Bel. der Reichsbekleidungsstelle über Anderung der Freiliste v. 13. Oklober 1917. 205
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Steppdecken und Daunendecken, deren Ober= und Unterseite nur aus Seide besteht.
Sofakissen.
Bestickte, bemalte oder bedruckte Fahnen, die mindestens zu einem Drittel der
Fläche mit Bildwerk, Buchstaben oder Zahlen versehen sind.
Matratzen und fertig gefüllte Juletts sind bezugsscheinpflichtig.
Gobelinstoffe, Gobelins und Brokate, gemustert gewebte Möbelstoffe sowie
ungefütterte Gardinen, ungefütterte Decken und andere ungefütterte Gegen-
stände, die aus vorgenannten Stoffen hergestellt sind. Decken aus Plüsch oder
Moquettestoff.
Alle einfarbigen und bedruckten Möbelstoffe sind bezugsscheinpflichtig, so-
fern sie nicht unter Ziffer 1 und 2 der Freiliste fallen.
Tüll-, Mull- und Madras-Gardinen und -Vorhänge, sämtlich, soweit sie mit
einem abgepaßten Muster gewebt sind.
Gemusterte Tüll-, Mull- und Madras-Gardinen meterweise, sofern sie ein Muster
haben, das sie nur als Gardine kennzeichnet.
Konfektionierte Gardinen, konfektionierte Portieren, konfektionierte Fenster= und
Wandbehänge.
Ungefütterte Decken, die zur Hälfte oder mehr — der Fläche nach — aus Tüll,
Filet, Stickerei= oder Spitzenstoff bestehen.
Canevas und Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig.
Baumwollenc Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenstoffe
und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe.
Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.
15b. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus
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den unter Nr. 14 und 15 genannten Stoffen hergestellt sind.
Verbandstoffe und Damenbinden, orthopädische Bandagen, Schweißblätter.
Wegen orthopädischer Korsette siehe Nr. 24.
Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere Bäsfschen,
Rüschen, Halskrausen, Jabots.
Uniformbesatz, Militärunisormen.
Miltärausrüstungsgegenstände, die ausschließlich nur von Militärpersonen ge-
tragen oder benutzt werden, nicht aber solche Gegenstände, die üblicherweise
auch von Zivilpersonen getragen oder benutzt werden.
Schuhe, Stiefel, Wickelgamaschen, Wäsche, Handschuhe und dergleichen sind
keine Militärausrüstungsgegenstände.
Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.
Gummiunterlagen.
Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren.
Orthopädische Korsette, sofern sie in jedem Einzelfalle nach ärztlicher Anweisung
besonders angefertigt werden.
Kravatten.
Taschentücher, die ein unbesticktes Mittelstück von höchstens 400 Quadrat-Zenti-
metern haben und mindestens zu einem Drittel der Gesamtfläche aus einem
abgepaßten Spitzenrand oder eingearbeiteter Stickerei bestehen.
Holzschuhe, die ganz aus Holz oder in Verbindung mit einer Spange von höchstens
2 cm Breite oder mit einem Kissen hergestellt sind.
Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatz-
gummierung gleich.
Spielwaren aus Web-, Wirk- und Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen
Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren.
Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 2 M. für das Stück beträgt,
mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern, Scheuertüchern,
Staubtüchern, Fußlappen.