218 C. Handeissachen und Gewerbliches Eigentum.
Auf bezugsscheinfreie Gegenstände und auf Kleidung, die nicht als Gebrauchskleidung
dienen kann, dürfen Abgabebescheinigungen von den Annahmestellen nicht erteilt werden.
9Bezugsscheine nach Absatz 1 dürfen für dieselbe zu versorgende Person von In-
krafttreten dieser Bekanntmachung bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu zwei
Gegenständen derselben Art. Dabei gelten der einzelne Rock (bzw. Jacke), die einzelne
Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges, die einzelne
Bluse und der einzelne Kleiderrock als Teile eines Kleides.
§ 3. Zu den nach # 2 zu erteilenden Bezugsscheinen sind die Bezugsschein-Vor-
drucke A II, in Bezirken, wo besondere Prilungsstellen neben der Ausfertigungsstelle
bestehen, B II zu verwenden. Bei Verwendung des Vordrucks A II ist der Satz „Die
Notwendigkeit“ bis „bescheinigt“ im unteren Abschnitte zu streichen. Bei Berwendung
des Bezugsscheinvordrucks B 11 ist der linke untere Abschnikt unausgefüllt zu lassen und
zu durchstreichen.
Die Abgabebescheinigung lautete auf den Namen des Veräußerers.
Sie ist nicht übertragbar.
Sie ist von der Ausfertigungsstelle gegen Auslieferung des Bezugsscheines abzu-
nehmen und zu vernichten.
Die Abgabe des Bezugsscheines ist in der Versonalliste mit dem Vermerk „Gegen
Abgabebescheinigung“ unter Beisügung des Namens, auf den die Abgabebescheinigung
lautete, einzutragen.
# 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung im #3 Abs. 3 und gegen § 5 Abs. 4
werden nach & 3 Abs. 1, Zifser 1 der VO. über die Befugnisse der RBekl St. v. 22. März
1917 bestraft.
§ 5. Die Bekanntmachung tritt am 13. Oltober 1917 in Kraft.
Die bisherigen Abgabebescheinigung-Vordrucke (Drucks. Nr. 129) dürfen vom Ein-
gang der Vordrucke der neuen Abgabebescheinigungen für Ober- und Unterkleidung,
Männer-Plättwäsche, Bett-, Haus- und Tischwäsche (Drucksache Nr. 450), spätestens
aber vom 1. Novcmber 1917 ab, von den Annahmestellen nichl mehr verwendet werden.
Auf noch nicht eingelöste, bisher gültige Abgabebescheinigungen (Drucks. Nr. 129)
dürfen Bezugsscheine C oder Cl von den Ausfertigungsstellen nur noch bis 15. November
1917 erteill werden.
Noch nicht eingelöste Bezugsscheine C und Cl werden am 1. Januar 1918 ungültig;
die Gewerbetreibenden dürfen solche von da ab nicht mehr annehmen.
(Muster siehe S. 219 und 220.)
c) Bek., betr. die Führung eines Lagerbuches durch die Schuhwarenhändler.
Bom 28. Febrnar 1917. (Mitt. 17 kkr. 6, .)
(5 8 Abf. c Webwn. 10. 6. 23. 12. 16.]
§ 1. Alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirtschaftlichen Betriebe,
alle öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Kleinhandel mit Schuh-
waren betreiben, haben vom Beginn des 12. März 1917 ab ein Lagerbuch nach einem
von der Reichsbekleidungsstelle vorgeschriebenen Muster zu führen, in welches der am
Beginn dieses Tages vorhandene Bestand an Schuhwaren, ferner die nach Beginn dieses
Tages eintreffenden Zugänge sowie die entstehenden Abgänge an die Verbraucher nach
folgenden Warengattungen getrennt einzutragen sind:
Warengattung I: Arbeitsschuhwerk aller Art (einschließlich Schaftstiefel)
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
e) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).