Bel. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23 Juli 1915. 8 5. 183
mäßigen Preissteigerung eine Gesahr für das Gemeinwesen des Reichs. Dieser in der
Verordnung selbst zum Ausdruck gekommene Zweck wäre verkannt, wollte man an-
nehmen, daß der straflos bleiben sollte, der aus eigennützigen Gründen den Verkäufer
bestimmt, die übermäßigen Preise zu fordern, dessen Tun also mehr noch als das eines
einzelnen Verkäufers, der dem Verbot zuwiderhandelt, geeignet ist, eine allgemeine
Preissteigerung herbeizuführen. Die Richtigkeit des hier vertretenen Standpunkts wird
dadurch bestätigt, daß die BK#VO. vom 23. März 1916 den §5 BRO. vom 23. Juli 1915
durch eine neue Bestimmung (Nr. 5) ergänzte, nach der zu bestrafen ist, wer zu Hand-
lungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich zu Handlungen
solcher Art erbietet. Hierdurch wurde über die nach dem allgemeinen Strafsgesetz zu be-
urteilende Teilnahme durch Anstiftung hinaus auch das erfolglose Unternehmen, den
Verkäufer zum Fordern übermäßiger Preise zu bestimmen, mit Strafe bedroht.
&. RG. IV, JW. 17 727, Gesud. 18 323, Recht 17 264 Nr. 505. Jeder Vermittler,
mag er formell Eigenhändler sein oder als Agent oder Makler austreten, darf grund-
sätzlich nur den im Frieden üblichen Gewinn erzielen. Hierfür gilt nicht nur der im Frieden
übliche Prozentsatz, sondern der Gewinn muß auf die ziffernmäßige Höhe des Friedens-
gewinns herabgesetzt werden, wenn der Prozentsatz von dem im Kriege gestiegenen Preise
der Waren ein höheres Ergebnis als im Frieden haben würde. Die Provision des Ver-
mittlers deckt seine Arbeit, seinen Reingewinn und seine Unkosten, die also neben der
Provision nicht noch besonders angerechnet werden dürfen.
. Re., DJZ. 17 521. Böllig verfehlt ist die Ansicht des Verteidigers, daß die
Pflichten des Angeklagten als Kommissionär aus HGB. 5 384 ihn genötigt hätten, den
höchsten erzielbaren Verkaufspreis zu fordern. Wie die privatrechtlichen Interessen des
Kommittenten selbst, so findet auch die Pflicht des Kommissionärs zu deren Wahr-
nehmung ihre selbstverständliche Grenze an den Geboten und Verboten des öffentlichen
Rechts, wie solche die BRVO. v. 23. Juli 1915 enthält. Endlich ist auch die Annahme
der Täterschaft zutreffend. Eine Beihilfe nach 3 49 StB., wie der Verteidiger will,
liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. In § 5 Nr. 1 wird schlechthin ver-
boten, Preise zu fordern, die einen übermäßigen Gewinn enthalten. Daß der Gewinn
gerade dem Fordernden zufließen müsse, wird nicht vorausgesetzt. Aus den Schlußworten
der Vorschrift, wonach auch verboten ist, solche Preise sich oder einem anderen gewähren
oder versprechen zu lassen, erhellt vielmehr deutlich, daß der Gewinn aus dem geforderten
Preise auch einem andern als dem Fordernden zukommen kann. Die strafbare Handlung
wird durch das bloße Fordern eines Preises, der an sich einen übermäßigen Gewinn —
gleichviel für wen — enthält, erfüllt.
2. Der innere Tatbestand.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 189; c bis e in Bd. 3, 189; k in Bd. 4, 766.)
8) RG. V, LeipzZ. 17 199. Die Verurteilung aus § 5 Nr. 1 erfordert nicht den
Nachweis, daß der Täter sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt gewesen ist.
h) D StrafrZtg. 17 308, DJZ. 17 529, JW. 17 488, LeipzZ. 17 814 (BayOb##.).
Der innere Tatbestand erfordert nicht das Bewußtsein des Angeklagten, daß der Preis,
einen übermäßigen Gewinn im Sinne des &1 5 Nr. 1 BRVO. gegen unmäßige Preissteige-
rung enthält; er ist erfüllt, wenn er die Tatsachen kannte, aus denen sich die Unmäßigkeit
des Gewinns ergibt (Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch II 189; LeipzZ. 16, 313
Z. 6; Rtr. 49, 437; Säch'A. 37, 189) — ebenso: Rtr. 50, 207.—
Der Umstand, daß die Angeklagte die Verordnung nicht kannte, steht der Annahme
einer vorsätzlichen Zuwiderhondlung nicht entgegen, da sie die sämtlichen Merkmale des
dußeren Tatbestands kannte.
1) JW. 17 3012 (BayObL G.). Zum Tatbestand des Vergehens ist nicht die rechts-
widrige Absicht, sondern nur das Bewußtsein des Täters bezüglich der Tatsachen er-
sorderlich, die den erstrebten Gewinn als übermäßig kennzeichnen.