202 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
2. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 19, 61. Die Lieferungs- und Herstellungsbeschränkung
des § 7 der Verordnung vom 10. Juni'/23. Dezember 1916 findet nach Abs. 3 des § 7
auf Schuhwaren keine Anwendung. Der Großhandel mit Schuhwaren — abgesehen von
getragenen Schuhwaren — ist durch die Bundesratsverordnung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (RöBl. 1077), insbesondere in
6 3daselbst, geregelt. Die Vorschriften der Reichsbekleidungsstelle über die Bescheinigung IV
kommen deshalb bei dem Handel mit sertigen Schuhwaren nicht zur Anwendung. Sovweit
jedoch bei der Herstellung von Schuhwaren Web., Wirk= oder Strickwaren verarbeitet
werden, kann solchen Verarbeitern, die bereits vor dem 1. Mai 1916 Web.-, Wirk- und
Strickwaren gewerbsmäßig verarbeitet haben, beim Vorliegen auch der sonstigen Voraus-
setzungen der Ausnahmebewilligung I vom 21. August 1916/8. Januar 1917 (Reichs-
anzeiger 1916 Nr. 200, 1917 Nr. 7) die Bescheinigung IV erteilt werden.
98 9 bis 11.
NBekl St., Mitt. 17 Nr. 19, 61. Verbraucher — Verarbeiter. Um den fortwährenden
Verwechslungen der Begriffe „Verbraucher“ und „Verarbeiter" zu steuern, wird nochmals
darauf hingewiesen, daß nur das durch den Gebrauch erfolgende Abnutzen ein Berbrauchen
im Sinne der Regelung des Verlehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren ist. Wer die
Waren verarbeitet, um sein Erzeugnis, in dem Web-, Wirk= oder Strickware enthalten ist,
zu verkaufen, ist nicht „Verbraucher“ sondern „Verarbeiter“. Es bleibt sich hierbei gleich,
ob die Ware bei der Verarbeitung ihre selbständige Wesenheit einbüßt, wie z. B. beim
Binden von Büchern, Herstellen von elektrischen Batterien, von Klavieren, von Munition,
oder ob das Erzeugnis selbst noch als Web-, Wirk= oder Strickware anzusehen ist.
Solchen „Verarbeitern“, die ihr Erzeugnis nicht verbrauchen, sondern verkaufen
wollen, darf ein Bezugsschein (s§ 11 der Verordnung vom 10. Juni/23. Dezember 1916)
nicht ausgestellt werden. Bezugsscheine können nur die „Berbraucher“ erhalten.
Die gewerbsmäßigen „Verarbeiter“ können Waren von ihren Lieferanten, die
mit ihnen bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben,
ohne Beschränkung erhalten (§ 7). Soweit solche alte, dauernde Geschäftsverbindung
nicht besteht, wird der Bezug von Waren durch die „Bescheinigung IV“ der amtlichen
Handels= oder Gewerbevertretung ermöglicht.
§5 11.
1. RBekl t., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Den Angehörigen der Jugendorganisationen
und für Sportzwecke können Bezugsscheine für uniforme Bekleidung nur ausgestellt
werden, wenn ohnedies die Notwendigkeit der Beschaffung eines Anzuges für den täg-
lichen Gebrauch erwiesen ist.
2. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Liefert der Besteller den Stoff und wird vom Her-
steller bezugsscheinpflichtiger Stoff zur Herstellung des bestellten Gegenstandes milver-
wendet, so darf der fertige Gegenstand nur gegen Bezugsschein über den mitverwendeten
bezugsscheinpflichtigen Stoff abgegeben werden. Dasselbe gilt auch für Ausbesserungen
und Wiederherstellungen.
3. RBeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Schuhwaren, die zur Ausbesserungund Wieder-
herstellung gegeben wurden, können ohne Bezugsschein zurückgeliefert werden.
4. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Für Tisch= und Bettwäsche der Gastwirtschaften,
Gasthöfe, Pensionen und dergl. sind Bezugsscheine nicht mehr zu erteilen. Sie haben sich
mit dem vorhandenen Bestand zu behelfen.
5. RBekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Pensionaten sind Bezugsscheine auf Bett= und
Hauswäsche nicht mehr zu erteilen, da sich die Forderung durchführen läßt, daß die Pen-
sionäre außer der Leibwäsche auch die Bett= und Hauswäsche mitzubringen haben.
6. RBekk'St., Mitt. 17 Nr. 5, 14. Die Notwendigkeit zur Beschaffung von Gegen-
ständen, für die augenblicklich kein Bedarf vorliegt, sondern erst künftig voraussichtlich
eintreten wird, kann nicht anerkannt werden.