Vel. gegen übermäßlge Preisfteigerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 179
Sachen gebildet nnd wobei diese Sachen ihrerseits erst einzeln zu verschiedenen Preisen
aufgekauft worden sind. Denn dann ist Verkaufsgegenstand der einheitliche Gesamt-
posten, auch wenn er wieder nur in einzelnen Partien abgegeben wird, und es ist da-
her auch sein Gesamteinkaufspreis aus der Summe der Preise für die einzelnen Gegen-
stände zu bemessen, so daß für die aus dem ganzen Posten abzugebenden einzelnen
Gegenstände der durchschnittliche Einkaufspreis zugrunde zu legen ist. Wer bei zahl-
reichen Landwirten in den verschiedensten Gegenden Eier zu den verschiedensten
Preisen aufkauft, um sie alle zu einem einheitlichen Verkaufsposten zu vereinigen und
im ganzen oder einzeln weiter zu verädußern, kann natürlich nicht der Herkunft jedes
einzelnen Eies nachgehen und den jeweiligen Einkaufspreis bei der Bemessung seines
Verkaufspreises zugrunde legen, sondern er berechnet den Durchschnittseinkaufspreis
des einzelnen Eies aus der Gesamtsumme aller Einkaufspreise. Davon völlig verschieden
aber ist es, wenn etwa ein Seidenhändler einen Posten Seide erst zu 30 M. das Meter,
später einen Posten derselben Seide zu 60 M. das Meter einkauft. Dann ist jeder ein-
gekaufte Posten dieser Seide auch ein selbständiger Posten für den Verlauf, es findet
keine Vermengung zu einem einheitlichen Verkaufsposten statt. Deshalb muß hier für
jeden Einzelposten sein besonderer Einkaufspreis bei der Bemessung des Verkaufspreises
zugrunde gelegt werden.
a/a. Rosenthal a. a. O. 12. Für den normalen Fall des Verkaufs einer Ware
im Rahmen eines geschäftlichen Unternehmens sollte die bisher Übliche Gewinnberech-
nung als erlaubt anerkannt werden, wonach ein nach den geschäftlichen Grundsätzen und
Erfahrungstatsachen angemessener prozentualer Zuschlag zum Einkaufspreise genommen
wird (zum Einkaufspreise, nicht etwa zu dem die besonderen Betriebsunkosten umfassenden.
Gestehungspreise). Die besonderen Umstände des Einzelfalles können den hiernach in
Betracht kommenden Gewinnzuschlag als zu hoch erscheinen lassen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Einkaufspreis einer einzelnen Ware derart gestiegen ist, daß man bei
Innehaltung des bisherigen Prozentsatzes zu einem Aufschlage gelangen würde, der bei
Gegenständen von gleicher Art und Preislage auch früher nicht üblich war. Auch dann
ist die Innehaltung des bisherigen Prozentsatzes ungerechtfertigt, wenn der Netto-Gewinn
des Gesamtunternehmens, prozentual zum Umsat gerechnet, steigt (dies aber zeigt sich
dann regelmäßig erst im Zeitpunkt der Bilanzziehung). Handelt es sich um Geschäfte,
die nicht im Rahmen eines Gesamtunternehmens abgeschlossen werden, so steht der vom
Reichsgericht geforderten Berechnungsart ein Bedenken nicht entgegen.
a/6. Kirchberger a. a. O. 17. Bei der Entschädigung für den Kapitalzins wird
in Betracht gezogen werden müssen, wie groß der Zeitraum zwischen den Aufwendungen
für die Ware und ihrer Versilberung ist. Als Zinsfuß dürfte hierbei ein mittlerer Maß-
stab anzuwenden sein. Die Zinsen, die bei der Anlegung des Kapitals in einem in-
dustriellen Unternehmen erzielt werden, können nicht schlechthin zugrunde gelegt werden,
weil in diesen Zinien gleichzeitig ein Entgelt für das Risiko mit inbegriffen ist, welches
mit der Anlegung von Geld in einem solchen Unternehmen ohne weiteres verbunden
ist. Diese Entschädigung für das Risiko bildet aber nach der mitgeteilten Auffassung des
Reichsgerichts einen besonderen Posten, der nicht zweimal eingesetzt werden darf. Im
Übrigen wird die Risikoprämie zweckmäßtg durch einen prozentualen Zuschlag zu der
Kapitalzinsentschädigung zu berechnen sein. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von
den Umständen des Falles ab. Je größer die Gefahr des Verlustes der Ware ist, um so
größer die Risikoprämie.
a%y. Kirchberger a. a. O. 20. Wenn es auch richtig ist, daß nicht ohne weiteres
ein prozentualer Zuschlag auf die Gestehungslosten im weitesten Sinne für die Gewinn-
berechnung maßgebend ist, so führt es doch andererseits zu einem ganz falschen Bild,
wenn man den zahlenmäßig festgestellten Kriegsgewinn im ganzen mit dem ebenso er-
mitlelten Friedensgewinn vergleicht. Zu diesem Bergleiche geeignet ist allen falls nur
derlenige Teil, der auf keinen Fall im Kriege höher sein darf wie in Friedenszeiten, d. i.
derjenige Betrag, der zur Kapitalbildung verwendet werden soll.
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