Bet. gegen übermäßige Preisstelgerung v. 23. Juli 1915. 8 6. 181
Ex. Leipz 8. 17 815 (BayOb LWG.). Die lbermaßigkeit eines Gewinns darf nicht
schlechthin nach dem Verhältnis des Friedeusgewinns zum Kriegsgewinn beurteilt werden,
auszugehen ist vielmehr von dem in Friedenszeiten üblichen und angemessenen Gewinn.
Gewinn i. S. des §3 5 Abs. 1 Nr. 1 ist der Reingewinn, der sich berechnet aus der Summe
des Kaufpreises oder der Erzeugungskosten einer Ware, der besonderen Betriebsunkosten
für sie und des entsprechenden Teiles der allgemeinen Betriebskosten einerseits und der
Höhe des Verkaufspreises andererseits unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse
namentlich auch der für den Geschäftsbetrieb des Beschuldigten maßgebenden sowie ius-
besondere der Marktlage.
0. Leipz Z. 17 216 (KG.). Bei Prüfung der Frage, ob Übermäßiger Gewinn
vorliegt, kommt es mit in erster Linie auf die Zeitverhältnisse an; nur dann, wenn An-
geklagter einen Preis fordert, der gerade unter Berücksichtigung der augenblicklichen
Zeitverhältnisse einen das übliche Maß übersteigenden Gewinn enthält, kann er strafbar
sein. Deshalb ist unerheblich, ob der im Kriege gezogene oder erstrebte Gewinn den
Friedensgewinn übersteigt oder nicht. Andernfalls würde der Händler, der im Kriege
für seinen Lebensunterhalt selbst größere Aufwendungen machen muß als im Frieden,
nur zu häufig in Bedrängnis geraten. Auch würde er bei einem erheblich geringeren
Warenumsatz oder beim Handel mit Gegenständen, die im Frieden nur nebensächliche
Bedeutung hatten und daher bloß geringen Gewinn brachten, im Kriege aber notgedrungen
in bedeutenderem Umfange gehandelt werden, häufig auch nicht annähernd soviel ver-
dienen, daß sein Auskommen gesichert wäre. Das will die BR#. nicht, sie gibt durch
den besonderen Hinweis auf die Marktlage deutlich zu erkennen, daß es nicht auf die Ver-
hältnisse im Frieden, sondern auf die der Kriegszeit ankommen soll. Die Marktlage ist
nicht hinsichtlich des geforderten Preises, sondern nur hinsichtlich des Gewinns von Be-
deutung. Ist sie insofern eine ungesunde, als sie die Grundlage für übermäßig hohe Markt-
preise bildet, so kann hieraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß der den Markt-
preis sordernde Händler strafbar ist. Nur dann, wenn er selbst zur Gestaltung der unge-
sunden Marktlage mitgewirkt oder sie ausgenutt hat, um einen übermäßigen Gewinn
zu erzielen, handelt er gegen die BRV O. Hierbei ist auch auf das Maß der Arbeit Rück-
sicht zu nehmen. Wer nur eine geringe Tätigkeit auswendet, um eine Ware umzusetzen,
darf nur einen geringen Gewinn erstreben. Will er in schwerer Kriegszeit durch Handel
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs mühelos einen bedeutenden Gewinn einstreichen,
so beteiligt er sich an der Verteuerung der Gegenstände, selbst wenn der Gewinn bei
größerer Arbeitsleistung an sich angemessen wäre. Für ihn kann unter Berücksichtigung
seiner geringen Arbeit dieser Gewinn ein übermäßiger sein.
XX. Lehmann, JW. 17 485. Bei einem durch den Krieg außerordentlich gesteigerten
Einkaufspreis darf nicht ohne weiteres derselbe Bruchteil davon als Gewinn berechnet
werden, wie bei dem viel geringeren Preise im Frieden. Diese Berechnungsweise würde
gerade zu einer ungerechtfertigten Preissteigerung führen, die nach der BRV0O. ver-
hindert werden soll.
(Abschnitt e in Bd. 3, 187; 4, 765; & in Bd. 3, 188.)
?5. Berücksichtigung der Höchstpreise.
(Erläuterung a## bis 66 in Bd. 3, 188.)
Ex. Oberk. i. d. Marken (Berl. Handelsl Mitt. 17 6). Auch die Einhaltung des Höchst-
preises schließt die Strafbarkeit eines übermäßigen Nutzens nicht aus.
(Abschnitt 3 in Bod. 3, 189.)
m) Fordern des Preises.
(Erläuterung u, 6 in Bd. 3, 189; 7, & in Bd. 4, 765.)
e. RG. II, RG# tr. 50 320. Als gefordert kann ein Preis erst dann gelten, wenn
nach außen hin, dem einzelnen Käufer oder allgemein dem Publikum gegenüber zum