178 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
räumlicher Vorrichkungen zwecks getreunter Unterbringung der zu verschiedenen Zeiten
eingegangenen Warenposten erforderlich werden. Alle diese Maßnahmen würden gerade
während der Kriegsdauer wegen des Mangels an Arbeitskrästen und an geeignetem
Material nicht durchzuführen sein, jedenfalls aber durch die damit verbundenen Mehr-
kosten, die, wie gesagt geringwertige Massenware derart verteuern, daß hierdurch gerade
die Erreichung des Zwecks der Verordnung gehindert würde, der offensichtlich dahin
geht, jedem Verhalten entgegenzutreten, das die Bersorgung mit Gegenständen des täg-
lichen Bedarfs zu angemessenen Preisen in Frage stellt (Alsberg, Kriegswucherstraf-
recht 2. Aufl. S. 50).
Die vorstehenden Erwägungen, die auch von dem Ausschuß des Deutschen Handels.
tages laut den Mitteilungen an seine Mitglieder (56. Jahrgang Nr. 5 und Nr. 17) geteilt
worden sind, müssen dazu führen, daß in vielen Fällen der vorliegenden Art bei der Be-
rechnung des Reingewinns außer den bisher erwähnten Rechnungsposten, dem Einkaufs-
preis und den verschiedenartigen Geschäftsunkosten nebst Anhängen, wie Risikoprämie,
Kapitalzins u. dgl., noch ein weiterer Posten in die Rechnung einzustellen ist, der, nachdem
die Preise der Ware in der Lagerzeit gestiegen oder gefallen sind, ein positiver oder ne-
gativer sein wird, der dem Ausgleich wegen der stattgehabten Bewegung des Markt-
preises dient und durch den die Markllage für die Gewinnberechnung erst die richtige
Bedeutung erlangt. Grundsätzlich besteht dieser Ausgleichsposten in dem Unterschied
zwischen dem Einkaufspreis des verkauften Warenstücks einerseits und andererseits dem-
jenigen Preis, den der Kaufmann zum Zweck der Erhaltung seines Lagers für Ware
dieser Art durchschnittlich bezahlt hat. Zu seiner Erreichung wird es der Regel nach ge.
nügen, den Durchschnitt zwischen dem erstgenaunten Einkaufspreis und dem Preis fest-
zustellen, der bei der letzten Warenanschaffung vor der beanslandeten Verkaufspreisbe-
stimmung angelegt werden mußte. Da sowohl der Einkaufspreis wie die Differenz zwischen
ihm und dem gedachten Durchschnittspreis in die Rechnung aufzunehmen sind, so läßt
sich die Gewinnermittlung dadurch vereinfachen, daß der Durchschnittspreis an Stelle
des Einkaufspreises in die Rechnung eingestellt wird; zustimmend Alsberg u. Lehmann
a. a. O.
#. Lehmann a. a. O. 30ff. billigt den Grundsatz der Sonderberechnung auf
der Grundlage der Gestehungskosten. Er warnt jedoch vor seiner UÜberspannung, wendet
sich namentlich gegen die Nichtzulassung der Durchschnittsberechnung bei Waren gleicher
Art und befürwortet eine Milderung durch weitherzige Anerkennung der durch den Krieg
heröhten Selbstkosten, insbesondere des größeren Risikos und Kapitalzinses und durch
Zubilligung eines angemessenen erhöhten Unternehmerlohns.
14#x. Lehmann, JW. 17 485. Wenn der Kaufmann Waren gleicher Art zu ver-
schiedenen Einstandspreisen erworben hat, so scheint die Durchschnittskalkulation das
einzig Richtige zu sein, denn die vom RG. vorgeschriebene anteilige Berechnung der all-
gemeinen Unkosten lößt sich bei der Zusammenfassung zu einer Warengruppe viel leichter
durchführen, und der Zweck des Gesetzes, die Allgemeinheit zu angemessenen Preisen
zu versorgen und die Erschwerungen der Kriegsnot gleichmäßig zu verteilen, wird so
besser erreicht.
1. Lobe a. a. O. 29. Nach der Rechtsprechung des R. ist nicht der konkreie
irgendeinmal im Frieden an dieser einzelnen Ware von dem bestimmten Kaufmann er-
zielte Reingewinn zum Vergleich heranzuziehen, sondern der abstrakte, nach den An-
schauungen des Friedens bei gleichartigen Geschäften angemessene Gewinn. Ein Gewinn,
wie er nach den Anschauungen des ehrbaren Handels im Frieden für die in Betracht
kommenden Geschäfte gleicher Art als angemessen gegolten hat, soll für die Frage, ob
der im Kriege aus solch einem Geschäfte gezogene Reingewinn übermäßig hoch ist, zu-
grunde gelegt werden.
(or. Lobe a. a. O. 35. Wenn das RG. die vom Deutschen Handelstag gewollten
Durchschnittspreise ablehnt, so bezieht sich diese Ablehnung selbstverständlich nicht auf
einheitliche Warenposten, die aus einer Vermengung oder Bermischung vertretbarer