BO. über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln v. 29. Juli 1916. 191
g. vO. des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens- und Futter-
mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. Vom 24. Juni 1916
(36Bl. 381) mit den Anderungen vom 29. Juli 1916 (R SBl. 861,
i. Kr. seit dem 29. 7. 16) und 16. Juli 1917 (Röl. 626, i. Kr. seit
dem 25. 7. 17).
IK. Volkser##. 22. 5. 16) § 1. Der Handel mit Lebens- und Futtermitteln ist vom
1. August 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses
Handels erteilt worden ist. Dics gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt
Handel mit Lebens= oder Futtermitteln getrieben haben.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, des
Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei;
2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar an
Verbraucher abgesetzt werden;
3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits
eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben,
in den Grenzen der erteilten Erlaubnis;
4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung
von Lebens- und Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der
Übertragung.
§ 2. Als Lebens= und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch
Erzeugnisse, aus denen Lebens= oder Futtermittel hergestellt werden.
§ #§. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich
begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet.
Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten Lebens- oder Futter-
mitteln in einzelnen Teilen des Reichs anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben
unberührt.
Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche
oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen, oder wenn der Antragsteller vor dem
1. August 1914 mit Lebens= oder Futtermitteln nicht gehandelt hat.
§ 4. Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung
der Erlaubnis rechtfertigen würden.
In den Fällen des §& 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen Fällen unter-
sagt werden.
§ 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
5 6. Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des
Handels sind durch die Landeszentralbehörden besondere Stellen zu errichten, denen
Vertreter des Handels angehören müssen. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen.
Bor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen die amtlichen Handelsvertretungen
gehört werden.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung über
die Beschwerde zuständig sind.
1 Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der Entscheidung nicht
einverstanden, so kann er die Entscheidung der Beschwerdebehörde herbeiführen. Die
zur Entscheidung berufenen Stellen und Behörden können die Vorlegung der Handels-
bücher sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers
verlangen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über die Zusammensetzung
der Stellen und das Verfahren.