Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

186 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
übermäßigen Gewinn enthält. Für den Regelfall wird es zum Vorteil des Erzeugers 
sein, der sich den gewünschten Erzeugerpreis durch die Vereinbarung mit dem Zwischen— 
händler gesichert hat, wenn der Verbrauchspreis möglichst niedrig gehalten wird, weil 
er in diesem Falle mit vermehrtem Absatz rechnen kann. Das bloße Bewußtsein, daß die 
Forderung des verabredeten Verbraucherpreises eine Handlung der in Nr. 1 des 9/ 5 a. a. O. 
bezeichneten Art bilden kann, genügt nicht zur Anwendung der Strafbestimmung in Nr. 3. 
7. Bacharach, RuW. 17 146. Bestimmungen in den Lieferungsbedingungen, 
daß die Abnehmer sich verpflichten müssen, Fabrikate des betreffenden Produktions-= 
zweiges von einem Unternehmer, welcher dem Kartell nicht angehört, weder zu kaufen, 
noch zu vertreiben, sei es unmittelbar oder mittelbar, wibrigenfalls sich die Preise für 
sämtliche zwischen dem Kartellmitglied und dem Abnehmer bestehenden Lieserungs. 
verträge für die ganze Vertragszeit um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen, versloßen 
in der Regel nicht gegen § 5, da der mit jener Bedingung verfolgte Zweck nicht auf die 
Erzielung einer Preissteigerung gerichtet ist, sondern diese Verpflichtung nur zum Schutz 
gegen Entwertung der Kartellerzeugnisse sowie die sonstigen aus Preisunterbietungen 
der Konkurrenz hervorgehenden Nachteile und somit der Aufrechlerhaltung der Lebens- 
fähigkeit der Kartelle dienen soll. 
8. Heslenfeld, 3S#W. 17 339. Auch im Falle des 5 5 Nr. 5 ist Fahrlässigkeit 
strafbar. 
V. Die Aufforderung und das Erbieten zu Wucherbandlungen. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 192.) 
3. R. III, Leipz Z. 17 729, Recht 17 264 Nr. 503. Kommt Anreizen zu einer 
Zuwiderhandlung gegen 55 Nr. 1 in Frage, so muß festgestellt werden, daß der Angeklagte 
den Verkäufer angereizt hat, einen Preis zu fordern, der für diesen einen übermäßigen 
Gewinn im Sinne von §5 5 Nr. 1 enthielt. Diese Feststellung fehlt hier. Der Verkäufer 
hatte die Gans um 7 M. das Pfund gekauft; wenn der Angeklagte ihm 7,50 M. bot, so 
kann in solchem Verhalten an sich ein Anreizen zum Fordern eines einen übermäßigen 
Gewinn enthaltenden Preises nicht erblickt werden, zumal da nicht festgestellt ist, daß 
der Verkäufer selbst den hohen Preis, den er bezahlte, durch Preistreiberei herbeigeführt hat. 
VI. Die Einziehung der Dorräte. 
(Zu vgl. Bd. 2, 192.) 
Hand Min., Mittf Preisprüsst. 17 36. Voraussetzung der Enteignung nach # 1 
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1915 (Rhl. 467) ist nicht, daß die Gegenstände in 
gewinnsüchtiger Absicht oder um den Preis zu treiben, zurückgehalten werden. Eine 
solche Absicht ist in der Bekanntmachung nicht gefordert, und ihre Notwendigkeit ist auch 
nicht daraus zu entnehmen, daß die Bekanntmachung sich „gegen übermäßige Preis- 
steigerung" richtet. Eine Zurückhaltung im Sinne des § 1 der Verordnung ist auch in un- 
gerechtfertigter Verkaufsverweigerung zu finden. Ob aber eine Verkaufsverweigerung 
unberechtigt ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. 
Abschnitt VII in Bd. 2, 192 
VIII. Die Bestrafung. 
1. RG. V, Bay⅝pfl 17 120, JW. 17 485, Leipzz. 17 640, Säch'f A. 17 177. 
Das LG. entnimmtd die erkannte Strase aus dem § der neuen BRV O. vom 23. März 1916, 
RG## 183, weil diese mildernde Umstände zulasse und deshalb im Verhältnis zu der 
BRBO. vom 23. Juli 1915 (Rl. 467), die mit ihren Ergänzungen Röl. 514, 603 
zur Zeit der Begehung der Straftaten in Geltung war, als das mildere Gesetz anzusehen 
sei. Das ist rechtsirrig. Die neue BRD. ist vielmehr das strengere Gesetz. Denn es 
führt bei sonst gleichlautenden Strafbestimmungen eine Mindeststrafe ein, die selbst bei 
Annahme mildernder Umstände in jedem Fall höher ist als die geringst zulässige Strafe 
nach der alten Verordnung
	        
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