174 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
in Stellung hatte, als der damalige Betrieb erforderte. Daß durch das Beibehalten des
für einen größeren Geschäftsgang bestimmten Personals trotz des Geschäftsrückganges
die allgemeinen Geschäftsunkosten im Verhältnis zu dem geringen Umsatz wachsen, liegt
auf der Hand. Der Vorderrichter hat es aber mit Recht für unzulässig erklärt, wenn der
Angeklagte diese zeitweilig erhöhte Unkostenlast auf den Preis der Verkaufsgegenflände
gerade für die kritische Zeit draufschlagen will und damit Mehrkosten, welche aus der
durch den Krieg geschaffenen schlechten Geschäftslage erwachsen, auf das kaufende Publi-
kum abzuwälzen versucht. Die im Verhältnis zu dem gegenwärtigen Geschästsumfang
und Geschäftsumsatz sachlich unnötigen Unkosten schmälern den allgemeinen Geschäfts-
gewinn des Angeklagten, nicht aber den Gewinn, den er aus dem hier fraglichen Verkauj
erzielt. Will der Angeklagte aus sozialen Erwägungen die unnötig gewordenen Ange.
stellten beibehalten, so mag er es auf eigene Kosten tun, nicht aber auf Kosten des Publi-
kums. Wenn der Angeklagte aber das überflüssige Personal, wie der Vorderrichter unter-
stellt, bchalten hat, um die Leute sogleich bei der Hand zu haben, wenn sich sein Geschäfts-
betrieb wieder vergrößert, so muß er die vorübergehende Mehrbelastung seiner allgemeinen
Geschäftsunkosten aus dem zukünftigen allgemeinen Geschäftsgewinn decken.
#r#F. Sächs OLG. 38 32 (Dresden III). Der Revisionsbehauptung, es könne die Ein-
setzung der höheren Preise, aus denen die Vorinstanz auf einen Übermäßigen Gewinn ge.
schlossen hat, für einen Teil der Ware um deswillen nicht beanstandet werden, weil der Be-
schwerdeführer für den auderen Teil zu niedrige Preise angesetzt habe, die höheren Preise
deshalb nur als Ausgleich des dadurch herbeigeführten Verlustes anzusehen seien und es sich
nur um Waren eines einheitlichen Postens aus einem einheitlichen Geschäft gehandelt habe,
ist nicht zuzustimmen. Ihre Richtigkeit würde eine künstliche Berteuerung des einen
Teils der Ware auf Kosten der Erwerber des anderen Teils zulassen, die mit dem von 95
der BRBO. vom 23. Juli 1915/23. März 1916 verfolgten Zwecke, das llbervorltcilen
und Ausbeuten der verbrauchenden Bevölkerung oder auch nur einzelner Verbraucher
zu verhindern, insoweit, als die zum Verlustausgleich angesetzten Preise in sich einen
im Sinne dieser BRV O. übermäßigen Gewinn enthielten, in Widerspruch stehen würde
und ihn geradezu vereiteln könnte (vogl. Rt. 49, 400 fj.).
Ss. Kfm. 19. Im Frieden rächten sich unwirtschaftliche Betriebsunkoslen von selbst
dadurch, daß der allgemeine Marktpreis, den die angemessen wirtschaftenden Verkäufer
bestimmten, die zwecklosen Aufwendungen als Verlust auf die Hersteller oder Verläufer
zurückfallen ließ. Im Kriege kann diese selbstlätige Regelung versagen. Leichtsinnige
oder unfluge Betriebsführung darf den Preis nicht verteuern; die Verbraucher sollen für
solche Fehler der Verkäufer nicht büßen. Unwirtschaftliche Betriebsunkosten dürfen also
beim Verkauf nicht wieder hereingebracht werden.
Oo. Kirchberger a. o. O. 11. Nach der VO. wird, auch nach der Rechtsprechung
des Reichsgerichts, nur der mit Strafe bedroht, der wirklich einen übermäßigen Gewinn
erzielt hat. Ist es zu einem derartigen Gewinn nicht gekommen, weil die Anschaffungs-
kosten oder die Betriebsunkosten zu große waren, so ist es unmöglich, eine Bestrasung wegen
des Gewinnes eintreten zu lassen, den der Verkäufer in Wirklichkeit gar nicht erzielt hat,
wohl aber hätte erzielen können, wenn er niedrigere Aufwendungen gehabt hätte. Ob
die zu großen Aufwendungen auf unlauterer oder gar strasbarer Grundlage beruhen,
ist für die Frage des tatsächlichen Gewinnes ganz gleichgültig. Wer die Höchstpreise über-
schreitet, kann nur dieserhalb bestraft werden, nicht aber unter dem Gesichtspunkte zur
Berantwortung gezogen werden, daß an Stelle der tatsächlich aufgewendeten höheren
Anschaffungskosten ein angemessener, aber siktiver Betrag eingestellt wird.
7. Reingewinn.
(Erläuterung aa bis 929 in Bd. 3, 183 ff.; bis e in Bd. 4, 764.)
24. DI3Z. 17 757 (RG.). Die Revision scheitert schon daran, daß das Tatbestands-
merkmal des übermäßigen Gewinns mit Recht nicht festgestellt worden ist. In erster
Linie weist die Strafkammer zutreffend darauf hin, daß, während der Gewinn an den