206 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nr. 38. Von diesen Gegenständen
darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware
äußert werden.
38. Stoffe bis zu Längen von 30 cm, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern
der Kletuhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene Stofsstack
nicht mehr als 2 M. beträgt. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen
Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück
derselben Ware veräußert werden. Auch dürfen diese mit anderen bezugsschein-
pflichtigen Stoffe oder Mengen zusammenhängend nicht verkauft werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach
Abzug des Rabatts maßgebend.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fertigstellung
auf der Innenseite am unteren Rande oder auf der unteren Innenseite der Rückenstange
den deutlich sichtbaren, unauswaschbaren Stempel: I Nach dem 31. Oktober 1916 fertig.
gestellt. erhalten. Von dem in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 vorgeschrie-
benen Aufnahmeverzeichnis sind auch künftig die verkauften Korsette abzuschreiben. Das
Berzeichnis ist sorgsam aufzubewahren und den Uüberwachungspersonen auf Verlangen
vorzulegen.
II. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
(Abschnitt b und c in Bd. 3, 242 ff.)
Nr. 4.
NeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Baumwollene Handschuhe, von denen das Duzzend-
paar schwerer als 250 Gramm wiegt, sind keine leichten Sommerhandschuhe; sie sind
bezugsscheinpflichtig.
Nr. 6.
AeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Tapisseriewaren im Sinne von Nr. 6 sind:
Vorgezeichnete unfertige oder fertige mit der Hand oder maschinell hergestellte
Nadelarbeiten, die als Zimmerschmuck oder als Gebrauchsgegenstände dienen.
Als Tapisseriewaren gelten nicht:
Alle Bekleidungsgegenstände, Taschentücher, Leib- und Bettwäsche obiger Art.
Nr. 6. 14 und 15.
NellSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Baumwollene Wäöschestickereien und gemusterte
oder bestickte Tülle fallen auch unter Nr. 14 und 15 und sind daher auch in Breiten über
30 em frei.
Nr. 9.
R# Bekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Lauferschoner aus Leinen und Baumwolle sind keine
Läuferstosse und sind bezugsscheinpflichtig.
Nr. 14.
ReklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Stickereistosse sind nur solche Stoffe
a) die entweder in regelmäßig wiederkehrenden Abständen mit einem sich über
die ganze Fläche gleichmäßig wiederholenden Muster versehen sind,
b) oder bei denen zwar nur die Kanten bestickt sind, die bestickte Fläche aber min-
destens ein Dritlel der ganzen Fläche beträgt.
Nr. 14 und 15.
Fell St, Mitt. 17 Nr. 5, 15. Baumwollene undichte Kleiderstoffe sind insbe-
sondere baumwollene Schleierstoffe (Waschvoiles), Batiste, Mulls, Krepps und Krepons,
sofern der lichte Zwischenraum zwischen den Kettsäden ebensoviel oder mehr beträgt
wie die Dicke der Kettfäden, und zugleich der lichte Zwischenraum zwischen den Schuß-