182 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Ausdruck gebracht wird, daß für eine bestimmte Ware ein gewisser Preis verlangt werde.
Das kann durch Anzeigen in der Zeitung, durch Aushang oder Versendung von Preis.
verzeichnissen u. dgl. geschehen. Es wird auch auf „Auszcichnungen“ zutreffen, wenn
sich feststellen läßt, daß sie nach ihrer Beschaffenheit und nach der Art ihrer Zurschau-
stellung den Kunden ohne weiteres erkennbar machen sollen, zu welchen Preisen die so
gezeichneten Waren verkäuflich sind; ebenso im wesentlichen Alsberg a. a. O. 51.
&. Schweitzer, DStrafrZtg. 17 72. Anstiftung des Käufers zum Kriegswucher
des Verkäufers ist strafbar.
). R. IV, I. 17 300. Leipz-. 17 257, Recht 17 72 Nr. 84. Der Angeklagte
hat auf ein Gesuch um Offerte in Schneidebohnen übermäßige Preise freibleibend ge-
fordert. Seine Revision ist unbegründet. Preisefordern im Sinne der V0O. ist soviel
wie Preise stellen nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens. Unverbindliche Preis-
sorderungen in Preislisten, Ankündigungen usw. wirken wegen ihrer weiten Verbreitung
besonders preistreibend. Dasselbe gilt, wenn bei einem Angebot an einen einzelnen die
Gebundenheit ausgeschlossen ist, erkennbar, um den unverbindlich geforderten Preis er-
höhen zu können.
35.#n RG. V. RGtr. 50 228. Eine Zuwiderhandlung kann darin gefunden werden,
daß der Verkäufer auf der Bezahlung eines Kaufpreises besteht, den er beim Abschluß
des Kaufes für angemessen halten konnte und gehalten hat, der aber in Wirklichkeit einen
übermäßigen Gewinn enthielt und als solcherart dem Verkäufer zur Zeit des Zahlungs.
verlangens zum Bewußtsein gekommen ist.
(k. R. V, Recht 17 171 Nr. 279, Sächs A. 17 178. Der Zeitpunkt des Forderns
oder Sichgewährenlassens, nicht der Vereinbarung des Preises entscheidet.
##. JW. 17 238 (Hamburg V). Die B0. selbst unterscheidet nicht zwischen dem
Großhandel einerseits und dem Absatz an die Verbraucher andererseits. Zudem aber
würde der Zweck der ganzen Verordnung, einer wirtschaftlich ungerechtfertigten Preis-
steigerung nach Möglichkeit entgegenzuwirken, völlig vereitelt werden, wenn zwar der
Detaillist verpflichtet wäre, auch bei höherem Marktpreis sich mit dem nach Sachlage
angemessenen Verdienst zu begnügen, dem Großhändler aber freistände, die Konjunktur
restlos auszunutzen und dadurch unter Umständen einen Gewinn zu erzielen, der als
übermäßig bezeichnet werden müßte und beispielsweise im vorliegenden Fall sich auf
nicht weniger als 133 ½ v. H. beliefe.
n) Käufer, Vermittler.
(Erläuterung a bis y in Bd. 3, 189.)
6. JW. 17 488 (BayObLG.). In dem vor dem Inkrafttreten der B#O. vom
23. März 1916 betr. die Anderung der BO. gegen übermäßige Preissteigerung erlassenen
Urteil des Senats vom 30. März 1916 lin Bd. 3, 189 n06) ist ausgesprochen, daß die
Strafdrohung den Käufer, der den übermäßigen Preis gewährt oder verspricht, nicht
trifft. Dabei wurde aber die Frage offengelassen, ob dies auch auf die Tätigkeit des Käufers
anwendbar ist, durch die er den Verkäufer bestimmt hat, den übermäßigen Preis zu fordern.
Die Frage ist zu verneinen. Die Entscheidung des Strafsenats vom 30. März 1916 geht
davon aus, daß § 5 Nr. 1 BR#0O. gegen übermäßige Preissteigerung sich als einc durch
die Kriegszeit veranlaßte Erweiterung der Bestimmungen des StGB. über den Wucher
((6 302 a miW 5.302 e) darstelle. Daraus wurde geschlossen, daß die Verordnung des Bundes-
rats eine strafbare Teilnahme desjenigen, zu dessen Schutz sie erlassen ist, dessen wuche-
rische Ausbeutung sie verhindern will, ebensowenig kennt, wie die Wucherbestimmungen des
St GBB. Wer nur die von ihm gesorderten übermäßigen Preise gewährt, wird demnach nicht
straffällig. Diese Erwägung verbietet aber die uneingeschränkte Ausdehnung des aufge-
stellten Satzes auch auf solche Fälle, in denen der Käufer den Verkäufer veranlaßt hat, den
Üübermäßigen Preis zu fordern, um so mehr, als die Verordnung in erster Linie nicht den
Schuß des einzelnen, sondern den der Allgemeinheit im Auge hatz sie erblickt in der über-