190 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
unter den Handel- und Gewerbetreibenden „ihres Bezirks“ im Sinne des # 12 Z. 1 zend
nach der Zweckbestimmung der Vorschrift nicht etwa nur die in diesem Bezirk dauernd
ansässigen Personen gemeint, sondern auch alle sonstigen, sich in dem Bezirke in solcher
Weise gewerblich betätigenden Personen.
2. Preuß. Versügung v. 1. März 1917 (GmBl. 89).
Bei Handhabung der 558 12, 13 der Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Bersorgungsregelung vom 25. September 1915 (Rö#l. 607) mit den Anderungen
vom 4. November 1915 und vom 5. Juni 1916 (RGBl. 728, 439), sowie der Ausfüh.
rungsbestimmungen zu s 12. 13 a. a. O. (vgl. Ergänzung vom 10. November 1915,
HMl. 364) ist fortan zu beachten, daß durch die Bek. über Regelung des Verkehrs mit
Kohle vom 24. Februar d. J. (Rl. 167) der Verkehr mit den im 1 dieser Ber-
ordnung bezeichneten Brennstoffen neu geregelt ist und der Reichskanzler die Befugnisse,
die ihm nach der Verordnung zustehen, auf den Reichskommissar für die Kohlenverteilung
übertragen hat (vgl. Bek. über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen-
verteilung vom 1. März d. J. Rl. 193). Hiernach kann die der Landeszentralbehörde
vorbehaltene Zustimmung zu Anordnungen der Gemeinden auf Grund des § 13 Ziff. 2“
der Preisprüfungsstellenverordnung, soweit die Anordnungen Brennstofse der bezeich-
neten Art zum Gegenstande haben, nicht mehr erteilt werden. Maßnahmen der Gemeinden
auf Grund des §5 12 a. a. O. dürfen die — für diese Fälle dorthin ld. h. Reg.-Pr., für
Berlin Ober-Pr.] übertragene — Zustimmung nur erhalten, wenn sie mit den allgemeinen
Grundsäten und besonderen Maßnahmen des Reichskommissars nicht in Widerspruch
treten.
#. Preuß. Berfügung, betr. Trinkzwang in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften.
Vom 7. Februar 1917 (HUM3l. 66).
Nach Mitteilungen, welche dem Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts zu-
gegangen sind, wird in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften vielfach die Abgabe von
Speisen davon abhängig gemacht, daß der Gast Getränke, namentlich Bier oder Wein
genießt, oder es wird ein Aufschlag erhoben, wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird
(Weinzwang, Bierzwang). Dieses im Ausland meist unbekannte Verfahren wird vielfach
mit Recht als gemeinschädlich und insbesondere auch als mit den Forderungen der Kriegs-
zeit nicht in Einklang stehend empfunden. Es führt zu einer Bergeudung von Bier und
Wein sowie zu einer Verteuerung der Speisen für den Verbraucher, der bei der vielfach
sehr beträchtlichen Erhöhung der Bier- und Weinpreise gezwungen wird, für Genuß-
mittel, auf die er häufig gern verzichten würde, Geld aufzuwenden, das er sonst für Be-
schaffung von Speisen und sonstigen Nahrungsmitteln verwenden könnte.
Es ist vorläufig nicht beabsichtigt, gegen den sogenannten Trinkzwang von hier
aus im Verordnungsweg einzugreifen. Es erscheint aber erwünscht, daß da, wo sich
schädliche Mißbräuche auf diesem Gebiete zeigen, von den örtlichen Verwaltungsstellen
eingeschritten wird. Die Vorschriften in § 12 Nr. 1 und § 15 Abs. 1, 3 der Verordnung
über die Errichtung von Prcisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 (RE#l. 728), bzw. der Ergänzungs-
bekanntmachung vom 6. Juli 1916 (Röl. 673) und der zu letzterer ergangenen Aus-
führungsanweisung vom 19. Juli 1916 (HMl. 233) geben dazu die geeignete Hand-
habe. Auf Grund dieser Vorschriften würde beispielsweise verboten werden können,
die Abgabe von Speisen in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften davon abhängig zu
machen, daß der Gast Getränke entnimmt, oder den Preis von Speisen für den Fall zu
erhöhen, daß der Gast Getränke nicht genießt.
(Bek. Nr. 8 in Bd. 3, 198.)