Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

  
  
210 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentuni. 
§ 10. Beaufsichtigung des gesamten Wirtschaftsbetriebes. Die Leitung 
des gesamten Wirtschaftsbetriebes erfolgt durch die Ersatzstoff-Abteilung E der RBeklSt. 
an die daher alle Fragen allgemeiner Natur zu richten sind. " 
Fragen, die sich aus dem Geschäftsverkehr mit den zuständigen Sammellägern 
ergeben, sind durch unmittelbaren Verkehr mit diesen Stellen zu erledigen. 
38 11. Geltungsbereich der Anweisung. Die Vorschriften finden im Gebiete 
des Königreichs Bayeru vorläufig keine Anwendung. 
Die Kommunalverbände des Königreichs Bayern sind befugt, sämtliche ihnen an- 
gebotenen Uniformen für sich zu erwerben, zu bearbeiten und wieder zu veräußern. Die 
Landeszentralbehörde ist berechtigt, nähere Vorschriften hierüber zu erlassen und ins- 
besondere die gesamte Bewirtschaftung der gelragenen Uniformen in cigene Verwaltung 
zu übernehmen. 
b) Bek. über neue Bezugsscheinmuster. 
½) Dom 20. Februar 10Iv. (UMilst. 17 Mr. ö, 2.) 
— Diese Bekl ist ersetzt hinsichtlich der Muster A l und Bl durch die Bek. 5 und 
hinsichtlich des Musters ClI durch die Bek. ). Geltung hat also nur noch das nachstehend 
abgedruckte Muster I). — 
  
———. — — — — —–— —— 
Reichsbekleidungsstelle 
ezugsschein L (gegen Abgabebescheinigung für Schuhwaren) 
6 
für (Vor., Zuname u. Stand) 
(Wohnort, Straße und Hausnummernrn) . . .. 
Nur hier vom 
Antragsteller 
auszufüllen! 
  
— — —— – . * 
gültig nur für ein Paar der nachstehenden Luxusschuhwaren: 
#) Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus feinsarbigem, 
cchtem Ziegenleder (Chevrcau) oder aus feinfarbigem Kalbleder oder 
Lackleder (nicht Lacktuch) jeder Art bestehen. 
Dazu gehören nicht Schuhwaren, die nur Lackleder-Vorder- 
kappen haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem 1 
Ziegenleder (Chevreau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf 
die Farbentöne bestehen. 
oder b) Gesellschafts- oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch), Seidc, 
Atlas, Brokat oder Sammet, # 
oder c) Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, deren 
Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) 
oder Wildleder (Sämisch-Leder) bestehen. 
oder d) Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lacklöder bestehen. 
  
. 
  
  
Anweisung für die Ausfertigungsbehörde: Ausgefertigt. 1 
Dieser Bezugsschein ist ohne Prüfung (Ort und Datun:):):):;: 
der Notwendigkeit der Anschaffung und . . . 
nur gegen Abgabe einer Abgabebeschei- (Unterschrift des mit der 
  
nigung (Vordruck Mellt. 152) über ein Aussertigung Beauftragten): ... .... 
Paar Schuhe oder Stiefel, deren Unter- (Stempel der ausfertigenden 1 
boden aus Leder besteht, auszufertigen. Behörde): 
Rückseite beachten. 
— · · — 
  
  
—– — — — —
	        
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