Bek. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk-, Strick- u. Schuhwaren v. 23. Dezbr. 1916. 201
3. ReklSt., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Schuhwaren sind auch dann bezugsscheinpflichtig,
wenn auch nur kleinere Teile aus Leder, Web., Wirk= oder Strickwaren, Filz, silzartigen
Stoffen bestehen. Gummischuhe sind bezugsscheinpflichtig.
4. RBellSt., Mitt. 17 Nr. 8, 9. Ein bezugsscheinpflichtiger Stoff wird durch die
beabsichtigte Verwendung für einen bezugsscheinfreien Gegenstand, z. B. Drell für eine
Matratze, Federleinen für ein gefülltes Inlett nicht bezugsscheinfrei, sondern nur der
sertig gekaufte Gegenstand ist frei.
§ 2 Ziffer 2, 5 12.
1. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Für solche Insassen von Heil- und Pflegeanstalten,
Irrenanstalten und dergl., die auf eigene Kosten mit Web., Wirk= und Strickwaren ver-
sehen werden sollen, ist die Ausstellung von Bezugsscheinen nicht bei der für den Bedarf
der Krankenanstalten zuständigen Reichsbekleidungsstelle — Abteilung B für Anstalts-
versorgung — sondern bei der örtlichen Ausfertigungsstelle von Bezugsscheinen zu be-
antragen.
2. RBek'St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Soweit Badeanstalten öffentliche oder private
Krankenanstalten sind, ist ihr Bedarf auf dem von der zuständigen Landesregierung vor-
geschriebenen Vordrucke und Wege anzumelden.
Soweit Badeanstalten nicht derartige Krankenanstalten sind, dürfen ihnen Bezugs-
scheine zum Zwecke der Beschaffung von Badewäsche nicht ausgefertigt werden. Sie
müssen, soweit ihr Vorrat an Badewäsche nicht ausreicht, die Badegäste veranlassen,
die erforderliche Badewäsche mitzubringen.
3. RBeklEt., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Die von den Gemeinden eingerichteten Ausferti-
gungsstellen von Bezugsscheinen sind nicht befugt, zur Deckung des Bedarfs für Gemeinde-
behörden und Gemeindebetriebe Bezugsscheine auszustellen, es sei denn, daß der in der
Erläuterung IV Ziffer 7 behandelte Fall vorliegt. In allen anderen Fällen ist für Ge-
meindeanstalten und Gemeindebetriebe der Bedarf auf dem von der Landeszentral-
behörde vorgeschriebenen Wege anzumelden. Nachdem die Landeszentralbehörde die
Anmeldung vorgeprüft hat, sertigt die Reichsbekleidungsstelle — Abteilung B für An-
staltsversorgung — Bezugsscheine aus.
§#2 Ziffer 3.
RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Da die Reichsbekleidungsstelle die Aufgabe hat,
die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln,
so haben sich alle in öffentlichen Diensten stehenden Beamten und Bediensteten bei Bedarf
an Dienstkleidungsstücken an ihre vorgesetzte Behörde zu wenden.
Für diese Personen dürfen deshalb Bezugsscheine auf Dienstbekleidungsstücke
von der zuständigen Behörde des Wohnortes nach ss# 11 und 12 der Bundesratsverordnung
nicht ausgefertigt werden. Die Regelung istin der Drucksache Nr. 90 der Reichsbekleidungs-
stelle vom 8. August 1916 enthalten, die den Behörden auf Verlangen kostenlos zu-
gesandt wird.
87.
1. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Das Bleichen, Färben, Bedrucken oder sonstige
Beredeln der Stoffe ist kein Verarbeiten der Waren im Sinne der Ausnahmebewilligung
IV der Erläuterung IV unter D l. Gewerbetreibenden, die sich lediglich mit solcher Be-
arbeitung befassen, kann deshalb die Bescheinigung IV nicht erteilt werden.
Berarbeitern, welche die Waren nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten, sondern
die Berarbeitung durch selbständige Unternehmen (Zwischenmeister, Arbeitsstuben),
bewirken lassen, kann die Bescheinigung IV nicht erteilt werden, es sei denn, daß sie
die Waren nach sofortiger Verarbeitung alsbald unmittelbar den Verbrauchern zum Ver-
kauf stellen.