188 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
6. Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
Vom 23. September 1915. (Rl. 603.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 192.)
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 3, 182f.)
8. RG. IV, Leipz 3. 17 915, Recht 17 321 Nr. 616. Als Handeltreibende kommen
Personen in Betracht, die sich dem Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts gegenüber ver-
pflichtet haben, gegen Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes des Umsatzes den Einkauf
zu besorgen, auch wenn sie dabei an irgendwelche Anweisungen des Geschäftsinhabers
nicht gebunden sind. Ob der Ankauf im eigenen Namen (Kommissionär) oder auf Namen
und Rechnung des Geschäftsinhabers erfolgt (Agent) ist gleichgültig.
9. RG. IV, Rtr. 50 264, Recht 17 221 Nr. 392. Täter kann nur der Gewerbe-
treibende sein, der den untersagten Gewerbebetrieb fortsetzt. Gewerbetreibender ist hier
der Inhaber des gewerblichen Betriebes, derjenige, auf dessen Namen und dessen Rech-
nung das Gewerbe betrieben wird. Betreibt aber jemand, um das Verbot zu umgehen,
das Gewerbe fortan unter dem Namen eines Strohmannes, so wird nach wie vor er als
Inhaber des Betriebs erachtet.
7. Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung. Vom 25. September 1915 (Rl. 607) mit
den Anderungen vom 4. November 1915 und 5. Juni 1916.
(Rö#l. 728, 439.)
Wortlaut in Bd. 3, 194.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 207.
Brandt, Bezirkspreisprüfungsstellen, Pr Verw Bl. 38 570.
§ 5.
1. Rasch, DötrafrZtg. 17 148. Die Ansicht des Kammergerichts, DJZ. 16, 905
lin Bd. 3, 2081, aufrecht erhalten in Mittf Preisprüfstellen 16, 173 wird sowohl dem
Wortlaut wie dem Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 gerecht. Abgeben bedeutet von
sich geben, aus der Hand geben: Der Bote gibt den Brief, das Geld ab, der Milchträger
die Milch, der General den Oberbefehl. Wer eine Sache noch im Gewahrsam hat, hat
die Möglichkeit, sie von sich zu geben und in Verkehr zu bringen, mag er auch die Ver-
pflichtung eingegangen sein, es nicht zu tun. Mit Unrecht macht das OLG. Celle in dem
erwähnten Urteil auch geltend, dem Hauptzweck der Vorschrift, die Zurückhaltung der
Ware in der Absicht der Preissteigerung zu verhindern, werde genügt durch den Ver-
kauf der Ware. Der Erreichung dieses Zweckes dienen vor allem die Vorschriften des
Höchstpreisgesetzes und der BRV O. gegen übermäßige Preissteigerung, denen alle Gegen-
stände des täglichen Bedarfs unterworfen sind. Hier handelt es sich um die gerechte Ver-
teilung bestimmter, je nach den örtlichen Bedürfnissen von den Preisprülfungsstellen
auszuwählender Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs, die unter allen Um-
ständen allen Verbrauchern gleichmäßig zugeführt werden sollen. Nichts wäre leichter
für den Händler, als diesen Zweck zu durchkreuzen, wenn es ihm erlaubt sein sollte, die
Abgabe solcher Gegenstände mit der Ausrede, er habe sie bereits verkauft, zu vereiteln.
Gerade dem, was vermieden werden soll, der Bevorzugung einzelner, würde dadurch
Tür und Tor geöffnet werden.
2. Württ J. 17 206 (Stuttgart). Die Strafbarkeit der Verweigerung von Waren-
abgabe im Sinne des # 5 Abs. 2 BRVO. v. 25. September /4. November 1915 ist vom
Fehlen cines rechtfertigenden Grundes nicht abhängig.