Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

180 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
G/G. Kirchberger a. a. O. 20. Wenn man einmal die Gewinnberechnung und die 
Prüfung des Übermaßes des Gewinns auf der Grundlage der Gestehungskosten auf- 
baut, so ist zu sordern, daß die einzelnen Bestandteile des Reingewinns nicht nur bei 
der Kriegsware, sondern auch bei schon im Frieden gehandelten Gegenständen selbständig 
ermittelt und gewertet werden müssen. Dann aber kann ein Unterschied in der Gewinn- 
berechnung für die Kriegsware im Bergleich zu der Friedensware überhaupt nicht an- 
erkannt werden. Bloß zu dem Ziele, um den für die Kapitalbildung freibleibenden Betrag 
mit dem enisprechenden Teil des Friedensgewinns vergleichen zu können, kann das 
umständliche, von einer gewissen Willkür doch niemals unabhängige Verfahren, den 
Friedensgewinn und außerdem den Kriegsgewinn zu ermitteln, nicht gebilligt werden. 
Hierbei müßte man, um unrichtige Ergebnisse möglichst auszuschalten, aus den ange- 
gebenen Gründen nicht nur den Friedensgewinn und den Kriegsgewinn im ganzen, 
sondern auch nach seinen einzelnen Bestandteilen feststellen und dürfte lediglich den zur 
Kapitalbildung bestimmten Betrag des erzielten Kriegsgewinns mit dem entsprechenden 
Betrag des Friedensgewinns in Vergleich ziehen. 
. Verhältnis zum Friedenspreis. 
(Erläuterung a## bis 7) in Bd. 3, 186ff.; 09 bis f( in Bd. 4, 765.) 
cec. RG. IV, Recht 17 221 Nr. 389. Zum Nachweis des Übermaßes des Gewinns 
ist eine Vergleichung und deshalb eine zuvorige Feststellung des im Frieden angemessenen 
Reingewinns aus Geschäften gleicher Art und des aus dem einzelnen Kriegsgeschäft ge- 
zogenen Reingewinns erforderlich. Es bedarf dazu nicht notwendig einer unmittelbaren 
Vergleichung dieser beiden Reingewinne untereinander, zu dem gleichen Ergebnis wie 
diese führt vielmehr auch eine Vergleichung des wirklich erzielten Verkaufspreises der 
Ware unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Gewinns mit dem Verlaufspreise, 
der einen angemessenen, dem Friedensreingewinn entsprechenden Reingewinn enthalten 
würde und deshalb hätte gefordert werden dürfen. Deshalb braucht auch nur dieser Ver- 
kaufspreis berechnet und dem Vergleich zugrunde gelegt zu werden. Es wird darum fest- 
gehalten, daß die Marktloge, die ihren Grund in der durch den Krieg verursachten Waren- 
knappheit hat, eine Notmarktlage ist und daß die unter deren Druck entstandenen Markt. 
preise bei der Beurteilung der UÜbermäßigkeit des Gewinns auszuscheiden haben. 
A. R. IV, JW. 17 367. Wenn die Frage der Übermäßigkeit des Gewinns auf 
einen Vergleich zwischen den Reingewinnen im Kriege und im Frieden abzustellen ist, 
so muß selbstverständlich hierbei ein Friedensreingewinn zugrunde gelegt werden, der 
nicht selbst schon auch für die Auschauungen des Wirtschaftslebens über Gewinnerzielung 
im Frieden als übermäßig hoch beurteilt wird. 
M.A. RG. IV, Recht 17 321 Nr. 613. Es ist an sich nicht unzulässig, daß der Händler 
sich den ihm zukommenden Reingewinn in der Weise berechnet und sichert, daß er pro- 
zentuale Zuschläge zu dem Einkaufspreis zwecks Festsetzung des Verkaufspreises macht. 
Die Zuschläge dürfen aber nicht zu der Bruttoeinnahme (also dem Verkaufspreise) gemacht 
werden und müssen sich in den Grenzen halten, daß der im Frieden übliche Gewinn nicht 
überschritten wird. 
v. RG. IV, Recht 17 321 Nr. 612. Den besten und objektiven Maßstab für die 
Bemessung des zulässigen Reingewinns bietet der Friedensgewinn, den der Handel kennt 
und deshalb beobachten kann. Würde die Angemessenheit eines Preises für den Einzel- 
fall nicht nach diesem Friedensreingewinn, sondern nach richterlichem Ermessen zu be- 
stimmen sein, so würde es an einer sicheren Grundlage für den Handel bei Bemessung 
des Gewinns fehlen, da der Händler nicht voraussehen kann, was ihm zugebilligt wird. 
Dem Bedürfnis, den erhöhten Lebensunterhalt zu berücksichtigen, kann dadurch Rechnung 
getragen werden, daß bei der Berechnung des Reingewinns der eigentliche Unternehmer- 
lohn in einem höheren Betrag, so wie es den Kriegsverhältnissen entspricht, eingestellt 
wird.
	        
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