180 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
G/G. Kirchberger a. a. O. 20. Wenn man einmal die Gewinnberechnung und die
Prüfung des Übermaßes des Gewinns auf der Grundlage der Gestehungskosten auf-
baut, so ist zu sordern, daß die einzelnen Bestandteile des Reingewinns nicht nur bei
der Kriegsware, sondern auch bei schon im Frieden gehandelten Gegenständen selbständig
ermittelt und gewertet werden müssen. Dann aber kann ein Unterschied in der Gewinn-
berechnung für die Kriegsware im Bergleich zu der Friedensware überhaupt nicht an-
erkannt werden. Bloß zu dem Ziele, um den für die Kapitalbildung freibleibenden Betrag
mit dem enisprechenden Teil des Friedensgewinns vergleichen zu können, kann das
umständliche, von einer gewissen Willkür doch niemals unabhängige Verfahren, den
Friedensgewinn und außerdem den Kriegsgewinn zu ermitteln, nicht gebilligt werden.
Hierbei müßte man, um unrichtige Ergebnisse möglichst auszuschalten, aus den ange-
gebenen Gründen nicht nur den Friedensgewinn und den Kriegsgewinn im ganzen,
sondern auch nach seinen einzelnen Bestandteilen feststellen und dürfte lediglich den zur
Kapitalbildung bestimmten Betrag des erzielten Kriegsgewinns mit dem entsprechenden
Betrag des Friedensgewinns in Vergleich ziehen.
. Verhältnis zum Friedenspreis.
(Erläuterung a## bis 7) in Bd. 3, 186ff.; 09 bis f( in Bd. 4, 765.)
cec. RG. IV, Recht 17 221 Nr. 389. Zum Nachweis des Übermaßes des Gewinns
ist eine Vergleichung und deshalb eine zuvorige Feststellung des im Frieden angemessenen
Reingewinns aus Geschäften gleicher Art und des aus dem einzelnen Kriegsgeschäft ge-
zogenen Reingewinns erforderlich. Es bedarf dazu nicht notwendig einer unmittelbaren
Vergleichung dieser beiden Reingewinne untereinander, zu dem gleichen Ergebnis wie
diese führt vielmehr auch eine Vergleichung des wirklich erzielten Verkaufspreises der
Ware unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Gewinns mit dem Verlaufspreise,
der einen angemessenen, dem Friedensreingewinn entsprechenden Reingewinn enthalten
würde und deshalb hätte gefordert werden dürfen. Deshalb braucht auch nur dieser Ver-
kaufspreis berechnet und dem Vergleich zugrunde gelegt zu werden. Es wird darum fest-
gehalten, daß die Marktloge, die ihren Grund in der durch den Krieg verursachten Waren-
knappheit hat, eine Notmarktlage ist und daß die unter deren Druck entstandenen Markt.
preise bei der Beurteilung der UÜbermäßigkeit des Gewinns auszuscheiden haben.
A. R. IV, JW. 17 367. Wenn die Frage der Übermäßigkeit des Gewinns auf
einen Vergleich zwischen den Reingewinnen im Kriege und im Frieden abzustellen ist,
so muß selbstverständlich hierbei ein Friedensreingewinn zugrunde gelegt werden, der
nicht selbst schon auch für die Auschauungen des Wirtschaftslebens über Gewinnerzielung
im Frieden als übermäßig hoch beurteilt wird.
M.A. RG. IV, Recht 17 321 Nr. 613. Es ist an sich nicht unzulässig, daß der Händler
sich den ihm zukommenden Reingewinn in der Weise berechnet und sichert, daß er pro-
zentuale Zuschläge zu dem Einkaufspreis zwecks Festsetzung des Verkaufspreises macht.
Die Zuschläge dürfen aber nicht zu der Bruttoeinnahme (also dem Verkaufspreise) gemacht
werden und müssen sich in den Grenzen halten, daß der im Frieden übliche Gewinn nicht
überschritten wird.
v. RG. IV, Recht 17 321 Nr. 612. Den besten und objektiven Maßstab für die
Bemessung des zulässigen Reingewinns bietet der Friedensgewinn, den der Handel kennt
und deshalb beobachten kann. Würde die Angemessenheit eines Preises für den Einzel-
fall nicht nach diesem Friedensreingewinn, sondern nach richterlichem Ermessen zu be-
stimmen sein, so würde es an einer sicheren Grundlage für den Handel bei Bemessung
des Gewinns fehlen, da der Händler nicht voraussehen kann, was ihm zugebilligt wird.
Dem Bedürfnis, den erhöhten Lebensunterhalt zu berücksichtigen, kann dadurch Rechnung
getragen werden, daß bei der Berechnung des Reingewinns der eigentliche Unternehmer-
lohn in einem höheren Betrag, so wie es den Kriegsverhältnissen entspricht, eingestellt
wird.