Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

206 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nr. 38. Von diesen Gegenständen 
darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware 
äußert werden. 
38. Stoffe bis zu Längen von 30 cm, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern 
der Kletuhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene Stofsstack 
nicht mehr als 2 M. beträgt. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen 
Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück 
derselben Ware veräußert werden. Auch dürfen diese mit anderen bezugsschein- 
pflichtigen Stoffe oder Mengen zusammenhängend nicht verkauft werden. 
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach 
Abzug des Rabatts maßgebend. 
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fertigstellung 
auf der Innenseite am unteren Rande oder auf der unteren Innenseite der Rückenstange 
den deutlich sichtbaren, unauswaschbaren Stempel: I Nach dem 31. Oktober 1916 fertig. 
gestellt. erhalten. Von dem in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 vorgeschrie- 
benen Aufnahmeverzeichnis sind auch künftig die verkauften Korsette abzuschreiben. Das 
Berzeichnis ist sorgsam aufzubewahren und den Uüberwachungspersonen auf Verlangen 
vorzulegen. 
II. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
(Abschnitt b und c in Bd. 3, 242 ff.) 
  
  
Nr. 4. 
NeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Baumwollene Handschuhe, von denen das Duzzend- 
paar schwerer als 250 Gramm wiegt, sind keine leichten Sommerhandschuhe; sie sind 
bezugsscheinpflichtig. 
Nr. 6. 
AeklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Tapisseriewaren im Sinne von Nr. 6 sind: 
Vorgezeichnete unfertige oder fertige mit der Hand oder maschinell hergestellte 
Nadelarbeiten, die als Zimmerschmuck oder als Gebrauchsgegenstände dienen. 
Als Tapisseriewaren gelten nicht: 
Alle Bekleidungsgegenstände, Taschentücher, Leib- und Bettwäsche obiger Art. 
Nr. 6. 14 und 15. 
NellSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Baumwollene Wäöschestickereien und gemusterte 
oder bestickte Tülle fallen auch unter Nr. 14 und 15 und sind daher auch in Breiten über 
30 em frei. 
Nr. 9. 
R# Bekl St., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Lauferschoner aus Leinen und Baumwolle sind keine 
Läuferstosse und sind bezugsscheinpflichtig. 
Nr. 14. 
ReklSt., Mitt. 17 Nr. 5, 15. Stickereistosse sind nur solche Stoffe 
a) die entweder in regelmäßig wiederkehrenden Abständen mit einem sich über 
die ganze Fläche gleichmäßig wiederholenden Muster versehen sind, 
b) oder bei denen zwar nur die Kanten bestickt sind, die bestickte Fläche aber min- 
destens ein Dritlel der ganzen Fläche beträgt. 
Nr. 14 und 15. 
Fell St, Mitt. 17 Nr. 5, 15. Baumwollene undichte Kleiderstoffe sind insbe- 
sondere baumwollene Schleierstoffe (Waschvoiles), Batiste, Mulls, Krepps und Krepons, 
sofern der lichte Zwischenraum zwischen den Kettsäden ebensoviel oder mehr beträgt 
wie die Dicke der Kettfäden, und zugleich der lichte Zwischenraum zwischen den Schuß-
	        
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