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C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
je einem Königlich Baherischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württembergischen,
Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothringischen
Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach § 16 zu
bildenden Ausschusses, je zwei Vertreter des Deutschen Städtetags und der Ver-
braucher, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirt-
schaftsrats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerks und
acht weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stell-
vertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
Art. II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (13. 10.) in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Bek. des Neichskanzlers über Bezugsscheine v. 31. Oktober 1916
(REl. 1218) mit dem Zusatz v. 8. Dezember 1916 (REl. 1345).
Wortlaut in Bd. 3, 237.
Bek. der Reichsbekleidungsstelle über Anderung der Freiliste. Vom 13. Oktober 1917.
(Mitt. 17 161.)
I8 11 80. 10. 6./23. 12. 16; §8 1, 2 Befugnis G. 22. 3. 17.] I. Das Berzeichnis A
(Freiliste) und die beiden letzten Absätze des §2 der Bek. des Reichskanzlers über Bezugs-
scheine vom 31. Oktober 1916 (Rol. 1218) erhalten folgende Fassung:
—.
.
Verzeichuis & (Freiliste).
Stoffe aus Natur= oder Kunstseide.
Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- oder
Kunstseide besteht, und halbseidene Sammete.
Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus den
unter Nr. 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Strümpfe und Hand-
schuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nr. 4.
Strümpse und Socken aus Natur- oder Kunstseide. Darunter sind auch solche
zu verstehen, die zu drei Vierteln oder mehr — der Fläche nach — aus Natur-
oder Kunstseide bestehen.
Füßlinge (Ersatzfüße).
Baumwollene, halbseidene und seidene Handschuhe, mit Ausnahme aller ganz
oder teilweise gefütterten oder doppelt gearbeiteten oder geklebten Stoffhand-
schuhe.
Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpf-
bänder. Gürtel aus Gummiband.
Spitzen und Besatzstickereien.
Bäschestickereien, gemusterte und bestickte Tülle und Spitzenstosfe, sämtlich nur
bis zu einer Breite vom 30 cm. Tapisseriewaren, Posamentierwären für Möbel-
und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampenschirme, Lichtblender.
Als Tapisseriewaren gelten vorgezeichnete, unfertige oder fertige, mit der
Hand oder maschinell hergestellte Nadelarbeiten und sonstige Handarbeiten,
die als Zimmerschmuck oder als Gebrauchsgegenstände dienen. Alle Be-
kleidungsstücke, Taschentücher und Bettwäsche gelten nicht als Toapisserie-
waren im Sinne des vorstehenden Absatzes.
Mützen, Hauben, Hüte und Schleier.
Schirme und Schirmhüllen.
Teppiche, nicht waschbare Läuferstoffe.
Polsterwaren.