränkungen von Web-, Wirk-- und Strickwaren vom 30. März 1916 errich-